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besteht hier insoweit Einigkeit, als dem Zustimmungserfordernis gesetzlicher Leitbildcharakter zukommt. Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist daher anzunehmen, sofern die Nutzungsbedingungen eines Social Media-Anbieters die Weiterübertragung und/oder Unterlizenzierung von Nutzungsrechten ohne Zustimmung des Urhebers vorsehen.[26]

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6. Beendigung der Social Media-Nutzung

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