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der in der Bundesrepublik stationierten Streitkräfte regeln Art. 34 ff. des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und Art. 5 des Ratifikationsgesetzes[12]. Zur Zwangsvollstreckung gegen ausländische Staaten s. Rn. 57.25.

      12.9

      Das Vollstreckungsorgan muss funktionell und örtlich zuständig sein.

      Pfändet der Gerichtsvollzieher eine Forderung, so ist er funktionell unzuständig; denn dies ist Sache des Vollstreckungsgerichts (§ 829). Pfändet er eine nicht in seinem Bereich gelegene Sache, so verstößt er gegen die Grundsätze über die örtliche Zuständigkeit. Eine sachliche Unzuständigkeit ist nicht denkbar, da unter sachlicher Zuständigkeit die Eingangszuständigkeit mehrerer erstinstanzlicher Gerichte zu verstehen ist. Die Folgen eines Verstoßes gegen die Zuständigkeitsordnung – Nichtigkeit oder bloße Anfechtbarkeit des mangelhaften Vollstreckungsaktes – sind bereits oben (Rn. 11.3) erörtert worden.

      12.10

      Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist für die Vollstreckung eines jeden Titels gegeben, der in §§ 704, 794 genannt ist oder in einer besonderen gesetzlichen Bestimmung der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung zugewiesen ist. Das Vollstreckungsorgan kann sich also auf eine rein formale Prüfung des „Titelursprungs“ beschränken.

      12.11

      Lebhaft umstritten ist das Fehlen der Partei- oder Prozessfähigkeit beim Gläubiger oder Schuldner[13]. Diese Voraussetzungen müssen auch in der Zwangsvollstreckung gegeben sein. Hat aber das Gericht in einem rechtskraftfähigen Titel die Beteiligten als partei- und prozessfähig behandelt, so ist dies auch für das Vollstreckungsorgan maßgebend[14], sofern nicht nach Erlass des Titels Umstände eingetreten sind, die die Partei- und Prozessfähigkeit beeinflussen. Dies gilt gleichermaßen bei aktiven wie bei passiven Mitwirkungshandlungen des Schuldners[15]. Bei anderen Vollstreckungstiteln als Urteilen muss das Zwangsvollstreckungsorgan die Partei- und Prozessfähigkeit von Gläubiger und Schuldner selbst prüfen. Fehlt eine von ihnen, so muss die Zwangsvollstreckung abgelehnt werden[16]. Wird sie dennoch vorgenommen, so ist der Vollstreckungsakt anfechtbar (§ 766), nicht nichtig. Bei Zweifeln über die Prozessfähigkeit trägt der Gläubiger die Beweislast[17].

      12.12

      Zu beachten ist, dass eine Prozessvollmacht auch für die Zwangsvollstreckung wirkt (§ 81). Der Prozessbevollmächtigte des Gläubigers kann also z.B. ohne besondere Vollmacht den Vollstreckungsauftrag erteilen; dem Prozessbevollmächtigten des Schuldners kann der Vollstreckungstitel zugestellt werden. Von Amts wegen ist die Vollmacht nur zu prüfen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt (§ 88 Abs. 2).

      Schrifttum:

      Wienke, Die Vollstreckungsstandschaft, 1988; Münzberg, Vollstreckungsstandschaft und Einziehungsermächtigung, NJW 1992, 1867; Scherer, Zulässigkeit einer Vollstreckungsstandschaft, Rpfleger 1995, 89; Schmidt, Vollstreckung im eigenen Namen durch Rechtsfremde, 2000; Petersen, Die gewillkürte Vollstreckungsstandschaft, ZZP 114 (2001), 485.

      12.13

      Die Prozessführungsbefugnis und damit die Befugnis, ein Verfahren im eigenen Namen führen zu dürfen, muss auch im Vollstreckungsverfahren vorliegen. Vollstreckungsbefugt ist zunächst einmal, wer in Titel und Klausel als Gläubiger bezeichnet ist, mag er auch nur als Prozessstandschafter und nicht als Rechtsinhaber geklagt haben[18]. Andere Personen können nur vollstrecken, wenn eine Umschreibung des Titels gem. §§ 727 ff. erfolgen darf. Mit dieser verfahrensmäßigen Formalisierung der Vollstreckungsbefugnis ist es unvereinbar, allgemein die Ermächtigung an einen Dritten zuzulassen, den titulierten Anspruch im eigenen Namen zu vollstrecken (isolierte gewillkürte Vollstreckungsstandschaft)[19]. Eine Prozessstandschaft und keine isolierte Vollstreckungsstandschaft ist gegeben, wenn der Prozessstandschafter im Titel als Gläubiger ausgewiesen ist, ohne (noch) Inhaber der materiellen Einzugsberechtigung zu sein; der an sich begründeten Vollstreckungsgegenklage (§ 767; Rn. 45.15) kann in diesem Fall der Einwand der Rückermächtigung entgegengehalten werden[20].

      Beispiele:

      G1 erstreitet einen Titel gegen D. Er ermächtigt G2 zur „weiteren Vollstreckung“. Diese isolierte Vollstreckungsstandschaft ist unzulässig, ohne dass es nach h.M. auf das rechtliche Interesse des G2 an der Beitreibung ankommt.

      Wenn G1 einen Titel gegen D erstritten hat und nunmehr die Forderung an G2 abtritt, so liegt der Fall anders. Zwar wäre eine isolierte Vollstreckungsstandschaft von G2 an G1 unzulässig. G1 bleibt jedoch als Titelgläubiger vollstreckungsbefugt, D müsste die Abtretung dem G1 nach § 767 entgegenhalten. Falls G2 den G1 zur Einziehung ermächtigt, mag darin eine bloß materiellrechtliche Erklärung liegen, die dem G1 im Rahmen des § 767 seine materiellrechtliche Aktivlegitimation erhält und mit Vollstreckungsstandschaft nichts zu tun hat (str.).

      12.14

      Die Inanspruchnahme staatlicher Vollstreckungsgewalt ist wie jede prozessuale Handlung nur zulässig, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Vollstreckungsgläubigers besteht. Da der Gläubiger grundsätzlich einen Vollstreckungsanspruch hat (Rn. 13.5, 5.8, 7.1), kann das Rechtsschutzinteresse nur ganz ausnahmsweise verneint werden[21] und ist insbesondere auch bei der Vollstreckung von Bagatell- oder Minimalforderungen gegeben (s. Rn. 6.53, 6.75, 7.18). Das Rechtsschutzinteresse sollte auch dann nicht in Frage gestellt werden, wenn in Wahrheit materiell-rechtliche Einwendungen bestehen, die vom Schuldner im Wege der Vollstreckungsabwehrklage vorzubringen sind[22]; es darf nicht dazu dienen, Prüfungskompetenzen vom Prozessgericht auf das Vollstreckungsorgan zu übertragen.

      12.15

      Beschlüsse des Zwangsvollstreckungsverfahrens sind teilweise der formellen Rechtskraft fähig und können eine inhaltlich zur Rechtskraft geeignete Entscheidung enthalten; deshalb kann z.B. ein Antrag des Gläubigers gem. § 887 Abs. 1 wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig sein[23].

      § 13 Der Vollstreckungstitel im Allgemeinen

      S. Übersicht 6, Rn. 13.1.

      13.1

      Die

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