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Beteiligung sollte jedenfalls bei Beteiligungen von mehr als 25 % ausgegangen werden.[123] Bei Vertragspartnern mit hohem Risiko der Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung liegt es im Ermessen der Kreditinstitute, die Wesentlichkeit einer Beteiligung bereits ab einer niedrigeren Schwelle anzunehmen, z.B. bei mehr als 10 %.

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      Wesentliche Beteiligungen können von juristischen und natürlichen Personen gehalten werden. Zur Identifizierung der Anteilsinhaber empfiehlt es sich, deren vollständige Namen zu erfassen. Risikobasiert können ggf. weitere Angaben erfasst werden (bei juristischen Personen z.B. Sitz und Namen der gesetzlichen Vertreter).

      Abb. 3:

      Beispiel für Ermittlung wesentlicher Beteiligungen in mehrstufiger Beteiligungsstruktur

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      In Abb. 3 werden wesentliche Beteiligungen von mehr als 25 % am Vertragspartner oder zwischengeschalteten Gesellschaften gehalten von:

JP 1 (60 % am Vertragspartner)
JP 2 (80 % an JP 1)
NP 5 (30 % an JP 2)

      (2) Ausnahme von der Ermittlungspflicht

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      (3) Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur

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      ee) Fiktive wirtschaftlich Berechtigte

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      Wenn auch nach Durchführung umfassender Prüfungen und, ohne dass Tatsachen nach § 43 Abs. 1 GwG vorliegen, keine natürliche Person ermittelt werden kann, gilt als wirtschaftlich Berechtigter von juristischen Personen der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners, § 3 Abs. 2 S. 5 GwG.

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      Die Abklärung und Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten erfolgt im Falle von fremdnützigen Rechtsgestaltungen für die treuhänderische Vermögensverwaltung nach anderen Regeln als für juristische Personen.

      aa) Anwendungsbereich

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      bb) Kreis der wirtschaftlich Berechtigten

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      Als wirtschaftlich Berechtigter ist nach § 3 Abs. 3 GwG zu identifizieren:

jede natürliche Person, die als Treugeber, Verwalter von Trusts (Trustee) oder Protektor, sofern vorhanden, handelt,
jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist,
jede natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt worden ist,
die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist, und

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      Als Auffangtatbestand dient § 3 Abs. 4 GwG, wonach bei Handeln auf Veranlassung diejenige natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter zu identifizieren ist, „… auf dessen Veranlassung die Transaktion durchgeführt wird.“ Darüber hinaus gilt als wirtschaftlich Berechtigter die natürliche Person, auf deren Veranlassung „… eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird“, § 3 Abs. 1 Nr. 2 GwG.

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die Treuhandschaft, bei welcher der Treuhänder als natürliche Person vom Treugeber beauftragt wird, ein übertragenes Recht im Interesse des Treugebers wahrzunehmen; und
die Vollmacht/Stellvertretung, bei der der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber zum Abschluss von vertretungszulässigen Rechtsgeschäften bevollmächtigt wird.

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