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der Eltern erforderlich ist, und für den Zeitraum nach der Vollendung des 16. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, in dem nicht voll geschäftsfähige Jugendliche allein wirksam entsprechend den Anforderungen von Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 DSGVO einwilligen können. Bei Minderjährigen nach Vollendung des 16. Lebensjahres ist von einer Einsichtsfähigkeit grundsätzlich auszugehen.67 Deutschland hat mit dem BDSG keine Abweichung vom 16. Lebensjahr als Altersgrenze vorgesehen.

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      Mit Absatz 2 wird keine weitere Anforderung an die Wirksamkeit der Einwilligung hinzugefügt. Vielmehr enthält die Vorschrift eine Obliegenheit, im Rahmen des Angemessenen mit geeigneten technischen Mitteln zu überprüfen, ob die Anforderungen aus dem Abs. 1 eingehalten werden, wenn eine Einwilligung oder Zustimmung der Eltern als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer sich auf eine Einwilligung stützende Datenverarbeitung erforderlich ist. Die Ergebnisse der Prüfung sind zu dokumentieren, woraus sich auch Herausforderungen im Rahmen der Rechenschaftspflicht („Accountability“) ergeben.

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      Verlangt wird von dem durch Art. 8 Abs. 1 DSGVO angesprochenen Diensteanbieter (siehe Rn. 13), „angemessene Anstrengungen“ zu unternehmen, um den Nachweis zu erbringen, dass dann, wenn das 16. Lebensjahr nicht vollendet wurde, die Einwilligung bzw. Zustimmung tatsächlich von den Eltern stammt. Dabei hat sich der Verantwortliche dafür verfügbarer Technik zu bedienen. Teilweise wird dadurch die Notwendigkeit abgeleitet, geeignete Altersverifikationssysteme im Rahmen internetbasierter Einwilligungsprozesse und – für den Fall der Notwendigkeit der Einwilligungs- oder Zustimmungserklärung durch Eltern – Authentifizierungssysteme implementieren zu müssen, wobei nur die verfügbare Technik Angemessenheitsentscheidungen erfordert.70

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