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Kopien von Registerauszügen, Telefonbuch, Internet, sonstige Quellen, Kopien von Dokumenten oder aufgrund eigener Kenntnis.[132] Art und Umfang der getroffenen Überprüfungsmaßnahmen sind zu dokumentieren.

      aa) Natürliche Personen als Vertragspartner

      145

      Die vom Kunden gemachten Angaben zur Identität des wirtschaftlich Berechtigten sind nur dann zu überprüfen, wenn sie nicht plausibel erscheinen. In diesem Fall können weitere Nachforschungen geboten sein. Ggf. kann die Hereingabe einer Kopie des Ausweisdokuments des wirtschaftlich Berechtigten verlangt werden.

      bb) Juristische Personen als Vertragspartner

      146

      3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG › 6. Identifizierung und Identitätsüberprüfung von Verfügungsberechtigten nach § 154 Abs. 2 AO

      147

      Mit der Pflicht zur sog. Kontenwahrheit wird das Verbot bezeichnet, Konten unter falschem Namen zu errichten. Diese in § 154 Abs. 1 AO normierte Pflicht trifft den Kontoinhaber selbst. Die korrespondierende Verpflichtung des Kreditinstituts, den Kontoinhaber zu identifizieren und die erhobenen Angaben aufzuzeichnen, ist in § 154 Abs. 2 AO geregelt.

      148

      aa) Identifizierungs- und Verifizierungspflicht

      149

      (1) Verfügungsberechtigte

      150

      (2) Wirtschaftlich Berechtigte

      151

      152

      Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass in der Praxis naturgemäß keine zweifache Identitätsprüfung nach GwG und AO erfolgt, sondern die erforderlichen Angaben nur einmal erfasst und überprüft werden.

      bb) Umfang der Identifizierung

      153

      Der AEAO zu § 154 legt den Identifizierungsumfang fest.

      154

      Folgende Angaben sind zu erheben und mit einem amtlichen Ausweispapier oder Ausweisersatzpapier abzugleichen:

Vorname und Nachname;
Geburtsort;
Geburtsdatum;
Staatsangehörigkeit; und

      (2) Juristische Personen

      155

      cc) Aufzeichnungs- und Aktualisierungspflicht

      156

      157

      

      Neben den o.g. Daten sind außerdem die steuerliche Identifikationsnummer (auch IdNr.) nach § 139b AO sowie die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO zu erfassen. Wenn letztere noch nicht erteilt wurde, und es sich nicht um eine natürliche Person handelt, ist die für die Besteuerung nach dem Einkommen geltende Steuernummer zu erfassen.

      dd) Pflicht zur Auskunftsbereitschaft

      158

      ee) Erleichterungen gem. § 154 Abs. 2d AO

      159

      Ziff. 11 AEAO zu § 154 AO sieht eine Reihe von Erleichterungen für die Identifizierung von Verfügungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten vor.

      160

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Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder,
Vormünder als gesetzliche Vertreter ihrer Mündel,