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Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.[99] Diese Regelung geht zurück auf das ARAG/Garmenbeck-Urteil des BGH aus dem Jahr 1997.[100] In der Urteilsbegründung hatte der BGH herausgestellt, dass zur unternehmerischen Tätigkeit „neben dem bewussten Eingehen geschäftlicher Risiken grundsätzlich auch die Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen“ gehört, eine Schadenersatzpflicht des Vorstandes deshalb erst in Betracht kommen kann, wenn unternehmerische Risiken „in unverantwortlicher Weise“ eingegangen wurden.

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      Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Vorschrift des § 91 Abs. 2 AktG unmittelbar als Rechtsgrundlage für die Einrichtung eines (Tax) Compliance Management Systems angesehen werden kann.

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      Im Hinblick auf die – verglichen zu einer (börsennotierten) AG – vielfach geringere Größe der in der Rechtsform der GmbH organisierten Unternehmen und die geringe Komplexität der Organisationsstruktur ist jedoch in besonderer Weise zu beachten, dass die organisatorischen Compliance-Maßnahmen an den tatsächlichen Gegebenheiten auszurichten sind (siehe voranstehend zur Business Judgement Rule und der ökonomischen Zweck-Mittel-Relation).

2. Handelsrechtliche Anknüpfungspunkte für ein Tax CMS

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