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geordnetes Gerichtsverfahren mit Zeugen- und Eidespflicht,

      –der geordnete Strafvollzug,

      –Handlungs- und Duldungspflichten, die sich aus der Beachtung von Strafgesetzen oder des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ergeben.

      In jedem Fall hat dann eine Güterabwägung stattzufinden, welche die anderen Grundrechtsverbürgungen oder die sonstigen verfassungsrechtlichen Werte in Beziehung zur Religionsfreiheit setzt und im Bemühen um eine praktische Konkordanz versucht, die einzelnen beteiligten Rechtsgüter zu „optimaler, d. h. auch sich gegenseitig limitierender Geltung zu bringen“.

      Eine solche Abwägung ist aber niemals allgemein möglich, sondern nur im konkreten Einzelfall. Dabei kann auch die Religionsfreiheit – trotz ihres hohen verfassungsrechtlichen Ranges – im Einzelfall höherrangigen Rechtsgütern weichen müssen. Bei Kollisionen mit Grundrechten anderer wird dies z. B. immer dann der Fall sein, wenn das Recht auf Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) oder auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) durch die Religionsausübung tangiert werden. Bei Kollisionen mit anderen Grundrechten dagegen oder mit Gemeinschaftswerten im Verfassungsrang wird es auf den jeweiligen Einzelfall ankommen. Dies soll anhand folgender Beispiele aus der Rechtsprechung verdeutlicht werden:

      (2) Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) anderer wird regelmäßig der Religionsfreiheit vorzuordnen sein – z. B. dann, wenn Eltern aus religiösen Gründen unter Berufung auf ihre Religionsfreiheit und ihr elterliches Erziehungsrecht das Einverständnis zu einer lebensnotwendigen Bluttransfusion für das Kind verweigern. Im Hinblick auf die eigene Person wäre dagegen bei der Verweigerung einer lebensnotwendigen Operation die religiöse Motivation vorrangig zu beachten.

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