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      Art. 188

      II. Bei Konkurs und Pfändung

      1. Bei Konkurs

      Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.

      Art. 189

      2. Bei Pfändung a. Anordnung

      Ist ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt, für eine Eigenschuld betrieben und sein Anteil am Gesamtgut gepfändet worden, so kann die Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen beim Gericht die Anordnung der Gütertrennung verlangen.

      Art. 190

      b. Begehren[123]

      1 Das Begehren richtet sich gegen beide Ehegatten.

      2 …[124]

      Art. 191

      3. Aufhebung

      1 Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen.

      2 Die Ehegatten können durch Ehevertrag Errungenschaftsbeteiligung vereinbaren.

      Art. 192

      III. Güterrechtliche Auseinandersetzung

      Tritt Gütertrennung ein, so gelten für die güterrechtliche Auseinandersetzung die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

      Art. 193

      D. Schutz der Gläubiger

      1 Durch Begründung oder Änderung des Güterstandes oder durch güterrechtliche Auseinandersetzungen kann ein Vermögen, aus dem bis anhin die Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden.

      2 Ist ein solches Vermögen auf einen Ehegatten übergegangen, so hat er die Schulden zu bezahlen, kann sich aber von dieser Haftung so weit befreien, als er nachweist, dass das empfangene Vermögen hiezu nicht ausreicht.

      Art. 194[125]

      E. …

      Art. 195

      F. Verwaltung des Vermögens eines Ehegatten durch den andern

      1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.

      2 Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten.

      Art. 195a

      G. Inventar

      1 Jeder Ehegatte kann jederzeit vom andern verlangen, dass er bei der Aufnahme eines Inventars ihrer Vermögenswerte mit öffentlicher Urkunde mitwirkt.

      2 Ein solches Inventar wird als richtig vermutet, wenn es binnen eines

      Jahres seit Einbringen der Vermögenswerte errichtet wurde.

      Zweiter Abschnitt: Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung

      Art. 196

      A. Eigentumsverhältnisse

      I. Zusammensetzung

      Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten.

      Art. 197

      II. Errungenschaft

      1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt.

      2 Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere:

      1. seinen Arbeitserwerb;

      2. die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen;

      3. die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit;

      4. die Erträge seines Eigengutes;

      5. Ersatzanschaffungen für Errungenschaft.

      Art. 198

      III. Eigengut

      1. Nach Gesetz

      Eigengut sind von Gesetzes wegen:

      1. die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;

      2. die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen;

      3. Genugtuungsansprüche;

      4. Ersatzanschaffungen für Eigengut.

      Art. 199

      2. Nach

      Ehevertrag

      1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklären.

      2 Überdies können die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren, dass

      Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen.

      Art. 200

      IV. Beweis

      1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.

      2 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.

      3 Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.

      Art. 201

      B. Verwaltung, Nutzung und Verfügung

      1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.

      2 Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

      Art. 202

      C. Haftung gegenüber Dritten

      Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen.

      Art. 203

      D. Schulden zwischen Ehegatten

      1 Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten.

      2 Bereitet indessen die Zahlung von Geldschulden oder die Erstattung geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwierigkeiten, welche die eheliche Gemeinschaft gefährden, so kann er verlangen, dass ihm Fristen eingeräumt werden; die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen.

      Art. 204

      E. Auflösung des Güterstandes und Auseinan-dersetzung

      I. Zeitpunkt der Auflösung

      1 Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst.

      2 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist.

      Art.

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