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ihren Bedarf ausschließlich von dieser Einrichtung zu decken (Benutzungszwang). Damit ist zwangsläufig das Verbot der anderweitigen Bedarfsdeckung verbunden. Den Anschluss- und Benutzungspflichtigen wird somit die Möglichkeit genommen, selbst darüber zu entscheiden, auf welche Weise sie ihre Versorgung sicherstellen wollen. Kann auf Grund des Anschluss- und Benutzungszwangs eine private Versorgungsanlage nicht mehr genutzt oder ein Versorgungsrecht nicht mehr wahrgenommen werden, so liegt ein Eingriff in das von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht vor[25].

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      Teil I Kommunalrecht§ 8 Der Anschluss- und Benutzungszwang › V. Rechtsfragen aus dem Benutzungsverhältnis

V. Rechtsfragen aus dem Benutzungsverhältnis

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      Lösungshinweis zu Fall 8 (Rn 267):

      Daher sind im Ausgangsfall A die organisationsbezogenen Einwände des W zurückzuweisen. Gleiches gilt für die monierte Abstufung hinsichtlich der tariflichen Entgeltfestsetzung, die in Orientierung an den strukturellen Besonderheiten des Versorgungsgebietes erfolgte und als legitime Ermessensausübung hinsichtlich des Entgeltmaßstabes keine Verletzung des Gleichheitssatzes impliziert.

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      Wiederholungs- und Verständnisfragen

1. Welche Voraussetzungen müssen für die Schaffung eines Anschluss- und Benutzungszwangs vorliegen? Rn 268, 272, 276
2. Unter welcher Voraussetzung können wegen Unzumutbarkeit Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zugelassen werden? Rn 277
3. Welche Grundrechte sind durch den Anschluss- und Benutzungszwang insbesondere betroffen? Rn 278

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