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rechtswidrig handelnde, d.h. sie bindende Vorschriften und Grundsätze oder eine allgemeine Sorgfaltspflicht verletzende[147] Behörde von einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit verpflichtet werden, einen hierdurch entstandenen Schaden gem. Art. 1382 Code civil wiedergutzumachen. Der Kassationshof hat dahingehend bekräftigt, dass „eine Klage, mit der Schadensersatz in Geld wegen der Verletzung eines subjektiven Rechts – auch eines politischen – begehrt wird, in die alleinige Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt“[148]. „Es [handelt] sich [hierbei] nicht um eine Einmischung der Gerichte in die Ausübung der von Gesetzes wegen der betroffenen Behörde vorbehaltenen Befugnisse […], wenn die Gerichte zur vollständigen Wiederherstellung der Rechtsgüter des Geschädigten eine Wiedergutmachung durch Naturalrestitution anordnen und der Verwaltung Maßnahmen zur Beseitigung der schädigenden und rechtswidrigen Umstände auferlegen“[149].

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