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soll durch die vorliegende Arbeit geschlossen werden.

      Die vorliegende Arbeit möchte sich des erwähnten Spannungsverhältnisses zwischen hohen Deliktsraten und offenbar nur geringen Schutzmechanismen annehmen. Dabei stellt sich die grundsätzliche und primäre Frage, ob die bisherigen kriminalpolitischen und v. a. auch strafrechtlichen Maßnahmen überhaupt geeignet sind, diese Deliktsformen zu bekämpfen. Schwind bestimmt die Kriminalpolitik als „[…] die Gesamtheit aller staatlichen und außerstaatlichen (also nicht nur strafrechtlichen) Maßnahmen […], die zum Schutz der Gesellschaft und des einzelnen Bürgers auf Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität gerichtet sind“39. Diese Definition hat sich weitestgehend in der Wissenschaft etabliert40. Der Begriff der Kriminalität, der sich vom lateinischen Wort „crimen“ für Verbrechen ableitet41, wird dabei durchaus unterschiedlich definiert und ist vom jeweiligen historisch-kulturellen Kontext geprägt42. Diese Arbeit bezieht sich auf den strafrechtlich-formellen Kriminalitätsbegriff, wonach Kriminalität die Gesamtheit aller „Handlungen mit strafrechtlichen Rechtsfolgen“43 ist. Übertragen auf das Phänomenfeld Cybergrooming muss daher hinterfragt werden, ob die vorhandenen gesamtgesellschaftlichen Maßnahmen ausreichend sind, um Kinder vor dieser Art von Sexualdelikten zu schützen.

      Konkret soll durch die vorgelegte Arbeit folgende übergeordnete Frage in zwei Teilen beantwortet werden:

      I. Sind die aktuellen kriminalpolitischen Maßnahmen dafür geeignet Cybergrooming zu bekämpfen?

      II. Welche kriminalpolitischen Handlungsempfehlungen erscheinen geeignet das Phänomenfeld Cybergrooming zu bekämpfen?

      Mehrere Unterfragen sollen einerseits zur Beantwortung dieser Frage hinführen und andererseits den notwendigen Diskurs voranbringen:

      1. Welche Straftatbestände bilden das Phänomenfeld Cybergrooming in Deutschland ab?

      2. Welches Verhältnis besteht zwischen § 176 Abs. 4 Nr. 3 und Nr. 4 StGB in Bezug auf das Phänomenfeld?

      3. Können durch eine Analyse des Hellfeldes die Opfer- und Tatverdächtigenprofile präzisiert werden?

      4. Ergeben sich Strukturähnlichkeiten des Deliktes sowie der Opfer- und Tatverdächtigenstrukturen bei einer Analyse des Hellfeldes und des Dunkelfeldes?

      5. Sollte eine Versuchsstrafbarkeit des § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB eingeführt werden und wäre dies ein wirksamer kriminalpolitischer Mechanismus, um das Phänomenfeld Cybergrooming zu bekämpfen?

      Zur Annäherung an diese Untersuchungsfragen wird sich diese Arbeit mit den relevanten Aspekten des sexuellen Kindesmissbrauchs im physischen Raum, mit der digitalen Lebenswirklichkeit von Kindern sowie, soweit für die Untersuchungsfragen relevant, auch mit denen von Jugendlichen und Erwachsenen auseinandersetzen. Außerdem werden die Vorgehensweisen und Erscheinungsformen von digitalen Sexualtätern sowie die entsprechenden Straftatbestände analysiert. Dies wird flankiert durch die erste tiefergehende Analyse der Erkenntnisse der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) zum Cybergrooming in Deutschland und des Dunkelfeldes sowie durch eine Analyse der zu Grunde liegenden Straftatbestände, insbesondere hinsichtlich der Forderung nach der Einführung einer Versuchsstrafbarkeit, aber auch zur Frage, ob nur § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB Cybergrooming-Tathandlungen erfasst oder auch Nr. 4. Auf diesen Erkenntnissen aufbauend, werden die bisherigen kriminalpolitischen Reaktionen und aktuellen Begegnungsstrategien betrachtet und in einen kriminologischen Kontext gesetzt. Zur Einordnung muss auch hinterfragt werden, wie Normenbrüche im digitalen Raum entstehen können, welche Kontrollmechanismen greifen und welche Funktionen dabei Sicherheitsbehörden zukommen. Schlussendlich sollen auf dieser Grundlage Vorschläge für die Bekämpfung des Phänomens erarbeitet werden.

      1 VG Cottbus Beschl. v. 14.02.2018 – 3 L 95/18, RN. 1.

      2 VG Cottbus Beschl. v. 14.02.2018 – 3 L 95/18, RN. 1.

      3 VG Cottbus Beschl. v. 14.02.2018 – 3 L 95/18, RN. 2.

      4 Vgl. u. a. Fontanive/Simmler 2016, Gefahr im Netz, S.485 ff.; Eisele 2012, Tatort Internet, S. 697 ff; Hube 2011, Die Strafbarkeit des Cyber-Groomings, S.71 ff; Schulz-Spirohn/Lobrecht 2013, Cyber-Grooming im Lichte der Strafverfolgung, S. 31 ff.; Laubenthal 2012, Handbuch Sexualstraftaten, RN 476; Wachs/Wolf/Pan 2012, Cybergrooming, S. 628.

      5 Es hat sich in der Literatur gegenwärtig noch keine etablierte einheitliche Schreibweise des Begriffes „Cybergrooming“ etablieren können. Einige Autoren wie Hube, Eisele oder Laubenthal verwenden den Begriff mit Bindestrich, Fontanive/Simmler, Wachs/Wolf/Pan oder auch Mathiesen schreiben den Begriff hingegen ohne Bindestrich. Der Autor hat sich hierbei für letztere Schreibweise entschieden. Vgl. Fontanive/Simmler 2016, Gefahr im Netz, S.485 ff.; Eisele 2012, Tatort Internet, S. 697 ff.; Hube 2011, Die Strafbarkeit des Cyber-Groomings, S.71 ff; Schulz-Spirohn/Lobrecht 2013, Cyber-Grooming im Lichte der Strafverfolgung, S. 31 ff.; Laubenthal 2012, Handbuch Sexualstraftaten, RN. 476; Wachs/Wolf/Pan 2012, Cybergrooming, S. 628.

      6 VG Cottbus Beschl. v. 14.02.2018 – 3 L 95/18, RN. 5.

      7 VG Cottbus Beschl. v. 14.02.2018 – 3 L 95/18, RN. 5.

      8 Vgl. zur Thematik, ob das Internet einen eigenständigen digitaler Raum darstellt bzw. ob gar die Konzepte der Räumlichkeit aufgelöst werden auch Stegbauer 2011. Dieser sieht vor allem einen Unterschied zwischen einem Sozialraum und einem physischen Raum. Der soziale Raum, und damit auch entsprechende Interneträume, bedarf demnach gerade keine physikalische Komponente. Dennoch kommt er zu dem Punkt, dass das Internet nicht den physischen Raum auflöst, sondern lediglich eine Art Fortführung und Ergänzung darstelle. Stegbauer 2011, Eine neuer räumliche Ordnung?, S. 589 ff.

      9 So hatte die Bundeskanzlerin Frau Dr. Merkel mehrfach betont: „Das Internet ist kein rechtsfreier Raum“, u. a. in ihren Podcast „Bundeskanzlerin Direkt“ am 27. Februar 2010 und zuletzt am 03. Februar 2018. Merkel 2010, Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, Minute 02:37; Merkel 2018, Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, Minute 01:23. Vergleiche zur Thematik auch Bayerl/Rüdiger 2018, Braucht eine digitale Gesellschaft eine digitale Polizei? S. 4 ff.

      10 Schmidt 2009, Das neue Netz, S. 13 ff.

      11 Koch/Frees 2017, ARD/ZDF-Onlinestudie, S. 444.

      12 Rüdiger/Bayerl 2017, Soziale Medien Anbruch eines neuen Zeitalters polizeilicher Arbeit, S. 5.

      13 Rüdiger 2015, Der böse Onkel im digitalen Kinderzimmer, S. 114 ff.

      14 Becker 1974, Crime and Punishment, S. 1 ff.; Cohen/Felson 1979, A Routine Activity Approach, S. 588.; Neubacher 2017, Kriminologie, Kap. 8, RN. 8.

      15 Cohen/Felson 1979, A Routine Activity Approach, S. 589.

      16 VG Cottbus Beschl. v. 14.02.2018 – 3 L 95/18, RN. 13.

      17 Stadler/Bieneck/Pfeiffer 2012, Repräsentativbefragung Sexueller Missbrauch 2011, S. 36 Tabelle 22.

      18 Stadler/Bieneck/Pfeiffer 2012, Repräsentativbefragung Sexueller Missbrauch 2011, S. 36 Tabelle 22.

      19 Teilweise wird in der Literatur die sprachliche Anwendung des Begriffes „Kindesmissbrauchs“ als problematisch angesehen, da dieser ein Kind als Objekt darstellt. Bundschuh spricht davon, dass es sonst einen „[…] angemessenen Gebrauch von Kindern“ geben könnte. Da sich diese Begrifflichkeit als Beschreibung von Sexualdelikten gegen das kindliche Wohl gerichtet etabliert hat, wird diese Arbeit diesen Begriff verwenden. Bundschuh 2001, Pädosexualität, S. 11, FN.1. Ähnlich auch Füller der zudem auf das Problem des Begriffes der „sexuellen Gewalt“ gegen Kinder aufmerksam macht. Demnach ist auch dieser Begriff problematisch, da er sprachlich nicht die Fälle erfasst, bei denen der Täter keine Gewalt anwendet, beispielsweise Täter die sich an Babys oder

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