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ist, glaube ich, allen Teilen Europas gemein; diejenige aber, welche durch die Armengesetze bewirkt wird, ist, soviel ich weiß, nur England eigentümlich. Sie besteht in der Schwierigkeit für einen armen Mann, sich in einem andern Kirchspiel als dem, zu welchem er gehört, niederlassen oder auch nur sein Geschäft treiben zu dürfen. Durch Zunftgesetze wird nur die freie Bewegung der Arbeit der Handwerker und industriellen Arbeiter gehemmt; die Erschwerung der Niederlassung aber hemmt auch die der gemeinen Arbeit. Es ist der Mühe wert, den Ursprung, Fortschritt und gegenwärtigen Zustand dieses Übels, vielleicht des größten der englischen Wirtschaftspolizei, kurz zu berichten.

      Als durch die Aufhebung der Klöster die Armen der Unterstützung dieser frommen Häuser beraubt worden waren, wurde nach einigen anderen fruchtlosen Versuchen zu ihren Gunsten durch ein Gesetz aus dem 43. Jahre Elisabeths, Kapitel 2, verordnet, dass jedes Kirchspiel für seine Armen zu sorgen verpflichtet sein, und jährlich Armenaufseher bestellt werden sollten, die in Gemeinschaft mit den Kirchenvorstehern eine diesem Zwecke angemessene Summe durch eine Kirchspielsteuer zu erheben hätten.

      Dieses Gesetz legte jedem Kirchspiel die unerlässliche Pflicht auf, für seine Armen zu sorgen. Es entstand dadurch die wichtige Frage, wer denn als Armer eines Kirchspiels zu betrachten sei. Diese Frage wurde nach einigem Schwanken endlich durch Statut aus dem 13. und 14. Regierungsjahre Karls II. entschieden, in dem verordnet war, dass vierzig Tage eines ungestörten Aufenthalts jedem die Ansässigkeit in einem Kirchspiel erwerben sollten; doch sollte innerhalb dieser Zeit zwei Friedensrichtern das Recht zustehen, auf Klage seitens der Kirchenvorsteher oder Armenaufseher, jeden neuen Einwohner in das Kirchspiel, in dem er zuletzt rechtmäßig ansässig gewesen, zu verweisen, wenn er nicht entweder eine Pachtung von zehn Pfund jährlicher Pacht übernehmen oder dem Kirchspiel eine ausreichende Bürgschaft stellen könne, dass er ihm nicht zur Last fallen werde.

      Dieses Gesetz soll manche Betrügereien veranlasst haben. Kirchspielbeamte bestachen mitunter ihre eigenen Armen, heimlich in ein anderes Kirchspiel auszuwandern, und hielten sie vierzig Tage lang daselbst verborgen, damit sie die Ansässigkeit gewönnen, um das Kirchspiel, dem sie eigentlich angehörten, von ihnen zu befreien. Darum verordnete ein Statut aus dem ersten Regierungsjahre Jakobs II., dass die vierzig Tage ungestörten Aufenthalts, die zur Erwerbung der Ansässigkeit erforderlich waren, erst von dem Augenblick an gerechnet werden sollten, an dem jemand einem der Vorsteher oder Armenaufseher des Kirchspiels, in dem er künftig wohnen wollte, schriftlich seinen Wohnort und die Stärke seiner Familie angemeldet hätte.

      Indes waren die Kirchspielsbeamten gegen ihr eigenes Kirchspiel nicht immer ehrlicher als sie es gegen fremde gewesen waren, und drückten hie und da bei solchen Einnistungen die Augen zu, indem sie zwar die Anmeldung in Empfang nahmen, aber nicht die erforderlichen Schritte taten. Da man annahm, dass jeder Einwohner eines Kirchspiels ein Interesse daran haben müsse, der Belastung durch solche Eindringlinge so viel als möglich vorzubeugen, so wurde im dritten Regierungsjahre Wilhelms III. ferner verordnet, dass die vierzig Aufenthaltstage erst von dem Tage an gerechnet werden sollten, an dem die schriftliche Anmeldung Sonntags in der Kirche unmittelbar nach dem Gottesdienste öffentlich verlesen worden sei.

      »Am Ende«, sagt Dr. Burn, »wurde diese Art der Ansässigkeit, die man erst durch einen vierzigtägigen Aufenthalt nach der öffentlichen Verlesung der schriftlichen Anmeldung erwerben konnte, nur sehr selten erlangt, und der Zweck dieser Anordnungen ist nicht sowohl der, jemand die Ansässigkeit zu erleichtern als vielmehr die Ansässigkeit von Leuten, die heimlich in das Kirchspiel kommen, zu hintertreiben; denn sich anmelden heißt nur, das Kirchspiel nötigen, sie wieder wegzuschaffen. Ist aber die Lage jemandes der Art, dass es zweifelhaft bleibt, ob er wirklich zurückgeschickt werden dürfe oder nicht, so wird er durch seine Anmeldung das Kirchspiel nötigen, ihm entweder dadurch, dass es ihn vierzig Tage bleiben lässt, eine unbestrittene Ansässigkeit zu bewilligen, oder dadurch, dass es ihn wegschafft, die Sache vor den Richter zu bringen.«

      Dieses Statut machte es also für einen armen Mann fast unmöglich, auf die frühere Weise durch vierzigtägigen Aufenthalt einen festen Wohnsitz zu gewinnen. Damit es aber nicht den Anschein habe, als sollten die gewöhnlichen Leute gänzlich von der Ansiedelung in einem anderen Kirchspiel ausgeschlossen werden, wurden vier andere Arten festgesetzt, wie ohne eine abgegebene oder öffentlich verlesene Anmeldung die Ansässigkeit gewonnen werden könne. Erstens konnte man sie erwerben, wenn man zu den Kirchspielsabgaben zugezogen wurde und sie bezahlte; zweitens, wenn man auf ein Jahr zu einem Kirchspielsamte gewählt wurde und es diese Zeit über versah; drittens, wenn man im Kirchspiel seine Lehrzeit bestand; viertens endlich, wenn man dort auf ein Jahr in Dienst genommen wurde und ein ganzes Jahr lang in diesem Dienste verblieb.

      Auf eine der beiden ersteren Arten ist indessen die Ansässigkeit nur durch einen öffentlichen Akt des ganzen Kirchspiels zu erlangen, das dabei wohl auf die Folgen Acht gibt, die daraus hervorgehen, wenn es einen neuen Ankömmling, der keine anderen Unterhaltsmittel als seine Arbeit hat, durch Zuziehung zu den Abgaben oder durch Wahl zu einem Amte bei sich aufnimmt.

      Auf eine der beiden letzteren Arten kann hingegen kein Verheirateter Ansässigkeit erwerben. Ein Lehrling ist schwerlich jemals verheiratet, und es ist ausdrücklich bestimmt, dass kein verheirateter Dienstbote durch Anstellung auf ein Jahr Ansässigkeit erwerben solle. Die Hauptwirkung, welche die Einführung einer durch Dienst zu erlangenden Ansässigkeit gehabt hat, hat namentlich darin bestanden, dass die alte Gewohnheit, auf ein Jahr zu mieten, die früher in England so herkömmlich war, dass noch bis auf den heutigen Tag das Gesetz in jedem Falle, wo kein bestimmter Zeitraum ausgemacht worden, annimmt, dass der Dienstbote auf ein Jahr gemietet sei, großenteils außer Übung gekommen ist. Die Arbeitgeber sind nicht immer willens, ihren Dienstboten durch Mieten auf ein Jahr die Ansässigkeit zu verschaffen, und die Dienstboten mögen sich nicht immer so vermieten, weil sie, da stets der letzte Wohnsitz die früheren aufhebt, die ursprüngliche Ansässigkeit in ihrer Heimat, wo ihre Eltern und Verwandten wohnen, dadurch einbüßen könnten.

      Ein selbständiger Arbeiter, sei er Tagelöhner oder Handwerker, wird offenbar nicht leicht eine neue Ansässigkeit durch Lehr- oder Dienstjahre erwerben. Wendet sich eine solche Person mit ihrem Gewerbe in ein neues Kirchspiel, so setzt sie sich, wie gesund und fleißig sie auch sein mag, der Gefahr aus, nach der Laune eines Kirchenvorstehers oder Armenaufsehers wieder entfernt zu werden, wenn sie nicht entweder für zehn Pfund im Jahre eine Pachtung übernimmt – was für jemanden, der nur von seiner Arbeit lebt, unmöglich ist – oder eine zwei Friedensrichtern genügend erscheinende Bürgschaft bietet, dass sie dem Kirchspiel nicht zur Last fallen werde. Welche Sicherheit sie fordern wollen, ist freilich ganz ihrem Gutdünken überlassen; aber sie können nicht wohl weniger als dreißig Pfund verlangen, da eine Verordnung vorhanden ist, nach der sogar der Kauf eines Freigutes von weniger als dreißig Pfund Wert kein Ansässigkeitsrecht geben soll, weil es nicht hinreichend sei, das Kirchspiel vor der Armenbelastung zu sichern. Diese Bürgschaft wird aber jemand, der von seiner Arbeit lebt, kaum je geben können, und doch wird oft noch eine viel größere gefordert.

      Um jedoch einigermaßen die freie Bewegung der Arbeit, die durch jene verschiedenen Gesetze fast gänzlich aufgehoben war, wiederherzustellen, ist man auf die sogenannten Zertifikate verfallen. Im achten und neunten Regierungsjahre Wilhelms III. wurde festgesetzt, dass, wenn jemand aus dem Kirchspiel, in dem er zuletzt rechtmäßig ansässig war, ein von den Kirchenvorstehern und Armenaufsehern unterschriebenes und von zwei Friedensrichtern bestätigtes Zertifikat mitbringt, jedes andere Kirchspiel ihn aufzunehmen verbunden ist; dass er nicht schon darum, weil er wahrscheinlich später zur Last fallen würde, sondern nur, wenn er wirklich zur Last fällt, entfernt werden darf; und dass dann das Kirchspiel, welches das Zertifikat ausstellte, verpflichtet sein soll, die Kosten des Unterhalts und der Fortschaffung zu tragen. Um aber dem Kirchspiel, wohin ein mit einem Zertifikat ausgestatteter Mann sich wendet, die ausreichendste Bürgschaft zu geben, wurde durch dasselbe Gesetz ferner verordnet, dass der Mann das Niederlassungsrecht nur dann erhalten solle, wenn er eine Pachtung für zehn Pfund jährlich übernehme, oder unentgeltlich ein Jahr lang ein Kirchspielamt verwalte. Er konnte mithin weder durch Anmeldung, noch durch Dienst, Lehrlingschaft oder Zahlung der Kirchspielabgaben dazu gelangen. Auch wurde im zwölften Regierungsjahre der Königin Anna (Stat. I. c. 18.) noch verordnet, dass weder die Dienstboten noch die Lehrlinge solcher auf Grund von Zertifikaten zugelassener Leute in dem Kirchspiel Ansässigkeit erwerben können.

      Inwiefern

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