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und auch krautige Pflanzen wie beispielsweise PrunusArten, Quercus-Arten, Platanus occidentalis, Rosa-Arten, Citrus sinensis, Coffea, Polygala myrtifolia, Vaccinium corymbosum und Vitis vinifera. Zudem sind in der EU verschiedene Unterarten von X. fastidiosa aufgetreten (siehe auch HOPPE et al. in diesem Jahrbuch, S. 32). In Deutschland wurde das Bakterium 2016 in Sachsen an Oleander (Nerium oleander) sowie an Rosmarinus officinalis und an Streptocarpus gefunden, konnte jedoch durch konsequente Maßnahmen erfolgreich ausgerottet werden, sodass Deutschland seit 2018 wieder als befallsfrei gilt. Neben den italienischen Befallsgebieten in Europa gibt es weitere Auftreten in Frankreich (seit 2015), Spanien (wahrscheinlich seit 2012) und Portugal (seit 2018). Auf Korsika und auf den Balearen kommt das Bakterium ebenso vor wie in Gebieten auf dem spanischen und französischen Festland (EPPO 2019). Die EU hat bereits 2015 Notmaßnahmen gegen Xylella fastidiosa erlassen, die detailliert regeln, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten durchführen müssen (EU 2015).

       Abbildung 1: Beanstandungen von Verpackungsholz aus Nicht-EU-Ländern in den Jahren 2014–2018 (EU 2018)

       3 Frühwarnsystem in der EU

      In der EU ist zur Begrenzung von Schäden durch quarantänerelevante Schadorganismen ein IT-basiertes Frühwarnsystem eingerichtet worden (EU 2016). Damit soll sichergestellt werden, dass unverzüglich phytosanitäre Maßnahmen durchgeführt werden können, die einen Befall in der Anfangsphase tilgen und so eine Ausbreitung der Schadorganismen und weitere Schäden vermeiden. Dabei ist es für den Erfolg der Ausrottungsmaßnahmen ausgesprochen wichtig, dass der Befall möglichst frühzeitig gefunden wird. Die Ausrottungsmaßnahmen betreffen zwar zunächst vor allem den Ort, an dem der Schadorganismus erstmalig gefunden wurde. Es ist jedoch wichtig, dass über neue Schadorganismen informiert wird, damit man in ganz Deutschland und in der EU auf ein solches Auftreten vorbereitet ist. Dies ermöglicht es, neue Schadorganismen auch an anderen Orten schnell zu finden und zu bekämpfen.

      Um Schadorganismen nach einer Einschleppung rasch zu finden, werden von den Pflanzenschutzdiensten Inspektionen und Monitorings durchgeführt. Einen wichtigen Anteil beim Auffinden von neuen Schadorganismen haben auch Personen, die eigentlich nicht mit phytosanitären Fragen befasst sind. Häufig wird ein Befall durch Privatpersonen gemeldet oder durch Personen, die sich aufgrund von anderen beruflichen Aufgaben mit Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen beschäftigen, z. B. der Pflege von Gehölzen, der Pflanzenproduktion, der Zulassung von Anbaumaterial oder der Forschung.

      An Abies concolor wurde 2018 beispielsweise durch einen Wissenschaftler eine neue Krankheit beschrieben, die durch Neonectria neomacrospora ausgelöst wird (HEYDECK 2018; Julius Kühn-Institut 2018). Die neu aufgetretene Douglasiengallmücke Contarinia pseudotsugae wurde in Brandenburg durch Mitarbeiter im Forstbereich an Pseudotsuga menziesii entdeckt, welche daraufhin den Pflanzenschutzdienst informierten.

      Der optisch sehr auffällige Asiatische Laubholzbockkäfer Anoplophora glabripennis wurde in der Nähe von Firmen gefunden, die mit Natursteinen aus China arbeiten. Es wird angenommen, dass die Einschleppung mit dem dazugehörigen Verpackungsholz erfolgte. Durch die Meldung an den zuständigen Pflanzenschutzdienst konnte dieser dann vor Ort tätig werden. Auch der erste Fund des Asiatischen Moschusbockkäfers Aromia bungii an Prunus in Bayern erfolgte 2015 durch eine Privatperson ( Julius Kühn-Institut 2012). In Mecklenburg-Vorpommern brachte eine Privatperson eine Probe von befallenen Kiefernnadeln zum Pflanzenschutzdienst, an der erstmalig in Deutschland Dothistroma pini festgestellt wurde ( Julius KühnInstitut 2019a). D. pini ist im europäischen Raum bisher nur in Ungarn, Russland, der Ukraine, Serbien, der Slowakei, Spanien und der Schweiz gefunden worden und wird von D. septosporum (Syn. Mycosphaerella pini, Syn. Scirrhia pini) unterschieden, der bereits in den meisten europäischen Ländern vorkommt (EPPO 2019).

      Es gibt eine gesetzliche Verpflichtung für alle – also für alle Mitarbeiter von Unternehmen, anderen Einrichtungen sowie Privatpersonen – Unionsquarantäneschadorganismen oder Schadorganismen, die in Notmaßnahmen geregelt sind, zu melden. Dies ist in Art. 14 und 15 der Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 festgelegt (EU 2016). Es ist vorgesehen, dass jeder, der solche Schadorganismen findet oder dem ein Auftreten bekannt wird, dies dem zuständigen Pflanzenschutzdienst meldet. Gemeldet werden muss auch schon ein begründeter Verdacht eines entsprechenden Auftretens.

      Die Pflanzenschutzdienste sind ebenfalls zu Meldungen verpflichtet, die zunächst an das Julius Kühn-Institut ( JKI) gehen, das die Meldungen aus Deutschland in der EU weiterleitet. Eine geschlossene Meldekette ist hierfür EU-weit eingerichtet worden, denn in Art. 11 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist vorgesehen, dass diese Meldungen an die anderen Mitgliedstaaten und die EU weitergeleitet werden. Für dieses Frühwarnsystem der zuständigen Behörden stellt die Europäische Kommission das IT-System „EUROPHYT outbreaks“ zur Verfügung, über das die Informationen zwischen den Behörden schnell ausgetauscht werden können.

      Wenn ein Auftreten eines Schadorganismus an den Pflanzenschutzdienst gemeldet wird oder in einer amtlichen phytosanitären Inspektion ein solcher Schadorganismus gefunden wird, wird zunächst der Befall verifiziert. Hierfür wird in der Regel eine amtliche Probe genommen und im Labor des Pflanzenschutzdienstes untersucht. Wenn der Organismus identifiziert worden ist und es sich um einen entsprechend Art. 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 gelisteten Unionsquarantäneschadorganismus handelt, besteht automatisch die oben genannte Meldepflicht an die EU und die Pflicht zur Ausrottung oder – falls die EU-Kommission feststellt, dass dies nicht möglich ist – zur Eindämmung des Befalls. Dies gilt jedoch ebenso für Schadorganismen, für die die EU Notmaßnahmen erlassen hat.

       4 Risikoanalysen

      Wenn ein Schadorganismus identifiziert wird, der kein gelisteter Unionsquarantäneschädling ist, führt das JKI eine Express-Risikoanalyse durch. Sofern das phytosanitäre Risiko auf der Basis der vorliegenden Informationen vom JKI als gering eingestuft wird, weil der Schadorganismus beispielsweise bereits weitverbreitet ist, werden von amtlicher Seite keine Maßnahmen durchgeführt. Es bleibt dann dem Eigentümer der Pflanzen überlassen, ob er mithilfe von Pflanzenschutzmaßnahmen gegen den Schadorganismus vorgeht oder die Pflanze anderweitig entsorgt. Wenn ein signifikantes phytosanitäres Risiko festgestellt wird, gilt der neue Schadorganismus als geregelt im Sinne von Artikel 29 der EU-Pflanzengesundheitsverordnung 2016/2031 und amtliche Ausrottungs- bzw. Eindämmungsmaßnahmen sind erforderlich und werden vom zuständigen Pflanzenschutzdienst angeordnet. Die Risikoanalyse stellt also die wissenschaftliche Basis für die angeordneten Maßnahmen dar.

      Besteht zudem ein hohes Risiko für die gesamte oder Teile der EU, kann dies dazu führen, dass für solche Schadorganismen EU-weit Notmaßnahmen erlassen werden und damit detaillierte Vorschriften für alle Mitgliedstaaten zur Ausrottung und Eindämmung, zur Abgrenzung von Befallsgebieten und Pufferzonen, zum Monitoring sowie zur Einfuhr und Verbringung von Wirtspflanzen gelten. In einem letzten Schritt kann ein solcher Schadorganismus auch in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge nach Artikel 5(2) der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgenommen werden. Entsprechend ist für Aromia bungii 2012 zunächst eine Express-Risikoanalyse des JKI erstellt worden. 2013 folgte eine Risikoanalyse der Europäischen und Mediterranen Pflanzenschutzorganisation (EPPO). Am 8. Oktober 2018 sind Notmaßnahmen der EU in Form des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503 der Kommission zur Festlegung von Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Aromia bungii erlassen worden und im September 2019 wurde A. bungii in die Liste der Quarantäneschadorganismen aufgenommen (Richtlinie 2000/29/EG und in der Folge Verordnung (EU) 2016/2031 (EU 2000, 2016)).

      Das JKI stellt seine Express-Risikoanalysen und Informationen zum Auftreten von neuen Schadorganismen in Deutschland auf seiner Website im Themenportal Pflanzengesundheit zur Verfügung unter https://pflanzengesundheit.julius-kuehn.de/schadorganismen-vonpflanzen.html.

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