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      Schönke/Schröder Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019

      Schulte (Hrsg.) Handbuch Fusionskontrolle, 2. Aufl. 2009

      Schulte/Just (Hrsg.) Kartellrecht, 2. Aufl. 2016

      Schultze Compliance-Handbuch Kartellrecht, 2013

      Spindler/Stilz (Hrsg.) AktG, 4. Aufl. 2019

      Streinz EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018

      Volk (Hrsg.) Münchener Anwaltshandbuch Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, 2. Aufl. 2014

      Wabnitz/Janovsky (Hrsg.) Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 4. Aufl. 2014

      Wiedemann Handbuch des Kartellrechts, 3. Aufl. 2016

      Wolter (Hrsg.) Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung: SK-StPO, 5. Aufl. 2017, zitiert: SK-StPO/Bearbeiter

      Inhaltsverzeichnis

       Kartellrecht

       Strafrecht

      1. Teil Besondere materiell-rechtliche Risikofelder der Kartell-Compliance › Kartellrecht

      Inhaltsverzeichnis

       1. Kapitel Kartellverbot und horizontale Wettbewerbsbeschränkungen

       2. Kapitel Vertikale Vereinbarungen

       3. Kapitel Einseitige Verhaltensweisen und Missbrauch von Marktmacht

       4. Kapitel Fusionskontrolle und transaktionsbezogene Risiken

      1. Teil Besondere materiell-rechtliche Risikofelder der Kartell-ComplianceKartellrecht › 1. Kapitel Kartellverbot und horizontale Wettbewerbsbeschränkungen

      Inhaltsverzeichnis

       I. Einleitung

       II. Horizontale Wettbewerbsbeschränkungen

      Literatur:

      Beninca/Gebauer Die kartellrechtliche Zulässigkeit von Arbeitsgemeinschaften, WuW 2018, 451; Berg/Mäsch (Hrsg.) Deutsches und europäisches Kartellrecht, 3. Aufl. 2018; Kirchhoff Markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen und Kartellrecht, FS Canenbley, 2012, S. 273; ders. Möglichkeiten und Grenzen markenrechtlicher Abgrenzungsvereinbarungen aus Sicht des Kartellrechts, GRUR 2017, 248; Kling/Thomas Kartellrecht, 2. Aufl. 2016; Schröter/Jakob/Klotz/Mederer (Hrsg.) Europäisches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2014.

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      § 1 GWB verbietet – ebenso wie Art. 101 Abs. 1 AEUV – alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Beide Vorschriften werden allgemein auch als „Kartellverbot“ bezeichnet, obwohl sie nicht nur wettbewerbsbeschränkende Absprachen zwischen Konkurrenten, sondern auch solche zwischen Nichtwettbewerbern (z.B. ausschließliche Lieferverträge) erfassen. § 1 GWB wurde durch die 7. GWB-Novelle 2005 im Wortlaut nahezu vollständig an Art. 101 Abs. 1 AEUV angeglichen und soll nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers den gleichen Regelungsgehalt wie das europäische Kartellverbot haben. Einzige materielle Ausnahme ist die Zwischenstaatlichkeitsklausel in Art. 101 Abs. 1 AEUV, die die Anwendbarkeit der Norm auf rein nationale Sachverhalte ausschließt.

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      Das europäische Kartellverbot in Art. 101 Abs. 1 AEUV findet nur dann Anwendung, wenn die fragliche wettbewerbsbeschränkende Maßnahme geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Union zu beeinträchtigen. Diese sog. Zwischenstaatlichkeitsklausel grenzt den Anwendungsbereich der Wettbewerbsregeln der Union von vergleichbaren Regelungen der Kartellrechtsordnungen der Mitgliedstaaten ab. Ist sie erfüllt, verdrängt Art. 101 Abs. 1 AEUV abweichendes nationales Recht.

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