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Rechtsfortfall bei lizenzwidriger Nutzung, stellt aber lediglich eine vertragliche Regelung dar. Daher wird in der Literatur diskutiert, welche rechtlichen Folgen sich aus dieser Klausel ergeben.

      (2) Realitätsfokus

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      Eine „Massenabmahnwelle“ der FOSS Entwickler ist bisher nicht losgebrochen, aber in Anbetracht des doch weitreichenden FOSS Einsatzes in Produkten aller Art künftig nicht per se ausgeschlossen. Die Konsequenzen aus der auch gerichtlichen Verfolgung der bei lizenzwidrigem FOSS Einsatz entstehenden Ansprüche können recht weitreichend sein. So ist u.U. der Rückruf ganzer Produktserien, in denen FOSS Komponenten ohne Einhaltung der Lizenzbedingungen implementiert sind, nicht undenkbar. Dies kann nicht zuletzt immense wirtschaftliche Schäden und Reputationsverluste für die in Anspruch genommenen Unternehmen nach sich ziehen.

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       d) Was bisher geschah...

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      In den letzten Jahren sind einige Vertreter aus der Open Source Community (siehe auch Rn. 48ff.) aufgetreten, die das Bild ergangener Gerichtsentscheidungen bzgl. der Verfolgung von Rechtsverstößen im FOSS Bereich geprägt haben. Außerdem wurden einige interessante Verfahren in Übersee im FOSS Bereich ausgetragen.

      aa) Harald Welte: Pionier der deutschen FOSS Rechtsprechung

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      Die Klärung von einigen wesentlichen Grundsatzfragen im FOSS Bereich für das deutsche (Urheber-)Recht vor den deutschen Gerichten geht auf von Welte angestrengte gerichtliche Verfahren zurück.

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      Die wesentlichen Grundsatzfragen:

       – FOSS Lizenzbedingungen als AGB (siehe Rn. 141ff.);

       – Wirksamkeit von FOSS Lizenzbedingungen in Deutschland (siehe Rn. 149ff.);

       – Rechtsfortfallklausel gem. Ziff. 4 GPL-2.0 als auflösend bedingte Rechtseinräumung (siehe Rn. 150ff.);

       – Verstoß gegen FOSS Lizenzbedingungen als Urheberrechtsverstoß, der Ansprüche nach den §§ 97ff. UrhG auslöst.

      bb) Patrick McHardy: Kommerzialisierung der Rechtsverfolgung

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      Jedenfalls von der Open Source Community eher kritisch betrachtet wird die Rechtsverfolgung von Patrick McHardy, der u.a. auch Verfahren vor den deutschen Gerichten mit gleichwohl bisher mäßigem Erfolg angestrengt hat.16

      Bereits seit 2013 geht McHardy im größeren Stil zunächst außergerichtlich gegen angebliche Urheberrechtsverletzungen der GPL-2.0 mit der Behauptung vor, er sei Miturheber bzw. Bearbeiterurheber des Linux kernel, und Unternehmen, die Linux beispielsweise im Zusammenhang mit von ihnen vertriebener Hardware nutzen, hätten die FOSS Lizenzbedingungen bzgl. der von McHardy zumindest mitentwickelten Linux Komponenten urheberrechtswidrig nicht eingehalten. Im Wege anwaltlicher Abmahnungen werden vor allem urheberrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten geltend gemacht.

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      cc) Schlaglichter FOSS relevanter Verfahren im Ausland

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