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      Vgl. auch Walter S. 304.

       [246]

      Kurth WuW 2003, 28, 29 f.; Wiedemann/Seeliger § 11 Rn. 161.

       [247]

      Eingehend zur Terminologie etwa Kurth WuW 2003, 28; Walter ZWeR 2015, 157.

       [248]

      Dabei werden die beiden Begriffe uneinheitlich verwendet: Während etwa das BKartA zwischen Bestpreis- (HRS) und Preisparitätsklauseln unterscheidet, bezeichnet die Kommission „Bestpreisklauseln“ im Abschlussbericht E-Commerce (dort Rn. 611 ff.) als „Price Parity Clauses“, vgl. auch Schultze/Pautke/Wagener Art. 4 Rn. 665 Fn. 266.

       [249]

      Vgl. Monopolkommission SG 68 (2015) Rn. 409; weiterhin auch Walter S. 308.

       [250]

      BKartA Fallbericht 9.12.2013 – B6-46/12 – Amazon S. 2. Im November 2018 hat das BKartA ein weiteres Missbrauchsverfahren (B2 – 88/18) gegen Amazon eingeleitet, vgl. Pressemitteilung v. 29.11.2018. Nachdem Amazon die beanstandeten Händler-Klauseln geändert hatte, wurde das Verfahren eingestellt, vgl. BKartA Fallbericht 17.7.2019 – B2 – 88/18.

       [251]

      Vgl. auch Monopolkommission HG XX (2014) Rn. 891.

       [252]

      So hatte das BKartA im Rahmen seiner Untersuchung von Energie-Vergleichsportalen Ermittlungen gegen Verivox eingeleitet. Nachdem Verivox sämtliche Bestpreisklauseln aus Verträgen mit Energieversorgungsunternehmen entfernt hat, wurden dieses eingestellt, vgl. BKartAPressemitteilung v. 3.6.2015 – Verivox.

       [253]

      So hat die britische Wettbewerbsbehörde (CMA) 2012 wegen Bestpreisklauseln gegen Online-Vergleichsportale für Kfz-Versicherungsprodukte ermittelt. Das Verfahren wurde 2014 gegen Verpflichtungszusagen eingestellt, wonach die Portale Bestpreisklauseln zu streichen hatten, vgl. CMA Final Report v. 24.9.2014 – „Private motor insurance market investigation“.

       [254]

      Vgl. etwa Augenhofer/Schwarzkopf NZKart 2017, 446, 447; Tamke WuW 2015, 594, 597.

       [255]

      So auch Augenhofer/Schwarzkopf NZKart 2017, 446, 447.

       [256]

      Vgl. Augenhofer/Schwarzkopf NZKart 2017, 446, 447; Galle/Nauck WuW 2014, 587.

       [257]

      Vgl. etwa BKartA Sektoruntersuchung Vergleichsportale (2019), Az. V-21/17 S. 61; generell erfreuen sich Vergleichsportale im Reisegeschäft großer Beliebtheit (a.a.O., S. 30).

       [258]

      Wie die legislatorischen Bestrebungen in den Mitgliedstaaten belegen, sind Bestpreisklauseln auch außerhalb des Kartellrechts ein Thema: Während sich der österreichische Gesetzgeber für eine Qualifizierung als unlautere Geschäftspraktik entschieden hat, gelten Bestpreisklauseln in Frankreich nun als unzulässig, zum Ganzen Augenhofer/Schwarzkopf NZKart 2017, 446, 449.

       [259]

      Vgl. etwa Wolf-Posch NZKart 2019, 209, 210; weiterhin auch Walter S. 318-320.

       [260]

      So auch Monopolkommission SG 68 (2015), Rn. 417; Wolf-Posch NZKart 2019, 209, 210 f.

       [261]

      Der bereits eingeleitete Überarbeitungsprozess ist hierfür eine gute Gelegenheit, vgl. auch Wolf-Posch NZKart 2019, 209, 210.

       [262]

      In diese Richtung auch Monopolkommission SG 68 (2015), Rn. 414.

       [263]

      BKartA 20.12.2013 – B 9-66/10 – HRS; BKartA 23.12.2015 – B 9-121/13 – Booking.com.

       [264]

      Dabei agierten die drei Behörden in enger Abstimmung, wie das gemeinsame Statement der drei Behördenpräsidenten zum Ausdruck bringt, vgl. konkurrensverket Pressemitteilung v. 21.4.2015; weiterhin auch Schlimpert ZWeR 2015 135, 137.

       [265]

      Report on the monitoring exercise carried out in the online hotel booking sector by EU competition authorities in 2016, S. 4; s. auch Manca Revista Italiana di Antitrust 2018, 71; mit einer vergleichenden Gegenüberstellung Schlimpert ZWeR 2015, 135.

       [266]

      Vgl. Pressemitteilung v. 5.5.2016; hierzu auch Augenhofer/Schwarzkopf NZKart 2017, 446.

       [267]

      Monopolkommission HG XXI (2016), Rn. 985: „Die Bewertung der Wettbewerbsbeschränkung durch das Bundeskartellamt lässt Fragen offen. Eine Beschränkung des Wettbewerbs zwischen Portalbetreibern war aufgrund der Umstellung auf „enge“ Bestpreisklauseln eher nicht mehr zu befürchten.“

       [268]

      Vgl. Augenhofer/Schwarzkopf NZKart 2017, 446, 447.

       [269]

      OLG Düsseldorf 9.1.2015 – VI-Kart 1/14 (V) Rn. 2 ff., juris.

       [270]

      Auf diese Weise werden Hotelbetreiber daran gehindert, die vereinbarte Bestpreisklausel durch eine nur eingeschränkte Verfügbarkeit bestimmter Zimmerkategorien faktisch zu unterlaufen, vgl. Augenhofer/Schwarzkopf NZKart 2017, 446, 447.

       [271]

      OLG Düsseldorf 9.1.2015 – VI-Kart 1/14 (V) Rn. 8, juris.

       [272]

      OLG Düsseldorf

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