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BGB für Dummies. André Niedostadek
Читать онлайн.Название BGB für Dummies
Год выпуска 0
isbn 9783527835003
Автор произведения André Niedostadek
Жанр Юриспруденция, право
Издательство John Wiley & Sons Limited
8 Teil III: Recht greifbar: Das Sachenrecht und die Sicherungsrechte Kapitel 10: Drei, zwei, eins … meins? Das Sachenrecht Grundprinzipien des Sachenrechts Die Sachenrechte im Überblick Der Besitz Das Eigentum Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis Kapitel 11: Wer wagt, gewinnt (nicht immer): Die Sicherungsrechte Die Personalsicherheiten Die Realsicherheiten
9 Teil IV: Recht persönlich: Das Familien- und Erbrecht Kapitel 12: Klassisch oder Patchwork? Das Familienrecht Verliebt, verlobt, verheiratet: Die bürgerliche Ehe Die Ehe und die allgemeinen Ehewirkungen Das eheliche Güterrecht Das Auflösen der Ehe Die Verwandtschaft Die Vormundschaft, rechtliche Betreuung und Pflegschaft Kapitel 13: Gestorben wird noch immer: Das Erbrecht Sich einfacher orientieren: Die Grundlagen Die Erbfolge Das Ehegattenerbrecht Der Erbfall – und nun? Das Pflichtteilsrecht
10 Teil V: Recht praktisch: Vorsicht Fälle! Kapitel 14: Kein Hexenwerk: So lösen Sie Fälle So finden Sie den Einstieg! So gelingt Ihr Anspruchsaufbau! Erstellen Sie eine Lösungsskizze! Formulieren Sie das Gutachten! Kapitel 15: Übung macht den Meister: Fälle und Lösungen Übungsfall 1: »Ein sportliches Geschäft« Lösung zu Übungsfall 1: »Ein sportliches Geschäft« Übungsfall 2: »Kleider machen Leute« Lösung zu Übungsfall 2: »Kleider machen Leute« Übungsfall 3: »Abgefahren« Lösung zu Übungsfall 3: »Abgefahren« Übungsfall 4: »Verrechnet« Lösung zu Übungsfall 4: »Verrechnet« Übungsfall 5: »Wer zu spät kommt« Lösung zu Übungsfall 5: »Wer zu spät kommt«
11 Teil VI: Recht hilfreich: Der Top-Ten-Teil Kapitel 16: Zehn wichtige Prüfungsschemata Der vertragliche Erfüllungsanspruch Der Ersatz des Vertrauensschadens (§ 122 BGB) Die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB) Der Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) Der Schadensersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit (§ 311a Abs. 2 BGB)