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aus dem Netz genommen, um sie zu überarbeiten.165

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      Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie sich auf die Erhebung und Verarbeitung zu einem bestimmten Zweck bezieht, auf den die einwilligende Person ausdrücklich hinzuweisen ist, um die Tragweite einer Einwilligung abschätzen zu können (Art. 4 Nr. 11 DSGVO, ErwG 42; Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO, § 67b Abs. 2 SGB X). Die Einwilligung muss nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO für „den bestimmten Fall“ erfolgen. Eine pauschale Einwilligung (Blankett-/Blanko-Einwilligung) in eine Datenverarbeitung ohne Zweckbestimmung ist unzulässig und unwirksam.166 Schon Art. 8 GRCh geht davon aus, dass Daten nur für festgelegte Zwecke erhoben werden dürfen.

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      Die Verpflichtung, den angestrebten Zweck der Datenverarbeitung vor Erteilung einer Einwilligung genau anzugeben, schließt eine Zweckänderung nicht aus. ErwG 50 formuliert, dass auch dann, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt hat, „der Verantwortliche die personenbezogenen Daten ungeachtet der Vereinbarkeit der Zwecke weiterverarbeiten“ dürfe. Die betroffene Person ist allerdings über die vorgesehene Zweckänderung und erneut über ihr Widerrufsrecht zu informieren (siehe Art. 6 Rn. 164).

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      Bedingung für eine wirksame Einwilligung ist, dass der Zweck oder mehrere Zwecke, zu dem oder denen personenbezogene Daten aufgrund einer Einwilligung erlaubtermaßen verarbeitet werden sollen, klar und eindeutig bestimmt werden. Eine Ausnahme soll nur dann gelten, wenn personenbezogene Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhoben werden (siehe Rn. 136f.). ErwG 33 erkennt an, dass dieser „zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten nicht vollständig angegeben werden“ kann. Die DSGVO räumt daher ein, dass die betroffene Person ihre Einwilligung für bestimmte Bereiche wissenschaftlicher Forschung geben darf. Dabei muss die Einhaltung der anerkannten ethischen Standards der wissenschaftlichen Forschung gesichert sein.

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      Weitere Anforderungen an die Einwilligung zur Teilnahme an einer klinischen Forschung ergeben sich auch aus § 40 AMG, der an die Informiertheit und Form (Schriftform, § 126 BGB) besondere Bedingungen knüpft. Die Einwilligung ist nach § 40 Abs. 2a Nr. 2 AMG teilweise unwiderruflich. Die Folgen des im Übrigen möglichen Widerrufs werden im Detail in § 40 AMG geregelt.

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      Sind besondere Kategorien personenbezogener Daten Gegenstand der Einwilligung, so genügt eine „eindeutige bestätigende Handlung“ nicht; in diesem Fall ist eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich (ErwG 51, Satz 6).

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      ErwG 33 erwartet, dass die Einwilligung „nur für bestimmte Forschungsbereiche oder Teile von Forschungsprojekten in dem vom verfolgten Zweck zugelassenen Maße“ eingeholt werden darf. Eine „jegliche“ Forschungsvorhaben einschließende Einwilligung ist danach ausgeschlossen.

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      Zu prüfen wäre vor Einholung einer Einwilligung in die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, ob sich nicht aus Art. 6 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. b ff. DSGVO ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand ergibt. Aufgrund der Öffnungsklausel in Art. 9 Abs. 4 DSGVO sind zudem mit §§ 22 und 27 BDSG weitere Ausnahmetatbestände des Verbots der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten vorhanden (siehe §§ 22, 27 BDSG).

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      Nach dem ErwG 29 dieser Verordnung dürfen Daten aus klinischen Prüfungen gesammelt werden, „die für künftige wissenschaftliche Forschung, z.B. für Zwecke der medizinischen, naturwissenschaftlichen oder sozialwissenschaftlichen Forschung, verwendet werden sollen“. Dazu muss ein Prüfungsteilnehmer aber seine Einwilligung zur Verwendung seiner Daten erteilen und das Recht haben, diese Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Die DSGVO gibt als Form der Einwilligung die Schriftform vor (ErwG 30 Satz 1, siehe zum europarechtlichen Verständnis dieser Form Rn. 56). Hohe Anforderungen stellt die VO an die Bescheinigung der Freiwilligkeit. Der Prüfer sollte sich vergewissern, „ob der potenzielle Prüfungsteilnehmer zu einer wirtschaftlich oder sozial benachteiligten Gruppe gehört oder sich in einer Situation institutioneller oder hierarchischer Abhängigkeit befindet, was seine Entscheidung über die Teilnahme unangemessen beeinflussen könnte“ (ErwG 31).

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