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der Bezugsrechte gewährt, ist durch Emittenten, deren Aktien im regulierten Markt notieren, unverzüglich eine Mitteilung nach § 49 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG (§ 30b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG a.F.) im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Eine entsprechende Veröffentlichung ist dann nach Eintragung der Kapitalerhöhung wegen Ausgabe neuer Aktien ebenfalls nach § 49 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.[82]

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      Sofern Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen oder in enger Beziehung zu solchen Personen stehen Aktien gezeichnet haben, sind auch die Meldepflichten über Directors' Dealings nach Art 19 MAR zu beachten. Die Geschäfte sind unverzüglich und spätestens drei Geschäftstage nach Datum des Geschäfts dem Emittenten und der zuständigen Behörde zu melden. Für Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen gilt zudem nach Art 19 Abs. 11 MAR ein Handelsverbot („closed periods“) während eines Zeitraums von 30 Kalendertagen vor Ankündigung eines Zwischenberichts oder Jahresabschlusses, zu deren Veröffentlichung der Emittent nach Art. 19 Abs. 11 lit. a) oder b) verpflichtet ist.

      3. Teil Transaktionsbezogene Compliance8. Kapitel Compliance bei Börsengang und Kapitalerhöhung › III. Nach der Notierungsaufnahme: Beginn der Folgepflichten

III. Nach der Notierungsaufnahme: Beginn der Folgepflichten

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      Besondere Compliance-Vorschriften müssen im Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen nach der Emissionsphase bei Börsengängen und Kapitalerhöhungen beachten werden. Diese ergeben sich aus Art. 5 MAR, wonach Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen als Ausnahme vom Verbot der Marktmanipulation gem. Art. 15 MAR gelten.

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      Allgemein gesprochen handelt es sich bei der Kursstabilisierung um Maßnahmen zur Stützung des Marktkurses von Wertpapieren für einen bestimmten Zeitraum durch Kauf bzw. Angebote zum Kauf, wenn für diese Wertpapiere Verkaufsdruck besteht, um kurzfristig fallende Kursbewegungen eines Finanzinstruments auszugleichen, die typischerweise in einem solchen Zusammenhang auftreten (Art. 3 Abs. 2 lit. d MAR Nr. 7). Kursstabilisierungsmaßnahmen sind nur unter den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 4 lit. a)–d) vom Verbot der Marktmanipulation nach Art. 15 MAR ausgenommen, nämlich dann, wenn die Dauer der Stabilisierungsmaßnahme begrenzt ist, relevante Informationen zur Stabilisierung offengelegt und der zuständigen Behörde gemeldet werden, in Bezug auf den Kurs angemessene Grenzen eingehalten werden und die Maßnahme den Bedingungen für die Stabilisierung gem. den technischen Regulierungsstandards der ESMA (European Securities and Markets Authority) entspricht. Der in Art. 5 Abs. 4 lit. a) genannte begrenzte Zeitraum für Stabilisierungsmaßnahmen beginnt z.B. bei der öffentlichen Erstplatzierung von Aktien an dem Tag, an dem der Handel mit den Wertpapieren auf dem betreffenden Handelsplatz aufgenommen wird und endet spätestens nach 30 Kalendertagen (Art. 5 Nr. 1 lit. a) Delegierte VO C(2016) 1357 vom 8.3.2016).

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      Darüber hinaus müssen Stabilisierungsmaßnahmen vor Beginn der Zeichnungsfrist bekannt gegeben werden (Art. 6 Nr. 1 lit. a) Delegierte VO C(2016) 1357 vom 8.3.2016). Dies betrifft z.B. Angaben über die Möglichkeit der Durchführung von Kursstabilisierungsmaßnahmen, den Zweck der Stützung des Marktkurses, Beginn und Ende des Stabilisierungszeitraums und die Möglichkeit einer Mehrzuteilung im Rahmen einer Green Shoe Option.

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      Um der Mitteilungspflicht nach Art. 5 Abs. 5 MAR nachzukommen, müssen Mitteilungen über die durchgeführten Stabilisierungsmaßnahmen spätestens am Ende des siebten Handelstags nach dem Tag der Ausführung dieser Maßnahmen an die zuständige Behörde erfolgen (Art. 6 Nr. 4 lit. a) Delegierte VO C(2016) 1357 vom 8.3.2016). Dies betrifft nach Art 5 Abs. 5 MAR sämtliche Einzelheiten der Stabilisierungsmaßnahmen wie z.B. Angaben über die durchgeführten Stabilisierungsmaßnahmen, die Termine der Kursstabilisierung und die Kursspanne, in der diese durchgeführt wurden.

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      Somit sind alle Kursstabilisierungsaufträge und -transaktionen vom durchführenden Unternehmen aufzuzeichnen und der BaFin zeitnah mitzuteilen (Art. 6 Nr. 4 lit. a) Delegierte VO C(2016) 1357 vom 8.3.2016).

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      Um zu verhindern, dass die Stabilisierungsmaßnahmen zu einer Marktverzerrung führen, ist es verboten, dass die Kursstabilisierung zu einem höheren Kurs als dem Emissionskurs erfolgt (Art. 7 Nr. 1 Delegierte VO C(2016) 1357 vom 8.3.2016).

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      Die Möglichkeit der Mehrzuteilung ist durch die EG-VO 2273/2003 auf insgesamt 20 % der Emission begrenzt, wobei bis zu 15 % durch die Green Shoe Option (Art. 8 lit. d Delegierte VO C(2016) 1357 vom 8.3.2016) abgedeckt werden können.

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      Nach einem Börsengang am regulierten Markt ist der Emittent verpflichtet, diverse Zulassungsfolgepflichten zu erfüllen und sich in der Kapitalmarkt Compliance so zu organisieren, dass diese Verpflichtungen eingehalten werden.

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      Das Gebot der Ad-hoc-Publizität nach Art. 17 MAR (vgl. dazu 3. Kap.) sowie die Verbote des Insiderhandels nach Art. 14 MAR (vgl. dazu 27. Kap.) und der Marktmanipulation im Sinne des Art. 15 MAR (vgl. dazu 28. Kap.) müssen spätestens jetzt berücksichtigt werden.

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      Daneben treffen den Emittenten verschiedene periodische Veröffentlichungspflichten.

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