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      Fall 16:

      A betreibt unter seinem Namen eine Bäckerei. Nachdem die gemeinsamen Kinder in die Schule gehen, arbeitet die Ehefrau E täglich in dem Laden, vornehmlich als Verkäuferin; außerdem führt sie die Bücher und kauft Waren ein. Ein Entgelt wird E nicht gezahlt. Nach 12 Jahren soll nach dem Willen des A seine Freundin F in dem Betrieb an die Stelle der E treten. Kann sich E dagegen zur Wehr setzen? Rn. 191

      Literatur:

      V. Beuthien, Ist die Innengesellschaft rechtsfähig?, NZG 2011, 161; H. Schulte, Vermögensausgleich nach Beendigung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und einer Gütertrennungs-Ehe, ZGR 1983, 437 ff.

      Teil II Die BGB-Gesellschaft§ 9 Die BGB-Gesellschaft als reine Innengesellschaft › I. Überblick

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      Eine Innengesellschaft des Handelsrechts ist die stille Gesellschaft. Dabei handelt es sich gemäß § 230 HGB um eine Gesellschaft, bei der sich eine Person an dem Handelsgewerbe eines Kaufmanns in der Weise beteiligt, dass sie eine Vermögenseinlage leistet, die in das Vermögen des anderen übergeht, und dafür am Gewinn, aber nicht notwendigerweise auch am Verlust teilhat (siehe dazu unten Rn 541 ff.). Das Gewerbe wird nur vom Inhaber des Handelsgeschäfts betrieben. Die stille Gesellschaft ist eine Innengesellschaft. Das bedeutet: Die stille Gesellschaft tritt als Gesellschaft nicht nach außen in Erscheinung; sie hat keine Firma und auch kein Gesellschaftsvermögen. Die Vermögensmassen der Beteiligten bleiben unabhängig voneinander. Es entsteht kein Gesamthandsvermögen.

      Beispiel:

      Abgrenzungskriterien zur Außengesellschaft sind also weder ein fehlendes Gesellschaftsvermögen, noch die fehlende Rechtsfähigkeit. Kennzeichnend für die Innengesellschaft ist vielmehr, dass eine gemeinsame Vertretung, mit der die Gesellschaft nach außen in Erscheinung tritt, fehlt.

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      Teil II Die BGB-Gesellschaft§ 9 Die BGB-Gesellschaft als reine Innengesellschaft › II. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft

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      Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist nicht ohne weiteres eine BGB-Gesellschaft, weil bei ihr die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund stehen, dass im Regelfall nicht von einer auf wirtschaftlichen Beziehungen beruhenden Rechtsgemeinschaft gesprochen werden kann. Bei der Abwicklung solcher Lebensgemeinschaften stellt sich häufig die Frage, ob gesellschaftsrechtliche Normen angewendet werden können, wenn die Umstände – wie z. B. ein von den Partnern in jahrelanger gemeinsamer Anstrengung geschaffenes Vermögen – dies nahelegen.

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