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Straftaten polizeilich registriert, die dem Bereich der häuslichen Gewalt zugerechnet werden konnten; das sind 38% der für den häuslichen Bereich relevanten Straftaten. 73% der geschädigten Personen waren Frauen, 76% der beschuldigten Personen waren Männer. 49% der aufgeklärten vollendeten Tötungsdelikte ereigneten sich 2018 im häuslichen Bereich, ebenso 42% der Vergewaltigungen und 48% der Tätlichkeiten. Für 27 Menschen endete die häusliche Gewalt tödlich.[2] Häusliche Gewalt kostet die Schweiz vorsichtig geschätzt mindestens 164 Mio. Franken pro Jahr, alleine die Kosten für Polizei und Justiz belaufen sich auf rund 49 Mio. Franken jährlich.[3]

      Struktur[6]

Abbildung 1:Strukturelle Übersicht Istanbul-Konvention
Struktur: 12 Kapitel und 81 Artikel
I Zweck, Begriff, Gleichstellung, allg. Verpflichtungen Art. 1-6
II Koordinierte politische Massnahmen, Finanzierung, Daten Art. 7-11
III Prävention Art. 12-17
IV Schutz und Unterstützung Art. 18-28
V Materielles Recht Art. 29-48
VI Ermittlungen, Strafverfolgung, Verfahrensrecht, Schutzmassnahmen Art. 49-58
VII Migration und Asyl Art. 59-61
VIII Internationale Zusammenarbeit Art. 62-65
IX Überwachungsmechanismus Art. 66-70
X-XII Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkommen, Änderungen des Übereinkommens und Schlussbestimmungen Art. 71-81

      In der Präambel wird festgehalten, „dass die Verwirklichung der rechtlichen und der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ein wesentliches Element der Verhütung von Gewalt gegen Frauen ist“, die Tatsache anerkannt, „dass Gewalt gegen Frauen der Ausdruck von historisch gewachsener ungleicher Machtverhältnisse zwischen Frauen und Männern ist, die zur Beherrschung und Diskriminierung der Frau durch den Mann geführt haben“, sowie „dass Gewalt gegen Frauen als geschlechtsspezifische Gewalt strukturellen Charakter hat“ und „einer der entscheidenden sozialen Mechanismen ist, durch den Frauen in eine untergeordnete Position gegenüber Männern gezwungen werden“.

      Die Vertragsstaaten verpflichten sich, umfassende und koordinierte politische Massnahmen zu beschliessen und umzusetzen (Art. 7), angemessene finanzielle und personelle Mittel für die Umsetzung zu gewähren (Art. 8), mit im Feld aktiven nichtstaatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft wirkungsvoll zusammenzuarbeiten und diese zu fördern und zu unterstützen (Art. 9) sowie statistische Daten zu allen durch das Übereinkommen umfassten Gewaltformen zu sammeln und aufzuschlüsseln (Art. 11).

      Im Präventionskapitel werden sowohl Massnahmen zur Primärprävention wie allgemeine Sensibilisierungskampagnen (Art. 13), Allgemeinbildung zu Gleichstellungs- und Gewaltthemen im gesamten Bildungssystem (Art. 14) oder in den Medien (Art. 17) genannt als auch Massnahmen zur Sekundärprävention wie berufsspezifische Aus- und Weiterbildungen (Art. 15) oder Lernprogramme für Täter und Täterinnen (Art. 16).

      Unter den Schutz- und Hilfsmassnahmen sind die Vertragsstaaten aufgefordert, Opfer über Hilfseinrichtungen und Rechtswege in einer für sie verständlichen Sprache zu informieren (Art. 19), Schutzunterkünfte in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen, insbesondere für Frauen und ihre Kin­der (Art. 23), eine kostenlose, rund um die Uhr verfügbare Telefonberatung einzurichten (Art. 24), spezifische Unterstützungsangebote wie beispielsweise gerichtsmedizinische Untersuchungen und Trauma­bearbeitung für Opfer sexueller Gewalt (Art. 25) sowie Schutz und Unterstützung für von häuslicher Gewalt mitbetroffene Kinder inkl. einer altersgerechten, psycho-sozialen Beratung (Art. 26) vorzusehen.

      In Kapitel V werden die notwendigen Zivilverfahren und Rechtsbehelfe sowie Möglichkeiten für Schadenersatz und Entschädigungsforderungen für Opfer genannt (Art. 2930), es wird auf die Berücksichtigung von Gewaltvorfällen bei Besuchs- und Sorgerechtsentscheiden hingewiesen (Art. 31), die strafbar zu erklärenden Gewaltformen aufgezählt (Art. 3342) und weitere für das materielle Recht relevante Punkte, wie z.B. Gerichtsbarkeit und Sanktionen, geregelt (Art. 4348).

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