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europäischen Rechtsordnungen kennen eine Rücknahme gesetzlicher Handlungsmaßstäbe in Form von Ermessensspielräumen, finalen Entscheidungsprogrammen, Beurteilungs-, Einschätzungs- und Prognosespielräumen, Konkretisierungsermächtigungen oder Risikoentscheidungen, wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung.[251] Soweit die gerichtliche Kontrolle ihrem Wesen nach eine gesetzesakzessorische Kontrolle ist,[252] kann sie nicht weiter reichen als die materiell-rechtlichen Bindungen der Exekutive.[253] Dies bedingt – mit Unterschieden im Detail – eine entsprechend zurückgenommene gerichtliche Kontrolldichte, die auf die Einhaltung der Grenzen des eingeräumten Handlungsspielraums beschränkt bleibt. Die Abschichtung von gesetzlicher Bindung und exekutivem Gestaltungsfreiraum bereitet in der Praxis Schwierigkeiten, auch wenn man – wie namentlich in Deutschland[254] – zwischen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriffen und einem nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessen der Behörden unterscheidet, weil unbestimmte Rechtsbegriffe oftmals „wegen hoher Komplexität oder besonderer Dynamik der geregelten Materie so vage und ihre Konkretisierung im Nachvollzug der Verwaltungsentscheidung so schwierig [sind], daß die gerichtliche Kontrolle an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt.“[255]

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      § 127 Zur verfassungsrechtlichen Prägung des Verwaltungsrechtsschutzes im europäischen Rechtsraum › V. Praktische Konsequenzen der verfassungsrechtlichen Prägung des Verwaltungsrechtsschutzes › 8. Ausschluss und Beschränkung des Rechtswegs

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      Von der Rücknahme der Kontrolldichte zu unterscheiden sind bereichsbezogene Ausnahmen oder Beschränkungen des Individualrechtsschutz gegenüber rechtsverletzendem Verwaltungshandeln. Sie sind in den einzelnen Rechtsordnungen in unterschiedlichem Umfang vorgesehen oder zugelassen.

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      § 127 Zur verfassungsrechtlichen Prägung des Verwaltungsrechtsschutzes im europäischen Rechtsraum › VI. Verwaltungsrechtsschutz zwischen Rechtsstaats- und Demokratieprinzip in gemeineuropäischer Perspektive

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      Konstitutionalisierung, Europäisierung und Internationalisierung des Verwaltungsrechtsschutzes haben europaweit einen Ausbau des Rechtsschutzniveaus gegenüber der Verwaltung durch unabhängige Gerichte befördert – vornehmlich unter dem Blickwinkel des Individualschutzes. Verlaufen die nationalen Anpassungsprozesse im europäischen Rechtsraum mit Blick auf die Anforderungen des Unionsrechts und der EMRK auch nicht immer spannungsfrei – und auch nicht immer nur in Richtung auf einen höheren Rechtsschutzstandard, als ihn das nationale (Verfassungs-)Recht bislang gewährleistet –, ist doch eine weitreichende Angleichung der Systeme des Verwaltungsrechtsschutzes unverkennbar.

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      Damit haben sich die unterschiedlichen Konzepte des Verwaltungsrechtsschutzes ein Stück weit relativiert. Das betrifft insbesondere die Frage der primär subjektiv-rechtlichen, d.h. dem Individualrechtsschutz dienenden, oder auf eine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle zielenden Ausrichtung des Verwaltungsrechtsschutzes. Dabei darf mit Blick auf Frankreich und die seinem Modell mehr oder weniger folgenden Verwaltungsrechtsordnungen wie etwa Polen nicht übersehen werden, dass Individualrechtsschutz und objektive Rechtmäßigkeitskontrolle dort von vornherein nicht in einen Gegensatz gebracht, sondern als Einheit verstanden worden sind, indem der Einzelne – ohne dass es auf eine subjektive Betroffenheit ankäme, aber freilich gerade auch dann – die gerichtliche Überprüfung des Verwaltungshandelns auf seine Rechtmäßigkeit hin auslöst. Mag damit historisch – ungeachtet des grundsätzlich leichteren Zugangs zu den Gerichten – in der konkreten Ausgestaltung des Verwaltungsrechtsschutzes ursprünglich ein niedrigeres Niveau an Individualschutz verbunden gewesen sein, so kann dies heute als weitgehend erledigt gelten.

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