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Begriff des Vertragspartners i.S.d. GwG hinaus: Erfasst sind der Inhaber eines Kontos, seine gesetzlichen Vertreter und jede andere Person, die Kontovollmacht hat und somit zur Verfügung über das Konto bevollmächtigt ist.[59]

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      Für die Identifizierung natürlicher Personen sind die nachfolgend genannten Angaben erforderlich.

      aa) Zu erhebende Angaben und Art der Erfassung, § 11 Abs. 4 Nr. 1 GwG

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      Folgende Angaben sind zu erheben:

Geburtsort;
Geburtsdatum;
Staatsangehörigkeit; und

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      Erfolgt die Identitätsüberprüfung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 GwG anhand eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, sind außerdem Art, Nummer und ausstellende Behörde des vorgelegten Legitimationsdokuments zu erheben.

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      bb) Anerkannte Legitimationsdokumente und -mittel zur Identitätsüberprüfung

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      Zur Identitätsüberprüfung einer natürlichen Person sind drei Kategorien von Legitimationsdokumenten bzw. -mittel nach dem GwG zugelassen.

      (1) Amtliche Ausweise, § 12 Abs. 1 Nr. 1 GwG

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      Zur Identitätsüberprüfung zugelassen sind amtliche Ausweise, die ein Lichtbild des Inhabers enthalten und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird. Dies sind die nachfolgend aufgeführten:

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      (2) Dokumente nach der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung (ZIdPrüfV), § 12 Abs. 1 Nr. 5 GwG

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      Zur Identitätsüberprüfung sind weiter folgende Dokumente zugelassen:

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      Die beiden zuletzt genannten Tatbestände sind nur zugelassen zum Abschluss eines Basiskontovertrags i.S.d. §§ 31, 38 des ZKG (sog. Basiskonto).

      (3) Elektronische Legitimationsmittel, § 12 Abs. 1 Nr. 2–4 GwG

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      Zur Identitätsüberprüfung sind folgende elektronische Legitimationsmittel zugelassen:

elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 PAuswG (auch bezeichnet als elektronischer Personalausweis, Online-Ausweisfunktion bzw. eID-Funktion);

      cc) Verfahren zur Identitätsüberprüfung

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      Hinsichtlich der nach dem GwG vorgesehenen Verfahren zur Identitätsüberprüfung ist wie folgt zu unterscheiden.

      (1) Vor-Ort-Prüfung, § 13 Abs. 1 Nr. 1 GwG

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