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      Die gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon erhobenen Verfassungsbeschwerden erachtete das BVerfG für zulässig, „soweit mit ihnen auf der Grundlage von Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG eine Verletzung des Demokratieprinzips, ein Verlust der Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland und eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips gerügt wird“ (BVerfGE 123, 267, 328): Die Wahlberechtigten besäßen nach dem Grundgesetz das Recht, „über die Ablösung des Grundgesetzes ‚in freier Entscheidung‘ zu befinden“. Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG gewährleiste „das Recht, an der Legitimation der verfassten Gewalt mitzuwirken und auf ihre Ausübung Einfluss zu nehmen. […] Es ist allein die verfassungsgebende Gewalt, die berechtigt ist, den durch das Grundgesetz verfassten Staat freizugeben, nicht aber die verfasste Gewalt“ (BVerfGE 123, 267, 331 f).

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      § 2 Verfahrensarten und Verfahrensgrundsätze › III. Die Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts im Überblick

      § 2 Verfahrensarten und Verfahrensgrundsätze › III. Die Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts im Überblick › 1. Organstreitverfahren

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      Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr 1 GG entscheidet das BVerfG „über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses GG oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind.“ Der Gesetzgeber hat diese Zuständigkeit zur Entscheidung anlässlich solcher „Streitigkeiten“ als kontradiktorisches Organstreitverfahren ausgestaltet (§§ 13 Nr 5, 63–67 BVerfGG): Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung und die im GG oder in den Geschäftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestatteten „Teile“ wie bspw Fraktionen (§ 63 BVerfGG) können sich in diesem Verfahren, dessen Gegenstand regelmäßig hochpolitische Fragen sind, gegen eine Verletzung ihrer Rechte durch eine Maßnahme oder pflichtwidrige Unterlassung des Antragsgegners zur Wehr setzen (§ 64 BVerfGG). Auf einen zulässigen Antrag hin – die behauptete Rechtsverletzung darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein, der Antrag muss binnen sechs Monaten gestellt werden – stellt das BVerfG fest, „ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt“ (§ 67 S. 1 BVerfGG). Der in § 63 BVerfGG genannte Kreis möglicher Antragsteller und Antragsgegner ist gemessen an Art. 93 Abs. 1 Nr 1 GG zu eng geraten und daher verfassungswidrig (vgl Rn 421 ff). Nach ständiger und zutreffender Rechtsprechung des BVerfG können daher beispielsweise auch politische Parteien ihre Rechte aus Art. 21 GG im Organstreitverfahren durchsetzen.

      § 2 Verfahrensarten und Verfahrensgrundsätze › III. Die Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts im Überblick › 2. Abstrakte Normenkontrolle

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      Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr 2 GG entscheidet das BVerfG bei „Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln“ über die Verfassungsmäßigkeit von Bundes- und Landesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages. Der Gesetzgeber hat das abstrakte Normenkontrollverfahren ausgestaltet (§ 13 Nr 6, §§ 76–79 BVerfGG). Soweit er für die Zulässigkeit des Antrags Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Bundes- oder Landesrecht nicht ausreichen lässt, sondern verlangt, dass der Antragsteller die Norm für nichtig bzw im Falle der beantragten Normbestätigung für gültig halten muss, nachdem Gerichte, Verwaltungsbehörden oder Organe von Bund und Ländern die von ihnen als verfassungswidrig erkannte Norm nicht angewendet haben, verlangt er – verfassungsrechtlich unbedenklich und von der Ermächtigung des Art. 94 Abs. 2 S. 1 GG gedeckt – als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags das Vorliegen eines sog. objektiven Klarstellungsinteresses. Die Autorität des parlamentarischen Gesetzgebers soll nicht ohne Not in Frage gestellt werden.

      § 2 Verfahrensarten und Verfahrensgrundsätze › III. Die Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts im Überblick › 3. Kompetenzkontroll- und Kompetenzfreigabeverfahren

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