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Danach breitete sich die Neonatalerhebung zunächst freiwillig, später verpflichtend in allen Bundesländern aus. Unterstützt wurde die Umsetzung durch die Projektgeschäftsstellen auf Landesebene, die es für die Perinatalerhebung bereits bei den Ärztekammern gab. Die statistische Beratung erfolgte durch Prof. Otto Rienhoff, damals Professor am Institut für Medizinische Informatik der Medizinischen Hochschule Hannover.

      Die Qualitätssicherung in der Neugeborenen-Medizin ist heute Bestandteil der gesetzlichen externen Qualitätssicherung.

      Die Qualitätssicherung in der Chirurgie

      Prof. Hans-Wolfgang Schega setzte sich in der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie für die Entwicklung von Qualitätsindikatoren in der Chirurgie ein. Daraus entstanden ab 1977 Pilotprojekte für zahlreiche Diagnosen oder Eingriffe auf freiwilliger Basis. Ab 1988 griff Prof. Otto Scheibe die Ergebnisse auf und engagierte sich für die zunächst freiwillige Einführung in Baden-Württemberg.

      Ab 1990 erfolgte dann die flächendeckende Routineerfassung in allen Bundesländern. Auch diese wurden unterstützt durch die Projektgeschäftsstellen der Ärztekammern.

      Die Qualitätssicherung in der Chirurgie ist heute Bestandteil der gesetzlichen externen Qualitätssicherung.

      Die Qualitätssicherung in der Herzchirurgie geht auf die 1984 initiierte »Quadra-Studie« zurück. Nachdem 1986 die Entwicklung der Erfassungsinstrumente abgeschlossen war, wurde 1988 das »Heidelberger Modell« im Bundesministerium für Forschung und Technologie (BMFT) geförderten Projekt »Qualitätssicherung in der Herzchirurgie« etabliert. Mit Gründung des »Heidelberger Verein zur multizentrischen Datenanalyse e. V.« beteiligten sich 1992 bereits neun herzchirurgische Kliniken in Augsburg, Bad Nauheim, Dortmund, Düsseldorf, Freiburg, Hamburg, Heidelberg, Köln und Ludwigshafen an der Datenerhebung. Trotz freiwilliger Teilnahme waren 1995 sämtliche der damals 79 deutschen Herzchirurgien beteiligt.

      In den 1990er Jahren wurde über eine Kooperation zu Professor E. H. Blackstone, einem der weltweit renommiertesten herzchirurgischen Epidemiologen in den U.S.A., in Heidelberg ein System etabliert, mit dem für den individuellen Patienten eine Voraussage der zu erwartenden postoperativen Überlebenskurve nach herzchirurgischen Eingriffe über mehrere Jahre hinweg möglich ist.

      Die Qualitätssicherung in der Herzchirurgie ist heute Bestandteil der gesetzlichen externen Qualitätssicherung.

      Alle freiwillig entwickelten und umgesetzten qualitätssichernden Maßnahmen entstanden in unterschiedlichem Kontext durch die Initiative von Ärzten. In jeder der Maßnahmen gab es sowohl auf Landesebene als auch auf Bundesebene Fachgruppen, die nach der Entwicklung auch die Weiterentwicklung der Maßnahmen berieten und die Ergebnisbewertung vornahmen. Sowohl für die Zusammensetzung dieser Arbeitsgruppen als auch für das Vorgehen bei der Ergebnisbewertung gab es keine Vorgaben und Regularien, sodass die Umsetzung heterogen blieb.

      1989 wurde in den § § 137 und 112 SGB V die Teilnahme an der externen Qualitätssicherung für den stationären Bereich – und damit mit der Qualitätssicherung in der Geburtshilfe, Neonatologie, Chirurgie und Herzchirurgie – erstmals bundesweit verpflichtend. Einbezogen in die gesetzliche Qualitätssicherung sind seither alle gesetzlich Versicherten, die in einem im Krankenhausbedarfsplan zugelassenen Krankenhaus eine entsprechende medizinische Leistung in Anspruch nehmen. Der Katalog der in die gesetzliche QS einbezogenen Leistungen hat sich seitdem jährlich weiterentwickelt und verschiedene Leistungen wurden neu einbezogen und andere ausgesetzt. Die jeweils gesetzlich vorgegebenen Qualitätssicherungsmaßnahmen und die dafür entwickelten Spezifikationen sind aktuell auf der Internetseite IQTIG.org abzurufen.

      Zusätzlich sind in einzelnen Bundesländern auf der Basis landesrechtlicher Vorgaben weitere Leistungsbereiche in die Qualitätssicherung verpflichtend einbezogen.

      4.2 Die Strukturen zur Umsetzung der externen gesetzlichen Qualitätssicherung im Krankenhaus in Deutschland

      Die Landesgeschäftsstellen Qualitätssicherung

      Mit der 1989 erstmals im SGB V verabschiedeten Verpflichtung zu externer Qualitätssicherung wurden in allen Bundesländern Landesgeschäftsstellen eingerichtet bzw. die bereits bestehenden Geschäftsstellen für diese Aufgabe verpflichtet. Organisatorisch-administrativ waren sie meist bei regionalen Ärztekammern oder Landeskrankenhausgesellschaften angebunden. 1998 wurden die Geschäftsstellen im Rahmen einer weiteren Nouvellierung des SGB V teilweise in freie Trägerschaft überführt. Bis 2018 waren diese Geschäftsstellen für die Umsetzung verschiedener Richtlinien des G-BA verantwortlich. Die änderte sich ab 2019 mit der sukzessiven Überführung der gesamten datengestützten gesetzlichen externen Qualitätssicherung in die DeQS-Richtlinie.

      Die Landesarbeitsgemeinschaften Qualitätssicherung (LAGen)

      In der Richtlinie zur einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung (Qesü-RL) hat der Verordnungsgeber die Strukturen auf Landesebene neu geordnet. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV), die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV), die Landeskrankenhausgesellschaften (LKG) und die Verbände der Krankenkassen einschließlich Ersatzkassen im Land eine Landesarbeitsgemeinschaft bilden eine LAG. Sie besteht aus einem paritätisch aus Vertretern der Krankenkassen einerseits und Vertretern der Leistungserbringer andererseits gebildeten Lenkungsgremium. Der PKV-Verband, die Organisationen der Pflegeberufe sowie je nach Beratungsthema auch die Landeszahnärztekammer, die Landespsychotherapeutenkammer sowie Patientenvertreter werden an den Beratungen beteiligt. Das Lenkungsgremium ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Richtlinien.

      Die Qualitätssicherung bei Fallpauschalen und Sonderentgelten

      In Ausführung der 1989 erstmals gesetzlich verankerten und in der Folge mehrfach erweiterten Vorschriften des SGB V zur Sicherung der Qualität von Krankenhausleistungen wurde mit der Einführung des DRG-Systems in Deutschland der Bedarf nach das DRG-System flankierenden, verbindlichen qualitätssichernden Maßnahmen als dringlich gesehen. Auf der Basis der gesetzlichen Vorgaben schlossen 1994 die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherer einen zweiseitigen Vertrag über die Qualitätssicherung bei Fallpauschalen und Sonderentgelten. Diejenigen, welche die Qualität erbringen sollten und die bereits damals seit mehr als 20 Jahren die Qualitätssicherung auf freiwilliger Basis vorangetrieben hatten, wurden dabei vom Gesetzgeber als Vertragspartner nicht berücksichtigt. Bundesärztekammer und die Berufsorganisationen der Pflegeberufe wurden im neu geschaffenen Bundeskuratorium »beratend« zugezogen. Dies führte in der Anfangsphase der Umsetzung zu zahlreichen Friktionen. Erst 1997, in Umsetzung des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes wurde die Bundesärztekammer als dritter Vertragspartner in den Rahmenvertrag einbezogen.

      Ziel der Fallpauschalen und Sonderentgelte war die Verhinderung von Qualitätseinbußen im Rahmen der Einführung der QS bei Fallpauschalen und Sonderentgelten. In die QS einbezogene Fachgebiete waren die Augenheilkunde, Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kardiologie, Neurochirurgie, Orthopädie, Radiologie und die Urologie. Die Perinatal- und Neonatalerhebung und QS Chirurgie wurden in die neuen Strukturen überführt. Die QS in der Herzmedizin wurde noch wenige Jahre in der Landesgeschäftsstelle der Ärztekammer Nordrhein administriert.

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