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       [3]

      Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 138.

       [4]

      Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 140.

       [5]

      Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 141.

       [6]

      Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 141.

       [7]

      Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 145.

       [8]

      Siehe dazu oben Rn. 12.

      21

      Für die Untersuchung von Tatherrschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO werfen diese Einwände gegen das Tatherrschaftskriterium der funktionellen Tatherrschaft die Frage danach auf, ob sich Mittäterschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung über die Funktion der Beteiligten bei der Tatausführung herleiten lässt. Dies wäre jedenfalls dann denkbar, wenn sich konkret festlegen ließe, worin genau ein wesentlicher Tatbeitrag im Rahmen der Steuerhinterziehung besteht, der eine beherrschende Funktion bei der Hinterziehung von Steuern vermittelt. Darüber hinaus ist die Frage von Interesse, inwieweit ein entsprechender Tatbeitrag kausal für den Verkürzungserfolg des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO sein muss.

      Anmerkungen

       [1]

      Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 161; siehe zum offenen Täterbegriff Roxins oben Rn. 5.

       [2]

      Siehe dazu oben Rn. 13.

       [3]

      Roxin Täterschaft und Tatherrschaft, S. 283.

       [4]

      Roxin Täterschaft und Tatherrschaft, S. 282 f.; siehe dazu Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 160.

       [5]

      Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 161.

       [6]

      Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 162.

       [7]

      Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 167 ff.

       [8]

      Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 169.

      22

      Es werden in sämtlichen von § 25 StGB normierten Täterschaftsbereichen Einwände gegen die von Roxin geprägte Tatherrschaftslehre erhoben, die sich möglicherweise auf das Steuerstrafrecht und dort auf die Frage nach der Anwendbarkeit des Tatherrschaftskriteriums auf die Steuerhinterziehung übertragen lassen. Im Rahmen der unmittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB) bedarf es einer Klärung der Frage, ob es sich bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO um ein verhaltensneutrales Verursachungsdelikt handelt und sich die Definition von Handlungsherrschaft als der eigenhändigen Vornahme der Tatbestandshandlung deshalb unter Umständen nicht für die Herleitung von unmittelbarer Täterschaft eignen könnte. Im Rahmen der mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) werfen die Einwände gegen die Irrtumsherrschaft und die Organisationsherrschaft Fragen im Hinblick auf die Tauglichkeit dieses Kriteriums für die Herleitung von Täterschaft auf. Fraglich ist hier insbesondere, inwieweit sich das Kriterium der Irrtumsherrschaft auch dann noch zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme eignet, wenn mehrere Personen die Möglichkeit haben, den Kausalverlauf zu beeinflussen, hiervon jedoch in unterschiedlicher Intensität Gebrauch machen. Im Hinblick auf die Organisationsherrschaft ist zu untersuchen, ob bei einer Übertragung dieser Grundsätze auf die Steuerhinterziehung die vorstehend geschilderten Einwände im Hinblick auf die Abgrenzung von Täterschaft und Anstiftung sowie den

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