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teure Nass“

      A) Werner Wasser (W) betreibt in der im Sauerland gelegenen Stadt S eine Pension. Auf Grund vertraglicher Vereinbarung ist sein Grundstück schon seit langem an das Wasser- und Kanalisationsnetz der Stadtwerke angeschlossen. Seit Anfang 2018 besteht für diese Einrichtung ein durch Satzung angeordneter Anschluss- und Benutzungszwang. Die Stadtwerke teilen den alten und neuen Kunden mit, dass sich die Einzelheiten des Benutzungsverhältnisses weiterhin nach ihren privatrechtlich ausgestalteten „Allgemeinen Ver- und Entsorgungsbedingungen (AVB/AEB)“ richten. W ist darüber erstaunt, da seiner Ansicht nach die Einführung des Anschluss- und Benutzungszwangs denknotwendig auch die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses erfordert. Als W aus der ersten Rechnung für das Jahr 2018 entnimmt, dass auf Grund einer neuen Tarifstruktur Betreiber von Fremdenverkehrspensionen einen – mit der im Sommerhalbjahr nachweislich weit über dem Durchschnitt liegenden Beanspruchung von Wasserleitungen und Kanalisation begründeten – höheren Wasser- und Abwassergrundpreis als die übrigen Benutzer entrichten müssen, fordert er den von den Stadtwerken bereits abgebuchten Betrag insoweit zurück. Er meint, für die Forderung der Stadtwerke bestehe kein Rechtsgrund, da das Benutzungsverhältnis nicht in privatrechtlicher Form hätte ausgestaltet werden dürfen. Ist diese Auffassung zutreffend?

      B) Die Stadtwerke haben die bereits 40 Jahre im Erdreich liegenden Wasserversorgungsleitungen und die davon abzweigenden Hausanschlussleitungen in der Mescheder Straße, an der auch Wʼs Pension liegt, erneuert. Können die Erneuerungskosten für die Hausanschlussleitung entsprechend den alten AVB auch dann von W verlangt werden, wenn dieser nachweist, dass die Leitung weder korrodiert noch undicht oder konkret bruchgefährdet war? Rn 269, 275, 283

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      Teil I Kommunalrecht§ 8 Der Anschluss- und Benutzungszwang › I. Gegenstand eines Anschluss- und Benutzungszwangs

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      Teil I Kommunalrecht§ 8 Der Anschluss- und Benutzungszwang › II. Voraussetzungen eines Anschluss- und Benutzungszwangs

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      Eine primär formale Abschichtung vermag kaum zu befriedigen. Bei dieser Argumentation des OVG NRW wird zum einen zu sehr auf angebliche Legislativkompetenzen abgestellt.

      Zum anderen wird die logische Richtigkeit der gesetzlichen Schranke verdrängt. Demgegenüber

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