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260b[150]

      2. Klagegrund

      1 Der Kläger hat zu beweisen, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist.

      2 Mutter und Kind haben diesen Beweis jedoch nur zu erbringen, wenn der Anerkennende glaubhaft macht, dass er der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt habe.

      Art. 260c[151]

      3. Klagefrist

      1 Die Klage ist binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem der Kläger von der Anerkennung und von der Tatsache Kenntnis erhielt, dass der Anerkennende nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, oder seitdem er den Irrtum entdeckte oder seitdem die Drohung wegfiel, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Anerkennung.

      2 Die Klage des Kindes kann in jedem Fall bis zum Ablauf eines Jahres seit Erreichen des Mündigkeitsalters erhoben werden.

      3 Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die

      Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.

      Art. 261[152]

      B. Vaterschaftsklage

      I. Klagerecht

      1 Sowohl die Mutter als das Kind können auf Feststellung des Kindesverhältnisses zwischen dem Kind und dem Vater klagen.

      2 Die Klage richtet sich gegen den Vater oder, wenn er gestorben ist, nacheinander gegen seine Nachkommen, Eltern oder Geschwister oder, wenn solche fehlen, gegen die zuständige Behörde seines letzten Wohnsitzes.

      3 Ist der Vater gestorben, so wird seiner Ehefrau zur Wahrung ihrer

      Interessen die Einreichung der Klage vom Gericht mitgeteilt.

      Art. 262[153]

      II. Vermutung

      1 Hat der Beklagte in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tag vor der Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt, so wird seine Vaterschaft vermutet.

      2 Diese Vermutung gilt auch, wenn das Kind vor dem 300. oder nach dem 180. Tag vor der Geburt gezeugt worden ist und der Beklagte der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat.

      3 Die Vermutung fällt weg, wenn der Beklagte nachweist, dass seine Vaterschaft ausgeschlossen oder weniger wahrscheinlich ist als die eines Dritten.

      Art. 263[154]

      III. Klagefrist

      1 Die Klage kann vor oder nach der Niederkunft angebracht werden, ist aber einzureichen:

      1. von der Mutter vor Ablauf eines Jahres seit der Geburt;

      2. vom Kind vor Ablauf eines Jahres seit Erreichen des Mündigkeitsalters.

      2 Besteht schon ein Kindesverhältnis zu einem andern Mann, so kann die Klage in jedem Fall innerhalb eines Jahres seit dem Tag, da es beseitigt ist, angebracht werden.

      3 Nach Ablauf der Frist wird eine Klage zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.

      Vierter Abschnitt[155]: Die Adoption

      Art. 264[156]

      A. Adoption Unmündiger

      I. Allgemeine Voraussetzungen

      Ein Kind darf adoptiert werden, wenn ihm die künftigen Adoptiveltern während wenigstens eines Jahres Pflege und Erziehung erwiesen haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder der Adoptiveltern in unbilliger Weise zurückzusetzen.

      Art. 264a[157]

      II. Gemeinschaftliche Adoption

      1 Ehegatten können nur gemeinschaftlich adoptieren; anderen Personen ist die gemeinschaftliche Adoption nicht gestattet.

      2 Die Ehegatten müssen 5 Jahre verheiratet sein oder das 35. Altersjahr zurückgelegt haben.

      3 Eine Person darf das Kind ihres Ehegatten adoptieren, wenn die

      Ehegatten seit mindestens fünf Jahren verheiratet sind.[158]

      Art. 264b[159]

      III. Einzeladoption

      1 Eine unverheiratete Person darf allein adoptieren, wenn sie das

      35. Altersjahr zurückgelegt hat.

      2 Eine verheiratete Person, die das 35. Altersjahr zurückgelegt hat, darf allein adoptieren, wenn sich die gemeinschaftliche Adoption als unmöglich erweist, weil der Ehegatte dauernd urteilsunfähig oder seit mehr als 2 Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend, oder wenn die Ehe seit mehr als 3 Jahren gerichtlich getrennt ist.

      Art. 265[160]

      IV. Alter und Zustimmung des Kindes

      1 Das Kind muss wenigstens 16 Jahre jünger sein als die Adoptiveltern.

      2 Ist das Kind urteilsfähig, so ist zur Adoption seine Zustimmung notwendig.

      3 Ist es bevormundet, so kann, auch wenn es urteilsfähig ist, die Adoption nur mit Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde erfolgen.

      Art. 265a[161]

      V. Zustimmung der Eltern

      1. Form

      1 Die Adoption bedarf der Zustimmung des Vaters und der Mutter des

      Kindes.

      2 Die Zustimmung ist bei der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern oder des Kindes mündlich oder schriftlich zu erklären und im Protokoll vorzumerken.

      3 Sie ist gültig, selbst wenn die künftigen Adoptiveltern nicht genannt oder noch nicht bestimmt sind.

      Art. 265b[162]

      2. Zeitpunkt

      1 Die Zustimmung darf nicht vor Ablauf von sechs Wochen seit der

      Geburt des Kindes erteilt werden.

      2 Sie kann binnen sechs Wochen seit ihrer Entgegennahme widerrufen werden.

      3 Wird sie nach einem Widerruf erneuert, so ist sie endgültig.

      Art. 265c[163]

      3. Absehen von der Zustimmung

      a. Voraussetzungen

      Von der Zustimmung eines Elternteils kann abgesehen werden,

      1. wenn er unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist,

      2. wenn er sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert hat.

      Art. 265d[164]

      b. Entscheid

      1 Wird das Kind zum Zwecke späterer Adoption untergebracht und fehlt die Zustimmung eines Elternteils, so entscheidet die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes, auf Gesuch einer Vermittlungsstelle oder der Adoptiveltern und in der Regel vor Beginn der Unterbringung, ob von dieser Zustimmung abzusehen sei.

      2 In den andern Fällen ist hierüber anlässlich der Adoption zu entscheiden.

      3 Wird von der Zustimmung eines Elternteils abgesehen, weil er sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert hat, so ist ihm der Entscheid schriftlich mitzuteilen.

      Art. 266[165]

      B. Adoption Mündiger

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