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von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag“. Im 17. Abschnitt des BVerfGG finden sich ergänzende Regelungen (§§ 96a–96d BVerfGG).[20] Sie zeigen, dass es sich bei der Nichtanerkennungsbeschwerde um ein „besonders beschleunigt zu betreibendes Hauptsacheverfahren“[21] handelt: Vereinigungen und Parteien, denen die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei nach § 18 Abs. 4 BWG versagt wurde, haben nach der mündlichen Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses vier Tage Zeit, dagegen Beschwerde zu erheben und diese bestmöglich[22] zu begründen. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, dem Bundesverfassungsgericht eine Frist für seine Entscheidung vorzugeben, da er davon ausging, dass das Gericht auch ohne eine solche „innerhalb des Zeitraums, den das Wahlverfahren für die Korrektur der Entscheidung des Bundeswahlausschusses zur Parteieigenschaft lässt, effektiven Rechtsschutz gewähren“ werde[23], wozu es nach Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet ist.

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      § 2 Verfahrensarten und Verfahrensgrundsätze › III. Die Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts im Überblick › 8. Weitere im Grundgesetz geregelte Zuständigkeiten

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      § 2 Verfahrensarten und Verfahrensgrundsätze › III. Die Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts im Überblick › 9. Einfachgesetzlich geregelte Zuständigkeiten

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      Aus Art. 93 Abs. 3 GG ergibt sich, dass der Bundesgesetzgeber dem BVerfG weitere Zuständigkeiten zuweisen kann. Das ist beispielsweise geschehen durch § 36 Abs. 2 PUAG (§ 13 Nr 11a BVerfGG, Verfahrensregelungen finden sich in 82a BVerfGG). Bedeutsam ist auch die Zuständigkeit des BVerfG zur Entscheidung über das Verbot der Ersatzorganisation einer verbotenen Partei (§ 33 Abs. 2 PartG). Eher exotisch, aber bereits einmal relevant geworden ist die in § 24 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Art. 29 Abs. 6 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl I, 1317) geregelte Zuständigkeit des Zweiten Senats des BVerfG zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung oder die Zulassung von Anträgen auf Durchführung eines Volksbegehrens (vgl BVerfGE 96, 139 ff).

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