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und Folgen. Es ist nicht einzustellen, wenn die Klage (z.B. die Drittwiderspruchsklage) oder das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf handgreiflich unbegründet ist oder wenn sonst ohne weiteres erkennbare Gründe dagegen sprechen, mit der Vollstreckung einzuhalten[21].

      9.13

      Bei der Beendigung der Zwangsvollstreckung ist zwischen der Beendigung der Vollstreckung im Ganzen und der Beendigung der einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen zu unterscheiden.

      9.14

      Die Zwangsvollstreckung im Ganzen ist erst beendet, wenn der Gläubiger voll befriedigt worden ist. Die Beendigung tritt also z.B. nicht schon damit ein, dass bewegliche Sachen des Schuldners gepfändet und versteigert worden sind, sondern erst mit der Ablieferung des Erlöses an den Gläubiger, bei Forderungspfändung mit der Leistung des Drittschuldners[22] – immer vorausgesetzt, der Erlös bzw. die Drittschuldnerzahlung reicht zur vollen Befriedigung des Gläubigers aus. Wenn die Zwangsvollstreckung im Ganzen beendet ist, ist z.B. die Vollstreckungsgegenklage (§ 767) unzulässig (vgl. Rn. 45.8).

      9.15

      Die einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen sind beendet, wenn sie vollständig durchgeführt sind; eine volle Befriedigung des Gläubigers braucht hier nicht eingetreten zu sein.

a) Bei der Pfändung beweglicher Sachen ist die Zwangsvollstreckung daher beendet, wenn der Versteigerungserlös oder das gepfändete Geld an den Gläubiger abgeliefert ist (§§ 815, 819).
b) Bei der Forderungspfändung endet die Zwangsvollstreckung nicht bereits mit der Überweisung zur Einziehung, sondern grundsätzlich erst mit der Zahlung des Drittschuldners an den Gläubiger[23]; die Hinterlegung von Geld durch den Drittschuldner bei Forderungspfändung oder die Hinterlegung der herauszugebenden Sache bei der Pfändung eines Herausgabeanspruchs beendet den Vollstreckungsakt nicht, weil der Vollstreckungsgläubiger nicht in den Genuss der Verwertung gelangt ist[24].

      Wenn die einzelne Vollstreckungsmaßnahme beendet ist, ist eine auf diese Maßnahme bezügliche Erinnerung (§ 766) oder Widerspruchsklage (§ 771) nicht mehr zulässig (vgl. Rn. 43.14, 46.28).

      9.16

      Unter Aufhebung der Zwangsvollstreckung ist die Beseitigung einzelner, bereits vollzogener Vollstreckungsmaßregeln zu verstehen („Entstrickung“). Die Aufhebung beendet nicht die Zwangsvollstreckung im Ganzen; diese endet erst mit der vollständigen Befriedigung des Gläubigers (oben Rn. 9.13).

      9.17

      Die bereits erfolgten Vollstreckungsmaßregeln sind vor allem dann aufzuheben, wenn dem Vollstreckungsorgan die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus welcher sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil aufgehoben ist oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt ist (§§ 775 Nr. 1, 776). Die Zwangsvollstreckung kann z.B. für unzulässig erklärt werden auf Grund einer Vollstreckungsgegenklage (§ 767) oder auf Grund einer Drittwiderspruchsklage (§ 771), weiter etwa auf eine Erinnerung gemäß § 766. Die Aufhebung des zu vollstreckenden Urteils meint jedwede Form späteren Titelfortfalls (s. auch § 717 Abs. 1) auf Rechtsmittel oder andere Rechtsbehelfe (Gehörsrüge, § 321a; Einspruch; Nachverfahren, §§ 302, 600; Räumungsaufschub, § 721 Abs. 3; Verfassungsbeschwerde; Menschenrechtsbeschwerde)[25].

      9.18

      Die Aufhebung der Zwangsvollstreckung kann stets nur durch das Vollstreckungsorgan bewirkt werden. Eine gerichtliche Entscheidung, die z.B. die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt, bewirkt für sich allein noch nicht die Aufhebung der vorgenommenen Vollstreckungsmaßregeln, ebenso wenig ein Verzicht des Gläubigers auf die Rechte, die für ihn aus der Vollstreckung entstanden sind; es ist daneben in der Regel eine Handlung des Vollstreckungsorgans erforderlich (Ausnahme: § 843; s. Rn. 30.32)[26].

      Eine aufgehobene Vollstreckungsmaßregel ist endgültig beseitigt; Neuvornahme ist also erforderlich, wenn die die Rechtsgrundlage der Aufhebung bildende Entscheidung aufgehoben wird[27].

      9.19

      Wie die Aufhebung durch das Vollstreckungsorgan durchzuführen ist, ist nach der Art der vorgenommenen Maßnahme verschieden: Sind körperliche Sachen gepfändet, dann ist die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme in der Weise zu bewirken, dass der Gerichtsvollzieher die gepfändeten Sachen zurückgibt oder die Pfandzeichen an den im Gewahrsam des Schuldners verbliebenen Gegenständen beseitigt. Bei Maßnahmen des Vollstreckungsgerichts wird die Aufhebung durch einen Beschluss bewirkt, der die Aufhebung anordnet.

      Erklärt das Vollstreckungsgericht eine von ihm selbst als Vollstreckungsorgan angeordnete Pfändung auf Erinnerung (§ 766) für unzulässig, dann ist nicht noch ein besonderer Aufhebungsbeschluss erforderlich, es sei denn, der Vollzug der Entscheidung ist ausdrücklich aufgeschoben (analog § 570 Abs. 2)[28]. Die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme wirkt sofort und hängt grundsätzlich nicht von der formellen Rechtskraft des Beschlusses ab[29]; Ausnahme: § 765a Abs. 5.

      § 10 Vollstreckungsverträge

      Schrifttum:

      Schiedermair, Vereinbarungen im Zivilprozess, 1935; Bohn, Die Zulässigkeit des vereinbarten Vollstreckungsausschlusses, ZZP 69 (1956), 20; Soehring, Die Nachfolge in Rechtslagen aus Prozessverträgen, 1968; Schlosser, Einverständliches Parteihandeln im Zivilprozess, 1968; H.J. Hellwig, Zur Systematik des zivilprozessrechtlichen Vertrages, 1968; Emmerich, Zulässigkeit und Wirkungsweise der Vollstreckungsverträge, ZZP 82 (1969), 413; Schug, Zur Dogmatik des vollstreckungsrechtlichen Vertrags (Diss. Bonn), 1969; Gaul, Zulässigkeit und Geltendmachung vertraglicher Vollstreckungsbeschränkung, JuS 1971, 347; Scherf, Vollstreckungsverträge, 1971 (dazu E. Peters AcP 172 [1972], 561); Bürk, Erinnerung oder Klage bei Nichtbeachtung von Vollstreckungsvereinbarungen durch die Vollstreckungsorgane?, ZZP 85 (1972), 391; Rinck, Parteivereinbarungen in der Zwangsvollstreckung aus dogmatischer Sicht (Diss. Passau), 1996 (dazu Bruns ZZP 111 [1998], 247); Wagner, Prozessverträge, 1998; Hergenröder, Die Vollstreckungsvereinbarung im System der Zwangsvollstreckung, DGVZ 2013, 145.

      10.1

      Die Zwangsvollstreckung ist ein rechtlich streng „genormtes“ Verfahren: die Voraussetzungen, unter denen der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben kann, der Vollstreckungsakt selbst und die Position des Schuldners im Verfahren

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