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Kartell Compliance. Max Schwerdtfeger
Читать онлайн.Название Kartell Compliance
Год выпуска 0
isbn 9783811453098
Автор произведения Max Schwerdtfeger
Жанр Языкознание
Издательство Bookwire
Schönke/Schröder Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019
Schulte (Hrsg.) Handbuch Fusionskontrolle, 2. Aufl. 2009
Schulte/Just (Hrsg.) Kartellrecht, 2. Aufl. 2016
Schultze Compliance-Handbuch Kartellrecht, 2013
Spindler/Stilz (Hrsg.) AktG, 4. Aufl. 2019
Streinz EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018
Volk (Hrsg.) Münchener Anwaltshandbuch Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, 2. Aufl. 2014
Wabnitz/Janovsky (Hrsg.) Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 4. Aufl. 2014
Wiedemann Handbuch des Kartellrechts, 3. Aufl. 2016
Wolter (Hrsg.) Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung: SK-StPO, 5. Aufl. 2017, zitiert: SK-StPO/Bearbeiter
1. Teil Besondere materiell-rechtliche Risikofelder der Kartell-Compliance
Inhaltsverzeichnis
1. Teil Besondere materiell-rechtliche Risikofelder der Kartell-Compliance › Kartellrecht
Kartellrecht
Inhaltsverzeichnis
1. Kapitel Kartellverbot und horizontale Wettbewerbsbeschränkungen
2. Kapitel Vertikale Vereinbarungen
3. Kapitel Einseitige Verhaltensweisen und Missbrauch von Marktmacht
4. Kapitel Fusionskontrolle und transaktionsbezogene Risiken
1. Teil Besondere materiell-rechtliche Risikofelder der Kartell-Compliance › Kartellrecht › 1. Kapitel Kartellverbot und horizontale Wettbewerbsbeschränkungen
1. Kapitel Kartellverbot und horizontale Wettbewerbsbeschränkungen
Inhaltsverzeichnis
II. Horizontale Wettbewerbsbeschränkungen
Literatur:
Beninca/Gebauer Die kartellrechtliche Zulässigkeit von Arbeitsgemeinschaften, WuW 2018, 451; Berg/Mäsch (Hrsg.) Deutsches und europäisches Kartellrecht, 3. Aufl. 2018; Kirchhoff Markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen und Kartellrecht, FS Canenbley, 2012, S. 273; ders. Möglichkeiten und Grenzen markenrechtlicher Abgrenzungsvereinbarungen aus Sicht des Kartellrechts, GRUR 2017, 248; Kling/Thomas Kartellrecht, 2. Aufl. 2016; Schröter/Jakob/Klotz/Mederer (Hrsg.) Europäisches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2014.
I. Einleitung
1
§ 1 GWB verbietet – ebenso wie Art. 101 Abs. 1 AEUV – alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Beide Vorschriften werden allgemein auch als „Kartellverbot“ bezeichnet, obwohl sie nicht nur wettbewerbsbeschränkende Absprachen zwischen Konkurrenten, sondern auch solche zwischen Nichtwettbewerbern (z.B. ausschließliche Lieferverträge) erfassen. § 1 GWB wurde durch die 7. GWB-Novelle 2005 im Wortlaut nahezu vollständig an Art. 101 Abs. 1 AEUV angeglichen und soll nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers den gleichen Regelungsgehalt wie das europäische Kartellverbot haben. Einzige materielle Ausnahme ist die Zwischenstaatlichkeitsklausel in Art. 101 Abs. 1 AEUV, die die Anwendbarkeit der Norm auf rein nationale Sachverhalte ausschließt.
1. EU- oder deutsches Kartellrecht?
2
Das europäische Kartellverbot in Art. 101 Abs. 1 AEUV findet nur dann Anwendung, wenn die fragliche wettbewerbsbeschränkende Maßnahme geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Union zu beeinträchtigen. Diese sog. Zwischenstaatlichkeitsklausel grenzt den Anwendungsbereich der Wettbewerbsregeln der Union von vergleichbaren Regelungen der Kartellrechtsordnungen der Mitgliedstaaten ab. Ist sie erfüllt, verdrängt Art. 101 Abs. 1 AEUV abweichendes nationales Recht.
3
Die Zwischenstaatlichkeitsklausel wird von den Unionsorganen bisher weit ausgelegt, um den Wettbewerbsregeln, die die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes sichern, einen möglichst großen Anwendungsbereich zu sichern. Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten vor, wenn eine Verhaltensweise unter Berücksichtigung der Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, dass sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder der Möglichkeit nach den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflusst, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein könnte.[1] Dabei beschreibt der Begriff des Handels nicht nur den Handel mit Waren, sondern den gesamten Wirtschaftsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten. Eine tatsächliche Beeinträchtigung ist nach dem Wortlaut der Zwischenstaatlichkeitsklausel nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass die Verhaltensweise hierzu geeignet ist. Die Kommission hat ausführliche Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels erlassen, die nach der Art der Wettbewerbsbeschränkung differenzieren und sich im Wesentlichen an der Rechtsprechung orientieren.[2]
4
Die Unionsorgane gehen davon aus, dass eine Vereinbarung oder Verhaltensweise ihrem Wesen nach fast immer dazu geeignet ist den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn daran Unternehmen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind.[3] Eine genauere Prüfung ist dagegen erforderlich, wenn nur Unternehmen aus einem Mitgliedstaat beteiligt sind. Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, die auf einen Mitgliedstaat begrenzt sind, können insbesondere dann geeignet sein, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen, wenn sie zu einer Abschottung des Inlandsmarktes führen und Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten den Zutritt zum nationalen Markt erschweren können.[4] Eine Maßnahme kann sogar dann zur Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels geeignet sein, wenn diese nur ein bestimmtes Gebiet eines Mitgliedstaates (z.B. ein Bundesland) betrifft. Bei Beteiligung von Unternehmen aus Drittstaaten an der Maßnahme kommt es darauf an, ob sich die Tathandlung innerhalb des Binnenmarktes auswirkt. Dies ist z.B. bei