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Vollstreckungstitel ist eine öffentliche Urkunde, aus der sich ergibt, dass der zu verwirklichende Anspruch vollstreckbar ist. Die wichtigsten Vollstreckungstitel sind die Endurteile der ordentlichen Gerichte, die zu einer Leistung verurteilen (weitere Vollstreckungstitel nennt § 794).

Übersicht 6: Vollstreckungstitel
Urteile (Leistungsurteile) Sonstige Vollstreckungstitel (Auswahl)
Rechtskräftige Urteile Vorläufig vollstreckbare Urteile Prozessvergleich Vollstreckbare Urkunde Vollstreckungsbescheid
§ 704 Abs. 1 ohne Sicherheitsleistung des Gl.s vollstreckbar: § 708 gegen Sicherheitsleistung des Gl.s vollstreckbar: § 709 § 794 Abs. 1 Nr. 1 § 794 Abs. 1 Nr. 5 § 794 Abs. 1 Nr. 4 mit § 700
1. Einbeziehung Dritter? 1. a) Leistungstitel b) Duldungstitel Schiedssprüche, Schiedsvergleiche u. Anwaltsvergleiche
Abwendung der Zwv. §§ 711–714 2. Mängel des Vergleichs? 2. Rechtsbehelfe des Sch.s. a) Vollstreckungsgegenklage: § 797 Abs. 3, 4 mit § 767 b) Klage nach § 732 § 794 Abs. 1 Nr. 4a mit §§ 1060, 1063 ff., 1053 § 794 Abs. 1 Nr. 4b mit §§ 796a–c
Folgen:
1. Zwv. wie aus rechtskräftigem Urteil: aber: §§ 719–720a Kostenfestsetzungsbeschluss
2. Ersatzpflicht des Gl.s nach § 717 Abs. 2, 3 § 794 Abs. 1 Nr. 2

      Die Zwangsvollstreckung setzt dagegen nicht voraus, dass der zu verwirklichende Anspruch besteht; es genügt, dass er in einem Vollstreckungstitel „verbrieft“ ist. Es kann nicht den Vollstreckungsorganen, insbesondere nicht dem Gerichtsvollzieher, überlassen bleiben zu prüfen, ob z.B. ein Anspruch auf Zahlung von 800 € besteht; die Vollstreckungsorgane haben nur zu untersuchen, ob ein Titel vorhanden ist, der zur Zahlung dieses Betrages verurteilt (Grundsatz der Formalisierung, Rn. 6.53)[1]. Die Vollstreckung bleibt grundsätzlich zulässig, solange der Titel besteht; dies gilt auch dann, wenn etwa inzwischen die Forderung, auf die der Titel lautet, erloschen ist. Das Nichtbestehen oder das Erlöschen des materiell-rechtlichen Anspruchs ist durch Rechtsmittel (solange der Titel noch nicht rechtskräftig ist) oder durch Vollstreckungsgegenklage (§§ 767, 769) geltend zu machen.

      Unhaltbar ist daher die Entscheidung des LG Traunstein, wonach die Pfändung einer Forderung als unzulässig abzulehnen sei, wenn dem Vollstreckungsgericht bekannt ist, dass die dem Titel zu Grunde liegende Forderung nicht mehr besteht[2].

      13.2

      Der Vollstreckungstitel bestimmt die Parteien der Zwangsvollstreckung: Gläubiger und Schuldner sind nur diejenigen Personen, die im Vollstreckungstitel genannt sind (ausführlich Rn. 21.2)[3]; wer nicht im Titel genannt ist, ist Dritter. In gewissen Fällen der Rechtsnachfolge (z.B. §§ 727–729) kann die Vollstreckung des Titels mittels einer sog. titelübertragenden Vollstreckungsklausel (dazu Rn. 17.6) auf dritte Personen ausgedehnt werden.

      Aus einem gegen den Gesellschafter einer Einmann-GmbH erwirkten Vollstreckungstitel kann z.B. nicht in das Vermögen der GmbH[4] und aus einem Titel gegen die GmbH kann nicht gegen die GmbH & Co KG vollstreckt werden[5].

      13.3

      Der Vollstreckungstitel bestimmt Inhalt und Umfang der Zwangsvollstreckung, also z.B. die Höhe der beizutreibenden Geldforderung.

      Ein zweifelhafter Inhalt des Titels muss durch Auslegung seitens der Vollstreckungsorgane geklärt werden[6]; maßgebliches Auslegungskriterium ist der Vollstreckungszweck[7], außerhalb des Titels liegende Umstände bleiben außer Betracht[8]. Gegen fehlsame Auslegung greift Erinnerung nach § 766. Gelingt die Auslegung nicht, so darf nicht vollstreckt werden[9]; es kann dann entweder auf Feststellung des Urteilsinhalts geklagt[10] oder eine neue Klage mit dem Ziel der Gewinnung eines einwandfreien Titels erhoben werden[11]; das Rechtsschutzbedürfnis für diese neue Klage ergibt sich aus der Unaufklärbarkeit des Inhalts des „alten“ Titels und der damit gegebenen Unvollstreckbarkeit. An die Vorentscheidung ist das Prozessgericht gebunden, es hat nur die offen gebliebenen Zweifelsfragen neu zu klären.

      13.4

      

      In der Regel kann auf Grund des Vollstreckungstitels in das ganze Vermögen vollstreckt werden. Haftet der Schuldner nur mit bestimmten Gegenständen oder unter Beschränkung auf ein Sondervermögen, dann ist diese Beschränkung nur zu beachten, wenn sie im Titel zum Ausdruck gebracht wird (vgl. unten § 20). Bei den Parteien kraft Amtes (z.B. Insolvenzverwalter) ist es aber nicht erforderlich, die Beschränkung im Titel ausdrücklich auszusprechen; werden diese Personen als Schuldner in ihrer amtlichen Stellung bezeichnet, so genügt dies für die Beschränkung der Haftung auf das von ihnen verwaltete Vermögen.

      13.5

      Ist der Vollstreckungstitel verloren gegangen, dann ist eine Zwangsvollstreckung unmöglich. Der Gläubiger muss eine neue Klage erheben; das Institut der Rechtskraft steht nicht entgegen[12]; das Gericht ist bei seiner Entscheidung an das frühere Urteil gebunden.

      Davon zu unterscheiden ist der Verlust der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels; sie kann erneut erteilt werden (s. § 733).

      13.6

      Hat der Gläubiger denselben Anspruch mehrfach tituliert, kann er grundsätzlich aus jedem dieser Titel vollstrecken, dies freilich nur einmal[13]. Weiteren Vollstreckungsversuchen kann der Schuldner mit dem Erfüllungseinwand begegnen (§ 767)[14].

      13.7

      Vollstreckbar im engeren Sinne (vollstreckungsfähig)

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