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kommen insbesondere die für Einzelkaufleute, Personen- und Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des dritten Buchs (§§ 238 ff. HGB) als Anknüpfungspunkte für Pflichten in Bezug auf die Tax Compliance in Betracht.

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      Zwischen der Steuerfunktion und der externen Rechnungslegung besteht demnach eine Vielzahl von Schnittstellen. Für die Ausgestaltung eines Tax Compliance Management Systems (oder in der Terminologie der Finanzverwaltung: eines steuerlichen internen Kontrollsystems) sollte daher auch nicht außer Acht gelassen werden, dass kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften nach § 289 Abs. 4 HGB dazu verpflichtet sind, im Lagebericht die wesentlichen Merkmale des rechnungslegungsbezogenen internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems zu beschreiben.

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      Im Folgenden sollen daher die wichtigsten dieser Normen und die sich daraus ergebenden Pflichten betrachtet und anschließend beurteilt werden, ob sich tatsächlich unter Rückgriff auf diese Regelungen in Bezug auf die Tax Compliance eine allgemeine Organisationspflicht für alle Unternehmen ableiten lässt.

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      Konkret muss ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen „angemessene Grundsätze aufstellen, Mittel vorhalten und Verfahren einrichten, die darauf ausgerichtet sind, sicherzustellen, dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst und seine Mitarbeiter den Verpflichtungen [des WpHG] nachkommen, wobei insbesondere eine dauerhafte und wirksame Compliance-Funktion einzurichten ist, die ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen kann“.

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      Nähere Anhaltspunkte für die konkrete Ausgestaltung der Compliance-Organisation ergeben sich aus dem Gesetz jedoch nicht. Und auch die zur Konkretisierung der von Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu beachtenden Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen erlassene Verordnung (WpDVerOV) wird in organisatorischer Hinsicht nur wenig anschaulicher. Betont wird immerhin, dass jedes Institut einen Mitarbeiter zum Compliance-Beauftragten ernennen muss, der für die Compliance-Funktion und die Berichte verantwortlich ist (§ 12 Abs. 4 S. 1 WpDVerOV). Zudem müssen mit der Compliance-Funktion betraute Mitarbeiter über eine bestimmte Qualifikation verfügen („erforderlichen Fachkenntnisse“, § 12 Abs. 4 S. 2 WpDVerOV).

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      Weiterhin verpflichtet § 25a Abs. 1 S. 1 KWG jedes Kreditinstitut zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten. Zudem verlangt § 25a Abs. 1 S. 3 KWG ein angemessenes und wirksames Risikomanagement, dass insbesondere

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