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die Technischen Regeln sowie die Anforderungen an die zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt nach § 22 MBO bestimmt. Kapitel C 3 führt Bauprodukte auf, die lediglich eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen. An dieser Stelle sind auch die jeweils anerkannten Prüfverfahren und die Art der erforderlichen Übereinstimmungsbestätigung aufgeführt. In Kapitel C 4 sind die Bauarten ausgewiesen, die lediglich eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen. Auch hier sind die anerkannten Prüfverfahren jeweils aufgelistet. Sofern von der maßgebenden Technischen Regel abgewichen wird, ist für Bauprodukte eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall und für Bauarten eine allgemeine oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach § 16a MBO erforderlich.

      Teil D enthält die nach § 17 Abs. 3 MBO vorgesehene Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen. In Kapitel D 2.1 werden Bauprodukte aufgenommen, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik zwar gibt und an die die Bauordnung auch Grundanforderungen nach § 3 MBO stellt, aber dennoch auf Verwendbarkeitsnachweise verzichtet wird (ehemals „sonstige Bauprodukte“). Die Liste hat klarstellenden Charakter und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im Kapitel D 2.2 werden Bauprodukte aufgenommen, für die es weder technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt und die für die Erfüllung der Grundanforderungen nach § 3 MBO nicht von Bedeutung sind (ehemals Liste C).

      Im Kapitel D 3 wird ein Weg aufgezeigt, wie mit lückenhaften und unvollständigen harmonisierten Spezifikationen umgegangen werden kann, durch einen freiwilligen Nachweis fehlender Leistungsmerkmale in Form einer technischen Dokumentation, siehe Abschnitt 6.

      Der Stand der Umsetzung der MVV TB in den Ländern kann auf der Website des DIBt abgerufen werden, siehe Abschnitt 7.

      Im Kapitel A 2 werden die schutzzielbezogenen Brandschutzanforderungen für bauliche Anlagen mit den Festlegungen der §§ 5, 26 bis 36, 39 bis 42, 46 und 47 MBO und den Anforderungen der nachfolgenden Abschnitte konkretisiert. Die Gliederung ist hierbei an der der MBO angelehnt.

      Ein für die Konkretisierung maßgeblicher Maßstab hinsichtlich des nationalen Anforderungsniveaus der brandschutztechnischen Anforderungen ist die Normenreihe DIN 4102 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“.

      Zusätzlich zu den Konkretisierungen nach A 2.1.1 bis A 2.1.18 sind die Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung und technische Anforderungen an Bauteile gemäß § 85a Abs. 2 MBO nach Abschnitt A 2.2.1 und Abschnitt A 2.2.2 zu beachten.

      Tabelle 5. Gliederung des Kapitels A 2, Konkretisierung der Brandschutzanforderungen

A2.1 – Allgemeine Anforderungen an bauliche Anlagen aus Gründen des Brandschutzes– Anforderungen an das Brandverhalten von Teilen baulicher Anlagen (nichtbrennbar, schwerentflammbar, normalentflammbar, Anforderung Glimmverhalten)– Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit von Teilen baulicher Anlagen– Anforderungen an die Standsicherheit im Brandfall: feuerbeständig, hochfeuerhemmend, feuerhemmend Feuerwiderstandsfähigkeit von 120 Minuten– Anforderungen an den Raumabschluss: feuerbeständig, hochfeuerhemmend, feuerhemmend Feuerwiderstandsfähigkeit von 120 Minuten, lichtdurchlässige Flächen, Überströmöffnungen, Fugen
A2.1.1 Anforderungen an die Zugänglichkeit baulicher Anlagen
A2.1.2 Anforderungen an das Brandverhalten von Teilen baulicher Anlagen
A2.1.3 Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit von Teilen baulicher Anlagen
A2.1.4 Tragende und aussteifende Bauteile
A2.1.5 Außenwände
A2.1.6 Trennwände
A2.1.7 Brandwände und Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind
A2.1.8 Decken
A2.1.9 Dächer
A2.1.10 Treppen
A2.1.11 Notwendige Treppenräume
A2.1.12 Notwendige Flure und offene Gänge
A2.1.13 Fahrschachtwände und Fahrschachttüren für Aufzüge
A2.1.14 Installationsschächte und -kanäle, Systemböden und elektrische Betriebsräume
A2.1.15 Anlagen und Bauprodukte der Technischen Gebäudeausrüstung: – Blitzschutzanlagen– Brandfallsteuerung von Aufzügen– Wärmeabzugsgeräte– Feuerwehraufzüge– Objektfunkanlagen für die Feuerwehr
A2.1.16 Bauliche Anlagen zur Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff
A2.1.17 Garagen
A2.1.18 Anforderung an Sonderbauten

      Für die weitere Konkretisierung der Grundanforderungen an bauliche Anlagen aus Gründen des Brandschutzes sind die nachstehenden technischen Regeln von zentraler Bedeutung.

       – A 2.2.1.2 „Bauprodukte und Bauarten -Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten“, vgl. MVV TB Anhang 4Teile von baulichen Anlagen, an die Anforderungen an das Brandverhalten und Glimmverhalten gestellt werden,elektrische Leitungen und elektrische Leitungsanlagen,Bedachungen,Bauteile,Abschlüsse,Vorkehrungen für Kabel- und/oder Rohrleitungsdurchführungen in feuerwiderstandsfähigen Bauteilen,Wärmeabzugsgeräte nach EN 1201-2:2003 für die Verwendung in Dächern in Ladenstraßen nach der Muster-Verkaufsstättenverordnung und Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen,Installationskanäle und -schächte, einschließlich der Abschlüsse ihrer Öffnungen,Brandschutzverglasungen,spezielle Brandschutzprodukte.

      Tabelle 6. Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung und technische Anforderungen an Bauteile gemäß § 85a Abs. 2 MBO nach Abschnitt A 2.2.1 MVV TB

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Lfd Nr. Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung gem. § 85a Abs. 2 MBO1) Technische Regeln/Ausgabe Weitere Maßgaben gem. § 85a Abs. 2 MBO1)
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A 2.2.1 Planung, Bemessung und Ausführung
A2.2.1.1 Flächen für die Feuerwehr Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr: 2009-102) Anlage A2.2.1.1/1