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ein Recht auf gerichtliche Verhandlung und Entscheidung „innerhalb angemessener Frist“ verbürgt. Nach einer Reihe von Verurteilungen durch den EGMR wegen – teils notorisch – überlanger Verfahrensdauer hat man hier Anstrengungen unternommen, um zu einer Verkürzung der Verfahrensdauer zu gelangen. In Deutschland hat der Gesetzgeber Verzögerungsrüge und Verzögerungsbeschwerde eingeführt (§ 198 GVG),[219] aber auch alle anderen Staaten sind insoweit nicht untätig geblieben.[220] Daneben wurden besondere Entschädigungsansprüche wegen überlanger Verfahrensdauer eingeführt.[221]

      § 127 Zur verfassungsrechtlichen Prägung des Verwaltungsrechtsschutzes im europäischen Rechtsraum › V. Praktische Konsequenzen der verfassungsrechtlichen Prägung des Verwaltungsrechtsschutzes › 6. Vorläufiger Rechtsschutz

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      § 127 Zur verfassungsrechtlichen Prägung des Verwaltungsrechtsschutzes im europäischen Rechtsraum › V. Praktische Konsequenzen der verfassungsrechtlichen Prägung des Verwaltungsrechtsschutzes › 7. Gerichtlicher Kontrollauftrag und Kontrolldichte

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