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      Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zählen insbesondere:

Körperschaften des öffentlichen Rechts;
Anstalten des öffentlichen Rechts; und
Stiftungen des öffentlichen Rechts.

      bb) Zu erhebende Angaben und Art der Erfassung, § 11 Abs. 4 Nr. 2 GwG

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      Im Rahmen der Identifizierung der o.g. juristischen Personen sind folgende Angaben zu erheben.

      (1) Firma, Name oder Bezeichnung

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      (2) Rechtsform

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      (3) Registernummer

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      (4) Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung

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      Die Hauptniederlassung ist der örtliche Mittelpunkt des Unternehmens, und i.d.R. identisch mit dem Sitz der juristischen Person. Die Anschrift der Hauptniederlassung ist zu erfassen, es sei denn, es existiert ein davon abweichender Satzungssitz. Ist letzteres der Fall, ist min. eine der beiden Anschriften zu erheben.

      (5) Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter

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      Grundsätzlich zu erheben sind die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Namen der gesetzlichen Vertreter der juristischen Person.

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      Es sind mithin zu erheben im Fall:

einer AG: die Namen der Vorstandsmitglieder, § 78 Abs. 1 AktG;
einer GmbH: die Namen der Geschäftsführer, § 35 Abs. 1 GmbHG;
einer KGaA: die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter, § 278 Abs. 2 AktG;
einer GbR: die Namen der geschäftsführenden Gesellschafter, § 714 BGB;
einer OHG: die Namen der nicht von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter, § 125 Abs. 1 HGB;
einer KG: die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter, §§ 125, 161 HGB;
einer e.G.: die Namen der Vorstandsmitglieder, § 25 Abs. 1 GenG;
einer PartG: die Namen der nicht von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter, § 7 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 125 Abs. 1 HGB;
eines e.V.: die Namen der Vorstandsmitglieder, § 26 Abs. 1 BGB;
einer Stiftung des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts: die Namen der Vorstandsmitglieder, § 11 Abs. 2 Stiftungsgesetz;
einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts: die Namen der Vorstandsmitglieder;
eines nicht rechtsfähigen Vereins: die Namen der Vorstandsmitglieder; und
einer Wohnungseigentümergemeinschaft: die Namen der Eigentümer.

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      Es stellt sich die Frage nach dem Umfang der Identifizierungspflicht. In diesem Zusammenhang sind die Regelungen der Nr. 11.1 h) bis j) des AEAO zu § 154 AO entsprechend anzuwenden, wonach von einer Erfassung der Organmitglieder oder gesetzlichen Vertreter abgesehen werden kann:

bei Vertretung juristischer Personen des öffentlichen Rechts: handelt es sich bei dem neuen Vertragspartner um eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, ist eine Erfassung der Organmitglieder nicht erforderlich;
bei Vertretung von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen: besitzt der neue Vertragspartner die Zulassung nach § 32 KWG oder die Erlaubnis nach § 8 VAG, ist eine Erfassung der Organmitglieder nicht erforderlich; und

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      cc) Anerkannte Legitimationsdokumente, § 12 Abs. 2 GwG

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      Für die Identitätsüberprüfung von juristischen Personen sieht das GwG drei Optionen vor.

      (1)

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