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href="#uceb94433-9487-4a11-9559-36be22f8d82a">IV.Zustimmungsverweigerungsrecht der Mitarbeitervertretung bei Versetzung

       1.Rechtsansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts

       2.Beschluss des BAG vom 17.06.2008

       V.Fazit

       C.Beteiligung bei Kündigung

       I.Beteiligung der Interessenvertretungen bei Kündigungen

       1.Beteiligung der Mitarbeitervertretung

       2.Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

       II.Fazit

       D.Beteiligung bei Integrationsvereinbarungen

       I.Allgemeines zu Integrationsvereinbarungen nach dem SGB IX

       1.Wesensmerkmale und Rechtsnatur

       2.Abschlusszwang des Arbeitgebers

       3.Regelungsinhalte

       II.Integrationsvereinbarungen nach § 28a Abs. 2 Rahmen-MAVO

       1.Eigenständige kirchliche Regelung

       2.Voraussetzungen nach § 28a Abs. 2 Rahmen-MAVO

       3.Vergleichbarkeit des § 28a Abs. 2 Rahmen-MAVO mit der staatlichen Regelung

       4.Beispiele für Integrationsvereinbarungen in der Praxis

       III.Fazit

       E.Beteiligung bei der Prävention entsprechend § 84 Abs. 1 SGB IX

       I.Allgemeines zur Prävention gem. § 84 Abs. 1 SGB IX

       1.Ziel der Vorschrift

       2.Auslöser des Verfahrens

       3.Einleitung des Verfahrens

       4.Beteiligung der Interessenvertretungen

       5.Rechtsfolge bei Unterlassung

       II.Prävention gem. § 28a Abs. 3 Rahmen-MAVO

       1.Eigenständige kirchliche Regelung

       2.Voraussetzungen nach § 28a Abs. 3 Rahmen-MAVO

       3.Beispiel einer Dienstvereinbarung

       III.Fazit

       F.Beteiligung beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement

       I.Allgemeines zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX

       1.Entstehungsgeschichte nach staatlichem Recht

       2.Wesensmerkmale und Rechtsfragen

       a.Zielsetzung und Anforderungen

       b.Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

       c.Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers

       d.Beteiligung der Interessenvertretungen

       e.Rechtsfolgen bei unzureichendem oder fehlendem Betrieblichem Eingliederungsmanagement

       II.Betriebliches Eingliederungsmanagement in der Rahmen-MAVO

       1.Keine dem § 84 Abs. 2 SGB IX entsprechende Regelung

       2.Anwendbarkeit auf Betriebe ohne bestehende Interessenvertretung bzw. ohne nach § 93 SGB IX bestehende Interessenvertretungen

       3.Beteiligung der Interessenvertretungen nach allgemeineren Rahmen-MAVO-Vorschriften

       a.§ 28a Abs. 3 und ggf. § 26 Abs. 3a Rahmen-MAVO

       b.Beteiligung der Mitarbeitervertretung nach § 26 Abs. 3 Nr. 3 und 7 Rahmen-MAVO

       c.Beteiligung über Mitbestimmungsrecht entsprechend § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

       d.Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gem. § 52 SGB IX

       e.Fazit

       f.Andere Ansicht: Von Rahmen-MAVO nicht umfasst

       III.Beispiel zur Umsetzung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements im kirchlichen Bereich

       IV.Fazit

       Schlussbetrachtung

       Literaturverzeichnis

       Anhang:Dienstvereinbarung zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) im Zuständigkeitsbereich der Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München

      EINLEITUNG

      Am 31.12.2009 lebten in Deutschland insgesamt 7,1 Millionen schwerbehinderte Menschen.1 Als grundrechtlich garantierter Sozialstaat strebt Deutschland in seinem Handeln stets soziale Gerechtigkeit und soziale Sicherheit an, um die Teilnahme aller an den gesellschaftlichen Entwicklungen zu gewährleisten. Schon aus dieser Staatszielbestimmung sowie aus dem in Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG verankerten Benachteiligungsverbot behinderter Menschen ergibt sich für den Staat die Aufgabe, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe Schwerbehinderter am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Schwerbehinderte Menschen unterliegen deshalb vor allem im Arbeitsleben, einem sehr wichtigen Baustein unseres gesellschaftlichen Lebens, einem speziellen Schutz. Dieser Schutz ist im 9. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) verankert und ist Teil des sozialen Arbeitsschutzrechts. Darin sind beispielsweise spezielle Pflichten für die Arbeitgeber festgelegt, wie etwa die angemessene Beschäftigung und Förderung von schwerbehinderten Arbeitnehmern zur optimalen Weiterentwicklung ihrer Kenntnisse, gem.§ 81 Abs. 4 S.1 Nr. 1 SGB IX.2 Auch eine eigene Interessenvertretung, die Schwerbehindertenvertretung sowie verschiedene kollektive Mechanismen, die die innerbetriebliche Mitbestimmung betreffen, sind vorgesehen. Insgesamt haben schwerbehinderte Menschen somit in arbeitsrechtlicher Hinsicht eine gewisse „Sonderrolle“ inne.

      Einer der größten Arbeitgeber Deutschlands ist die verfasste Kirche und ihre Wohlfahrtsverbände

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