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Schubspannung im Steg wie folgt angenommen werden:

      (6.21)image

      Dabei ist

A f die Fläche eines Flansches;
A w die Fläche des Stegbleches: Aw = hw tw.

      (6) Zusätzlich ist in der Regel der Nachweis gegen Schubbeulen für unausgesteifte Stegbleche nach EN 1993-1-5, Abschnitt 5, zu führen, wenn

      Für η siehe EN 1993-1-5, Abschnitt 5.

      Anmerkung: Als Näherung darf η = 1,0 auf der sicheren Seite angewendet werden.

      (7) Außer in Fällen von Verbindungen nach EN 1993-1-8 brauchen beim Nachweis der Querkrafttragfähigkeit die Löcher für Verbindungsmittel nicht abgezogen zu werden.

      (8) Wenn Querkraftbeanspruchungen und Torsionsbeanspruchungen kombiniert auftreten, ist in der Regel die plastische Querkrafttragfähigkeit Vpl,Rd nach 6.2.7(9) abzumindern.

      (1) Für torsionsbeanspruchte Bauteile, bei denen die Querschnittsverformungen vernachlässigt werden können, ist in der Regel der Bemessungswert des einwirkenden Torsionsmoments TEd an jedem Querschnitt wie folgt nachzuweisen:

      wobei TRd der Bemessungswert der Torsionsbeanspruchbarkeit des Querschnitts ist.

      (2) Das gesamte einwirkende Torsionsmoment TEd an einem Querschnitt setzt sich aus zwei Schnittgrößen zusammen:

      (6.24)image

      Dabei ist

T t,Ed der Bemessungswert des einwirkenden St. Venant’schen Torsionsmoments (primäres Torsionsmoment);
T w,Ed der Bemessungswert des einwirkenden Wölbtorsionsmoments (sekundäres Torsionsmoment).

      (3) Die Bemessungswerte Tt,Ed und Tw,Ed können mit den entsprechenden Querschnittswerten, den Zwängungsbedingungen an den Auflagern und der Lastverteilung längs des Bauteils mit einer elastischen Berechnung ermittelt werden.

      (4) Folgende Spannungen infolge Torsionsbeanspruchung sind in der Regel in Betracht zu ziehen:

       – einwirkende Schubspannung τt,Ed infolge St. Venant’scher Torsion Tt,Ed;

       – einwirkende Normalspannungen σw,Ed infolge des Bimomentes BEd und Schubspannungen τw,Ed infolge Wölbkrafttorsion Tw,Ed.

      (5) Beim elastischen Nachweis darf das Fließkriterium in 6.2.1(5) verwendet werden.

      (6) Bei gleichzeitiger Beanspruchung durch Biegung und Torsion brauchen bei der Ermittlung der plastischen Biegemomentenbeanspruchbarkeit eines Querschnitts als Torsionsschnittgrößen BEd nur jene berücksichtigt zu werden, die sich aus der elastischen Berechnung ergeben, siehe (3).

      (7) Bei geschlossenen Hohlquerschnitten darf vereinfachend angenommen werden, dass der Einfluss aus der Wölbtorsion vernachlässigt werden kann. Weiterhin darf vereinfachend bei offenen Querschnitten, wie zum Beispiel I- oder H-Querschnitten der Einfluss der St. Vernant’schen Torsion vernachlässigt werden.

      (8) Der Bemessungswert der Torsionsbeanspruchbarkeit TRd eines geschlossenen Hohlprofils kann aus den Bemessungswerten der Schubtragfähigkeiten der einzelnen Teilstücke des Querschnitts nach EN 1993-1-5 zusammengesetzt werden.

      (9) Bei kombinierter Beanspruchung aus Querkraft und Torsion ist in der Regel die plastische Querkrafttragfähigkeit Vpl,Rd nach 6.2.6(2) auf den Wert Vpl,T,Rd abzumindern. Für den Bemessungswert der einwirkenden Querkraft VEd muss in jedem Querschnitt folgender Nachweis erfüllt werden:

      (6.25)image

       Zu 6.2.7

       – für I- oder H-Querschnitte:(6.26)

       – für U-Querschnitte:(6.27)

       – für Hohlprofile:(6.28)

      (1) Bei Biegung mit Querkraftbeanspruchung ist in der Regel der Einfluss der Querkraft auf die Momentenbeanspruchbarkeit zu berücksichtigen.

      (2) Unterschreitet der Bemessungswert der Querkraft die Hälfte des Bemessungswertes der plastischen Querkraftbeanspruchbarkeit, dann kann die Abminderung des Bemessungswertes der Momententragfähigkeit vernachlässigt werden, außer wenn die Querschnittstragfähigkeit durch Schubbeulen reduziert wird, siehe EN 1993-1-5.

      (3) In anderen Fällen ist die Abminderung des Bemessungswertes der Momententragfähigkeit in der Regel dadurch zu berücksichtigen, dass für die schubbeanspruchten Querschnittsteile die abgeminderte Streckgrenze wie folgt angesetzt wird:

      (6.29)image

      wobei image und Vpl,Rd nach 6.2.6(2) anzusetzen ist.

      Anmerkung: Siehe auch 6.2.10(3).

      (4) Bei gleichzeitig wirkender Torsionsbeanspruchung gilt:

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