Скачать книгу

Vorrang gegenüber rechtlichen Vereinbarungen zwischen Social Media-Anbietern und Nutzern genießen auch solche Vorschriften, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses angesehen wird, dass sie ohne Rücksicht auf eine etwaige Rechtswahl auf alle Sachverhalte anzuwenden sind, die in ihren Anwendungsbereich fallen (Art. 9 Abs. 1 Rom-I-VO). Als derartig zwingende Eingriffsnorm kommt insbesondere § 1 Abs. 5 BDSG in Betracht, der den Anwendungsbereich deutschen Datenschutzrechts bei Sachverhalten mit Auslandsbezug festlegt.[3]

      31

      32

      33

      34

      35

      36

      37

      38

      39

Скачать книгу