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Ermächtigungsnormen finden, da zumindest auf Bundesebene das „Recht zum Gebrauch von Schusswaffen auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften […] unberührt“ bleibt (vgl. § 10 Abs. 3 UZwG). Ähnlich formulieren dies die meisten[445] Landespolizeigesetze (vgl. § 54 Abs. 4 PolG NRW). Dieses Ergebnis wird von erheblichen Teilen der Literatur kritisiert. Manche lehnen den Rückgriff gänzlich ab,[446] da andernfalls eine „Superermächtigungsgrundlage“ entstünde, die öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr losgelöst vom allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ermöglichen würde.[447] Andere Stimmen wollen den Rückgriff auf die Notwehr in Abgrenzung zur Nothilfe beschränken.[448] Eine vermittelnde Ansicht spricht sich für eine Trennung der strafrechtlichen Konsequenzen und der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit aus. Überschreiten Amtsträger*innen also ihre öffentlich-rechtlichen Befugnisse und handeln gleichzeitig aber unter den Voraussetzungen des § 32 StGB, so handeln sie zwar in strafrechtlicher Hinsicht gerechtfertigt und können für ihr Handeln nicht belangt werden. Das Verhalten bleibt aber öffentlich-rechtlich betrachtet rechtswidrig und kann somit ggf. mit Disziplinarmaßnahmen o.Ä. geahndet werden.[449]

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IV. Aktuelle und zukünftige Entwicklungen

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