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Bauarten, deren Anwendung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass der Anwender über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 6 MBO zu erbringen hat. In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.

      Für Bauarten, die einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Ausführung oder Instandhaltung bedürfen, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 5 MBO vorgeschrieben werden.

      Die Regelungen zu den baurechtlichen Nachweisen für Bauprodukte stehen in §§ 16b bis 25 MBO im Abschnitt „Bauprodukte, Bauarten“. Allgemein wird in § 16b Abs. 1 bestimmt, dass Bauprodukte nur verwendet werden dürfen, wenn bei ihrer Verwendung die bauliche Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind. Mit dem Bezug zu den Anforderungen dieses Gesetzes wird insbesondere abgezielt auf die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen.

      Die Verwendbarkeit für Bauprodukte ohne CE-Kennzeichnung ergibt sich:

      1 aus der Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln nach Bauregelliste bzw. MVV TB C 2 (ehemals Bauregelliste A Teil 1),

      2 durch einen Verwendbarkeitsnachweis (§§ 18 bis 20, allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP)) wenna) es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,b) das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung (§ 85a Abs. 2 Nr. 3) wesentlich abweicht oderc) eine Verordnung nach § 85 Abs. 4a es vorsieht. Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Diese Bauprodukte sind in MVV TB Kapitel C 3 gelistet.

      Bauprodukte nach Ziffer 1. und 2. dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen. Bauprodukte unterliegen einem in der MVV TB Kapitel C 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder dem Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall vorgeschriebenen Verfahren zum Nachweis der Übereinstimmung mit den ihnen zugrunde liegenden technischen Regeln bzw. Verwendbarkeitsnachweisen, siehe Tabelle 1.

      Der Hersteller dokumentiert die Übereinstimmung des Produkts durch Kennzeichnung des Produkts mit dem Übereinstimmungszeichen Ü (Ü-Zeichen) aufgrund der Bestimmungen der Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder [5]. Die Verordnungen bestimmen im Einzelnen die im Ü-Zeichen erforderlichen Angaben, die Grundlagen der Bestätigung sowie Form und Art der Anbringung.

      Bild 1. Systematik der baurechtlichen Nachweise für Bauprodukte ohne CE-Kennzeichnung

      Tabelle 1. Übereinstimmungsnachweise nach den Landesbauordnungen

Stelle Maßnahme Verfahren
ÜH ÜHP ÜZ
Hersteller Erstprüfung
Prüfung von Proben nach festgelegtem Prüfplan
Werkseigene Produktionskontrolle (WPK)
Zugelassene Stelle Erstprüfung
Stichprobenprüfung
Erstinspektion (Werk und WPK)
Überwachung WPK

      Die oberste Bauaufsichtsbehörde darf im Einzelfall der Verwendung von Bauprodukten (Zustimmung im Einzelfall ZiE) zustimmen, wenn die allgemeinen Anforderungen an Bauprodukte im Sinne des § 16b Absatz 1 nachgewiesen sind. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 (allgemeine Anforderungen) nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

      Nicht harmonisierte Bauprodukte aus anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) dürfen nach den jeweiligen Landesbauordnungen auch in allen deutschen Bundesländern ohne gesonderten deutschen Verwendbarkeitsnachweis verwendet werden. Voraussetzung ist, dass das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Auf beschränkende Maßnahmen findet die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 [6] über das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung Anwendung, die die europäische Warenverkehrsfreiheit durch konkrete Nachweis- (technische oder wissenschaftliche Belege) und Verfahrensanforderungen vor dem Zugriff der mitgliedstaatlichen Behörden absichert. Die MVV TB sieht in Kapitel C 1 vor, dass bei der Bewertung der Gleichwertigkeit auch die Anforderungen an das Verfahren und die Stellen der Konformitätsbewertung einzubeziehen sind. Da diese Vorgabe die gegenseitige Anerkennung in vielen Fällen ausschließen dürfte, wird zumindest im jeweiligen Einzelfall zu prüfen sein, ob die Anforderungen über das hinausgehen, was zur Erreichung des Schutzziels unter Berücksichtigung der Bedeutung der Warenverkehrsfreiheit zu rechtfertigen ist.

      Für die nachstehenden Bauprodukte stellt die Bauordnung zwar die gleichen materiellen Anforderungen (z. B. Mindestbrandverhalten normalentflammbar), verzichtet aber auf die Nachweise der Verwendbarkeit und Übereinstimmung. Diese Bauprodukte dürfen kein Ü-Zeichen tragen:

       – Bauprodukte nach MVV TB Kapitel D 2.1 (ehemals sonstige Bauprodukte) die allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, aber nicht in der MVV TB Kapitel C 2 bekannt gemacht sind (z.B. DVGW-Regeln, VDE-Bestimmungen),

       – Bauprodukte nach MVV TB Kapitel D 2.2 (ehemals Liste C), für die es keine technischen Regeln gibt und die für die Erfüllung baurechtlicher Anforderungen nur untergeordnete Bedeutung haben.

      Für eine flexible Handhabung der materiellen Anforderungen der Landesbauordnungen bieten diese das Instrument der „Abweichung“ an. Die Entscheidung, ob eine wesentliche Abweichung von den technischen Regeln der MVV TB Kapitel C 2, Verwendbarkeitsnachweisen bzw. Anwendbarkeitsnachweisen vorliegt, tragen bei Bauprodukten die Hersteller bzw. bei der Herstellung von Bauarten die ausführenden Unternehmen.

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