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      Vor dem Hintergrund dieser Einwände gegen das Kriterium der funktionellen Tatherrschaft bedarf es im Rahmen der Steuerhinterziehung einer Untersuchung der Frage, ob für die Herleitung von Mittäterschaft allein an das eigene Tatverhalten des unmittelbar Handelnden angeknüpft werden kann, oder ob es darüber hinaus einer Zurechnung fremder Verursachungsbeiträge bedarf. Sollte sich die Notwendigkeit einer Verhaltenszurechnung herausstellen, wäre darüber hinaus die Rolle der Anstiftung im Rahmen einer solchen Verhaltenszurechnung klärungsbedürftig. Konkret stellt sich dann die Frage, ob sich ein stichhaltiges Argument dafür finden lässt, die Anstiftung zu einer Steuerhinterziehung auch im Rahmen einer Zurechnung fremder Verursachungsbeiträge als Teilnahme und nicht als Täterschaft einzuordnen.

      Anmerkungen

       [1]

      Haas Die Theorie der Tatherrschaft und ihre Grundlagen, S. 32 ff.

       [2]

      Haas Die Theorie der Tatherrschaft und ihre Grundlagen, S. 33 mit Hinweis auf Roxin Täterschaft und Tatherrschaft, S. 292; ders. Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 257.

       [3]

      Haas Die Theorie der Tatherrschaft und ihre Grundlagen, S. 33.

       [4]

      Haas Die Theorie der Tatherrschaft und ihre Grundlagen, S. 33.

       [5]

      Haas Die Theorie der Tatherrschaft und ihre Grundlagen, S. 33.

       [6]

      Haas Die Theorie der Tatherrschaft und ihre Grundlagen, S. 33.

       [7]

      Siehe etwa Rudolphi FS Bockelmann, S. 369 (373).

       [8]

      Siehe etwa Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 188.

       [9]

      Haas Die Theorie der Tatherrschaft und ihre Grundlagen, S. 34 ff., 36 ff.

       [10]

      Haas Die Theorie der Tatherrschaft und ihre Grundlagen, S. 35, 36.

       [11]

      Haas Die Theorie der Tatherrschaft und ihre Grundlagen, S. 34.

       [12]

      Haas Die Theorie der Tatherrschaft und ihre Grundlagen, S. 37.

       [13]

      Haas Die Theorie der Tatherrschaft und ihre Grundlagen, S. 39.

      25

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