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3 Regelungen zur Verwendung von Bauprodukten ohne CE-Kennzeichnung

        4. Regelungen zur Verwendung von Bauprodukten mit CE-Kennzeichen 4.1. Bauprodukte nach Bauproduktenverordnung 4.1.1. Allgemein 4.1.2. Leistungserklärung 4.1.3. Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit 4.2. Produkte nach anderen Richtlinien der EU

        5. Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen 5.1. Wesentlicher Inhalt der MVV TB 5.2. Brandschutz 5.3. Bauprodukte und Bauarten Technische Gebäudeausrüstung

        6. Bauprodukte nach defizitären hEN

        7. Weiterführende Informationen

        8. Literatur

       Der gleichnamige Beitrag aus dem Bauphysik-Kalender 2016 wurde aktualisiert und ergänzt.

      Nach den Landesbauordnungen werden Bauprodukte als Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze definiert, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden. Als Bauprodukte gelten zudem aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden (z. B. Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos). Deren Verwendung kann sich auf die Anforderungen an bauliche Anlagen auswirken (vgl. § 2 Abs. 10 MBO).

      Ein Bausatz ist nach der EU-Bauproduktenverordnung definiert als ein Bauprodukt, das von einem einzigen Hersteller als Satz von mindestens zwei getrennten Komponenten in Verkehr gebracht wird. Diese müssen zusammengefügt werden, um ins Bauwerk eingefügt zu werden (vgl. Bauproduktenverordnung, Art. 2 Ziff. 2). Als Bauart bezeichnet man das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen (vgl. § 2 Abs. 11 MBO). Fragen gibt es häufig zur Unterscheidung zwischen Bausatz und Bauart. Die Bauart umfasst zusätzlich die Planung, Bemessung und Ausführung einer baulichen Anlage (vgl. § 2 Abs. 11 MBO).

      Nach dem Wortlaut der Musterbauordnung (MBO) [1] werden Bauprodukte verwendet, Bauarten hingegen angewendet.

      Die Vorschriften zu Bauprodukten und Bauarten haben bereits mit der MBO von 2016 einige grundlegende Änderungen erfahren. Auslöser hierfür war eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). Der EuGH hat in einem Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland festgestellt, dass zusätzliche nationale Anforderungen an europäisch harmonisierte Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung gegen das Marktbehinderungsverbot der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG [2] verstießen. Diese Richtlinie ist inzwischen durch die Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) [3] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.3.2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten abgelöst worden. Auch die Bauproduktenverordnung enthält ein Marktbehinderungsverbot. Produktunmittelbare Anforderungen wie sie bisher durch die Bauregelliste B für Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung festgelegt waren, sollen durch die Neufassung der MBO vermieden werden.

      In Anpassung an das europäische Bauproduktenrecht hat man in § 3 MBO hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen an Anlagen bestimmt, dass die Grundanforderungen (BWR Basic Work Requirements) an Bauwerke der Bauproduktenverordnung zu berücksichtigen sind:

      1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

      2 Brandschutz

      3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

      4 Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung

      5 Schallschutz

      6 Energieeinsparung und Wärmeschutz

      7 Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen Die Grundanforderungen stimmen von ihrer Zielsetzung her überein mit den allgemeinen Anforderungen der MBO nach §§ 12 bis 16:– § 12 MBO Standsicherheit– § 13 MBO Schutz gegen schädliche Einflüsse– § 14 MBO Brandschutz– § 15 MBO Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz– § 16 MBO Verkehrssicherheit

      Die Musterbauordnung enthält im Weiteren in § 85a Abs. 1 die Ermächtigung, im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen durch technische Baubestimmungen zu konkretisieren, aus denen sich die Anforderungen an die zu verwenden Bauprodukte ableiten lassen. Hierzu dient in erster Linie die auf Grundlage von § 85a MBO erstellte Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) [4].

      Die Länder gehen davon aus, dass Anforderungen an die Verwendung von Bauprodukten weiterhin zulässig sind, da diese in die ausschließliche Kompetenz der Mitgliedstaaten fallen. Die Musterbauordnung versteht hierbei die Verwendung von Bauprodukten als Bauart, die als das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen definiert sind.

      Zur Abgrenzung zwischen den Anforderungen an die Verwendung der Bauprodukte, die das Bauordnungsrecht als Bauart bezeichnet, und den produktunmittelbaren Anforderungen ist daher § 16a MBO Bauarten im Abschnitt „Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung“ verortet. Die produktbezogenen Anforderungen und Nachweisverfahren stehen im Abschnitt „Bauprodukte, Bauarten“.

      Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen nach § 85a Absatz 2 Nr.2 oder Nr.3 Buchstabe a) MBO wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt, dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie Folgendes vorliegt:

       – eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) durch das Deutsche Institut für Bautechnik,

       – eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG) durch die oberste Bauaufsichtsbehörde oder

       – anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten, wenn die Bauart nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden kann. Diese Bauarten sind in MVV TB C 4 gelistet.

      Bauarten bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 85a Abs. 2 MBO, den allgemeinen Bauartgenehmigungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauarten oder den vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen. Als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist. Das bauausführende Unternehmen gibt hierzu eine Übereinstimmungserklärung ab, in der es erklärt, dass die Bauart mit den Technischen Baubestimmungen, der allgemeinen Bauartgenehmigung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung

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