Скачать книгу

beachtet werden, ob nicht die spezifischeren Bestimmungen des 3. Hauptstücks[27] des DSG vorgehen, wobei diese in der Praxis für Unternehmen weniger relevant sind.

      1.2.3.2Räumlicher Anwendungsbereich

      Mit Ablauf des 31. Dezember 2019 ist § 3 DSG, welcher den räumlichen Anwendungsbereich des DSG regelte, außer Kraft getreten (§ 70 Abs 14 DSG).

      Das Außerkrafttreten des § 3 DSG hinterlässt eine (vermeintliche) Regelungslücke dahingehend, ob und wann das österreichische DSG zur Anwendung kommt. Da der österreichische Gesetzgeber offensichtlich die Regelungen der DSGVO als ausreichend ansieht, lässt sich die Antwort wohl nur aus deren Bestimmungen ableiten. Aus der Sicht der Autoren spricht daher vieles dafür, den Anwendungsbereich des DSG analog zu Art 3 DSGVO zu bestimmen. Dies würde zu folgendem Ergebnis führen:

      Der räumliche Anwendungsbereich des DSG wäre gegeben, wenn und soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiter in Österreich erfolgt, und zwar ebenfalls unabhängig davon, ob die Verarbeitung in Österreich stattfindet.

      Das DSG würde außerdem Anwendung finden auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von Betroffenen, die sich in Österreich befinden, durch einen nicht in Österreich niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht,

      +betroffenen Personen in Österreich Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen Betroffenen eine Zahlung zu leisten ist;

      +das Verhalten Betroffener zu beobachten, soweit ihr Verhalten in Österreich erfolgt.

      1.3 Wesentliche Begriffe der DSGVO

      1.3.1 Personenbezogene Daten

      Unter personenbezogenen Daten sind nach Art 4 Z 1 DSGVO „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen“, zu verstehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

      1.3.2 Verarbeitung

      1.3.3 Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

      Abgesehen von der betroffenen Person als sogenanntes „Schutzsubjekt“ der DSGVO nehmen die beiden zentralen Rollen der DSGVO der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter ein:

      Auftragsverarbeiter ist nach Art 4 Z 8 DSGVO jede „natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet“. Entscheidend ist daher, dass der Auftragsverarbeiter ausschließlich im Auftrag des Verantwortlichen tätig wird. Er ist in der Verarbeitung der personenbezogenen Daten streng weisungsgebunden. Sobald der Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten zu eigenen Zwecken verarbeitet bzw. eigenständig über Mittel und Zwecke der Verarbeitung bestimmt, ist er als Verantwortlicher zu qualifizieren.

      1.4 Grundprinzipien der DSGVO

      1.4.1 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Treu und Glauben, Transparenz

      Personenbezogene Daten müssen auf

      +rechtmäßige Weise,

      +nach Treu und Glauben und

      +in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise

      verarbeitet werden.

      Art 5 Abs 1 lit a DSGVO enthält somit drei Grundsätze:

      1.4.1.1Rechtmäßigkeit

Скачать книгу