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besteht, und die oben bereits erwähnte Ersetzung des „drohenden schweren und schwer wiedergutzumachenden Schadens“ im einstweiligen Rechtsschutz durch die Voraussetzung der „Dringlichkeit“.[109]

      § 128 Verwaltungsgerichtsbarkeit in Belgien › III. Funktion und Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit

      § 128 Verwaltungsgerichtsbarkeit in Belgien › III. Funktion und Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit › 1. Objektiver oder subjektiver Rechtsschutz bzw. Schutz individueller Rechte oder des öffentlichen Interesses?

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      Gleiches gilt für den neu eingefügten Art. 11bis KGSR. Dieser bestimmt, dass „[j]ede klagende oder beitretende Partei, die in Anwendung von Art. 14 § 1 oder § 3 eine Klage zur Erklärung der Nichtigkeit eines Aktes, einer Verordnung oder einer stillschweigenden Abweisungsentscheidung einleitet, […] die Verwaltungsstreitsachenabteilung ersuchen [kann], ihr durch Urteil eine Entschädigung zu Lasten des erlassenden Organs unter Berücksichtigung aller Umstände des öffentlichen und privaten Interesses zu gewähren, wenn dieser Partei infolge der Rechtswidrigkeit eines Aktes, einer Verordnung oder einer stillschweigenden Abweisungsentscheidung ein Nachteil entstanden ist.“

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      § 128 Verwaltungsgerichtsbarkeit in Belgien › III. Funktion und Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit › 2. Verwaltungsgerichtsbarkeit und Gewaltenteilung, Verhältnis zu politischen Staatsorganen und zur Verwaltung

      politischen Staatsorganen und zur Verwaltung

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