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Information 202-044 enthalten. Die fachlichen Anforderungen an befähigte Personen ergeben sich aus der Betriebssicherheitsverordnung bzw. der TRBS 1203 [2] zur Prüfung befähigter Personen. 5. Bei Vereinen gelten oben aufgeführte Grundsätze für deren Angestellte ebenfalls. Gegenüber den Mitgliedern trägt der Verein die Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB. In der Praxis gilt diese i. d. R. als erfüllt, wenn ein Sicherheits­management für Sportstätten und Sportgeräte einschließlich wiederkehrender Prüfungen geschaffen und durchgesetzt wurde.

      Sicherheitsorganisation {Sicherheitsmanagement, Sicherheitsorganisation}

      Für die technische Sicherheit der Sportstätten und Sportgeräte ist bei öffentlichen Schulen der Schulträger verantwortlich. Er muss organisatorische Regelungen zur Umsetzung des Sicherheitsmanagements treffen. Im Rahmen des Sicherheitsmanagements müssen sowohl Führungskräfte als auch alle Beteiligten ihre konkreten Aufgaben und Verantwortungen kennen. Dazu müssen die jeweiligen Aufgaben und Pflichten festgelegt und Befugnisse bzw. Ressourcen übertragen werden. Für eine rechtssichere Praxis haben sich eine konkrete, schriftliche Dienstanweisung und Pflichtenübertragung sowie Verträge mit externen Dienstleistern durchgesetzt.

Anweisende ­Dokumente Nachweisende Dokumente Formalisierte ­Dokumente
Verantwortungsmatrix Abnahmeprotokoll Pflichtenübertragung
Dienstanweisungen/Verträge Prüfbefunde/Prüfberichte Formulare für regelmäßig wiederkehrende Vorgänge
Wartungsanweisungen Unfallanzeigen Checklisten

      Mit Erlass einer Dienstanweisung kommt der Erlassende seiner Organisationsverpflichtung nach, was ihn jedoch nicht von der Kontrollpflicht entbindet, ob die Dienstanweisung auch umgesetzt wird. Neben Arbeitsaufgaben müssen auch Befugnisse, die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind, eingeräumt werden. Vor der Übertragung von Arbeitsaufgaben steht die Auswahlentscheidung, d. h. es ist zu prüfen, ob der betreffende Mitarbeiter für die Aufgabenerfüllung ausreichend qualifiziert ist. Diese Prüfung ist auch bei der Verpflichtung Externer erforderlich.

      Die Gewährleistung der Sicherheit von Sportstätten und Sportgeräten ist eine permanente Führungsaufgabe, die sich nicht nebenbei erledigen lässt. Deshalb sollte hierzu von jedem Betreiber eine schriftliche Dienstanweisung erlassen werden.

1. Allgemeines, Zweck der Dienstanweisung
2. An wen wird die Verantwortung für die Gesamtaufgabe übertragen?
3. Was hat diese Person zu veranlassen? • Bestandsverzeichnis, Sportstättenakten • Aufzeichnung aller sicherheitsrelevanten Aktivitäten • Installation bzw. Montage nach Herstellervorgaben • Erstinspektion vor der Inbetriebnahme durch eine befähigte Person • Prüfung und Wartung hinsichtlich erforderlicher Inhalte und Fristen mindestens nach Herstellervorgaben und konkreter Situation vor Ort • Auswahl, Qualifizierung und Unterweisung des Inspektionspersonals • Erstellen eines Inspektionsplans • Durchführen regelmäßiger Hauptinspektionen • wirksame Sperrung oder Demontage bei Gefahr für Leben und Gesundheit • Auswertung bekannt gewordener Unfälle

      Von der Bundesarbeitsgemeinschaft Deutscher Kommunalversicherer (BADK) wurden dazu verschiedene Musterdokumente veröffentlicht. [6]

      Unter dem Begriff „Prüfungen technischer Einrichtungen“ wird oftmals nur die technische Kontrolle durch besonders qualifizierte Personen verstanden. Tatsächlich gibt es schon immer ein mehrstufiges Prüfregime, wie in der folgenden Übersicht dargestellt wird:

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       Bild 1: Das System von Prüfungen, Wartung und Instandsetzung. (Quelle: GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG (haftungsbeschränkt))

      Erstinspektion

      Nach DGUV Information 202-044 sind Sportstätten und Sportgeräte vor der ersten Inbetriebnahme zu überprüfen. Diese Prüfung muss durch eine befähigte Person erfolgen.

      Bei baulichen Anlagen, wie Sporthallen, erfolgt unabhängig davon die Bauabnahme durch die Bauaufsichtsämter u. a. Behörden. Die Bauabnahme erstreckt sich nicht bis in das letzte Detail der Unfallverhütung – dazu sind diese Behörden auch weder verpflichtet noch qualifiziert. Zur Beurteilung, ob die Belange der Unfallverhütung beachtet wurden, sollten die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die staatlichen Arbeitsschutzbehörden beteiligt werden.

      Erste Hilfen für die Beurteilung der sicherheitstechnischen Anforderungen an Sportgeräte geben Produktkennzeichnungen. Grundsätzlich ist hinsichtlich der Regelung zu den Mindestanforderungen bezüglich sicherheitstechnischer Anforderungen zu unterscheiden, ob Produkte folgenden Bereichen angehören: