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oder integrierten Notfallstrukturen, (IT)-technische Anpassungsmaßnahmen sowie die Erhöhung pflegerischer Ausbildungskapazitäten in Krankenhäusern erweitert.

      Im Rahmen des KHSF konnten sowohl beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) wie auch aufseiten der Länder und Krankenhausträger bereits wichtige Verfahrensabläufe und Prozesse etabliert werden, an denen sich die Förderung nach dem KHZF anlehnen konnte. Gleichzeitig war es jedoch notwendig, gezielt Anpassungen vorzunehmen, um der besonderen Bedeutung einer zeitnahen und effektiven Förderung von Digitalisierungsmaßnahmen gerecht zu werden:

      Anders als beim KHSF werden die Mittel des KHZF nicht aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds, sondern aus Bundesmitteln aufgebracht. Die Aufteilung der zur Verfügung stehenden Fördermittel auf die Länder erfolgt analog der Regelungen zum KHSF nach dem Königsteiner Schlüssel. Vorgesehen ist ebenfalls, dass die Länder Förderanträge beim BAS stellen, welches diese entsprechend bescheidet und die Fördermittel bewilligt. Mit dem Ziel, Fördervorhaben kurzfristig auf den Weg zu bringen und zu gewährleisten, dass die verfügbaren Bundesmittel in Höhe von 3 Mrd. Euro schnell und möglichst umfassend genutzt werden, ist eine Antragsfrist der Länder bis 31. Dezember 2021 vorgesehen. Um gleichzeitig sicherzustellen, dass mit den Fördermitteln ausschließlich neue, aus Anlass der Errichtung des Krankenhauszukunftsfonds initiierte Vorhaben gefördert werden, ist Fördervoraussetzung des Weiteren, dass die Umsetzung des jeweiligen zu fördernden Vorhabens frühestens am Tag des Kabinettbeschlusses des KHZG, dem 2. September 2020, begonnen haben darf.

      Im Hinblick auf die Planung der entsprechenden Fördervorhaben aufseiten der Krankenhausträger ist vorgesehen, dass diese ihren entsprechenden Förderbedarf formalisiert beim jeweiligen Land anmelden, bevor dieses auf dieser Grundlage die Entscheidung trifft, für welche Vorhaben ein Förderantrag beim BAS gestellt werden soll. Um eine zeitnahe Antragstellung durch die Länder sicherzustellen, wurde diesen hierfür eine dreimonatige Frist nach Eingang der Bedarfsanmeldung vorgegeben. Innerhalb dieser Frist haben die Länder der Krankenkassenseite Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben – ein Einvernehmen der Kassen wie beim KHSF hingegen ist, da die Fördermittel nicht originär aus Beitragsmitteln der Gesetzlichen Krankenversicherung entstammen, nicht vorgesehen. Abweichend vom KHSF haben die Länder bzw. die Krankenhausträger lediglich eine Kofinanzierung der förderungsfähigen Kosten in Höhe von 30% je Vorhaben zu leisten, wodurch ein größerer Anreiz gegeben werden soll, Vorhaben zu initiieren. Anders als beim KHSF kann die Kofinanzierung der Kosten auch vollständig vom betroffenen Krankenhausträger – gegebenenfalls unter Inanspruchnahme eines Kredits der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) – geleistet werden, da ein Vorhaben nicht aufgrund eines fehlenden Investitionsanteils des Landes ausgeschlossen sein soll.

      Im Übrigen soll auch im Rahmen des KHZF ausgeschlossen werden, dass die Länder die Mittel des Fonds zum Anlass nehmen, die Höhe ihrer eigenen Mittel für die Investitionsförderung im Krankenhausbereich zu reduzieren. Aus diesem Grund sind sie auch im Rahmen des KHZF verpflichtet, das durchschnittliche Niveau ihrer Fördermittel im Referenzzeitraum für die Dauer der Laufzeit des Fonds beizubehalten.

      Auch länderübergreifende Vorhaben können nach dem KHZF gefördert werden – für diese besteht anders als beim KHSF keine Eingrenzung auf 5% der Fördermittel. Schließlich sind auch Vorhaben von Hochschulkliniken sowie solche unter deren Beteiligung nach dem KHZF förderfähig: Anders als beim KHSF besteht hierbei keine Eingrenzung auf bestimmte Fördertatbestände; gleichwohl ist vorgesehen, dass die Länder maximal 10% der ihnen zustehenden Fördermittel für entsprechende Vorhaben verwenden dürfen.

      Entsprechend seinem Auftrag nach der KHSFV hat das BAS zum 30. November 2020 die „Richtlinie zur Förderung von Vorhaben zur Digitalisierung der Prozesse und Strukturen im Verlauf eines Krankenhausaufenthaltes von Patientinnen und Patienten nach § 21 Absatz 2 KHSFV“ veröffentlicht. In dieser Fördermittelrichtlinie werden die Voraussetzungen für eine Förderung der einzelnen digitalen Dienste konkretisiert. Ebenfalls vorgesehen ist, dass das BAS ab dem 1. Januar 2021 geeignete Mitarbeiter:innen von IT-Dienstleistern berechtigt, festzustellen, ob die einem Förderantrag eines Landes zugrunde liegenden informationstechnischen Maßnahmen die Voraussetzungen für die Gewährung von Fördermitteln ausgewählter Fördertatbestände erfüllen. Die Länder haben im Rahmen ihrer jährlich gegenüber dem BAS zu erbringenden Nachweise über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel unter anderem auch den Nachweis des beauftragten und berechtigten IT-Dienstleisters zu erbringen, dass die Förderrichtlinien des BAS eingehalten wurden.

      1.4 Die Vermessung des Digitalisierungsgrads

      Der KHZF bietet durch die Breite an möglichen Förderthemen und die zu erwartende hohe Beteiligung von Kliniken die einmalige Chance, in Deutschland ein flächendeckendes Instrument zur Messung des Digitalisierungsgrades und der digitalen Reife zu etablieren. Insofern besteht eine weitere Besonderheit gegenüber dem bisherigen KHSF darin, dass eine breiter angelegte gesetzlich verankerte Begleitevaluation des KHZF (§ 14b KHG) unter Mitwirkung eines jeden geförderten Krankenhauses erfolgt. Das Vorhaben dient dem Zweck, ein digitales Reifegradmodell zu entwickeln, welches Kriterien bestehender und anerkannter Reifegradmodelle aufgreift und damit den Digitalisierungsgrad der deutschen Krankenhauslandschaft misst. Den Krankenhäusern wird im Rahmen des Forschungsvorhabens ein Tool für eine strukturierte Selbsteinschätzung zur Verfügung gestellt. Mittels des Modells soll der Reifegrad der Digitalisierung der Krankenhäuser auf aggregierter Ebene festgestellt sowie eine Evaluation der Wirkung des Krankenhauszukunftsfonds erreicht werden.

      Das Modell wird sich hierbei im Spannungsfeld aus Aussagekraft, niedrigschwelliger Umsetzbarkeit und internationaler Vergleichbarkeit bewegen. Dabei soll es nicht nur den zuvor beschriebenen übergeordneten Zielen dienen, sondern Krankenhäusern auch die Möglichkeit der Orientierung und des Vergleichs mit anderen Kliniken bieten – ohne dass eine Veröffentlichung der Ergebnisse auf Einzelebene erfolgt.

      Besonders relevant in diesem Zusammenhang ist, dass trotz der Besonderheiten des deutschen Gesundheitswesens ein Modell geschaffen werden soll, welches internationale Vergleiche ermöglicht. Auch wenn Deutschlands Gesundheitswesen weitläufig den Ruf als eines der besten weltweit genießt, gilt es durch die zunehmende paneuropäische Digitalisierung des Gesundheitswesens (z.B. europäischer Gesundheitsdatenraum), auch in Bezug auf Reifegradmodelle Interoperabilität herzustellen.

      Die Begleitevaluation ist als Längsschnittanalyse angelegt und wird zu den Stichtagen 30. Juni 2021 und 30. Juni 2023 durchgeführt. Erste Ergebnisse werden im 4. Quartal 2021 erwartet. Für die Datenerhebung zum zweiten Stichtag werden Reifegradmodell und Erhebungsinstrument entsprechend den Erfahrungen und Erkenntnissen der ersten Erhebung überarbeitet, weiterentwickelt und angepasst werden. Hierbei wird auch den grundsätzlichen Fortschritten der Digitalisierung des Gesundheitswesens Rechnung getragen, um eine Verwendung des Modells über die Projektlaufzeit hinaus grundsätzlich zu ermöglichen.

      1.5 Interoperabilität als Herausforderung und Chance

      Der KHZF und die daran anknüpfende Förderrichtlinie geben einen Ausblick darauf, welche digitalen Dienste Patient:innen in der zweiten Hälfte dieses Jahrzehnts in der Krankenhausbehandlung erwarten werden. Es ist anzunehmen, dass insbesondere die nach § 5 Abs. 3h KHEntgG abschlagsbewährten Dienste durch die Fördermöglichkeiten des KHZF eine stärkere Verbreitung in der praktischen Versorgung erreichen und diese damit nachhaltig verändern werden.

      Krankenhäuser unterliegen aktuell einer Vielzahl von technischen Entwicklungen, die sich nicht zuletzt aus den Gesetzesänderungen der letzten Jahre ergeben. Neben dem Anschluss an die Telematikinfrastruktur und dem seit 1. Januar 2021 bestehenden gesetzlichen Anspruch der GKV-Versicherten auf eine elektronische Patientenakte erfolgt insbesondere aus dem von der gematik koordinierten Bestätigungsverfahren Informationstechnische Systeme in Krankenhäusern (ISiK) gemäß § 373 SGB V eine Standardisierung der Datenhaltung und Informationsflüsse. Die im Rahmen dieses Verfahrens getroffenen Festlegungen richten sich zunächst „ausschließlich [an] Softwareprodukte, die als zentrales Informationssystem

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