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die in eine OHG eintretenden Gesellschafter für alle vor ihrem Eintritt entstandenen Verbindlichkeiten haften. Der BGH[30] begründet die analoge Anwendung des § 130 HGB auf die GbR letztlich mit dem allgemeinen Grundsatz des Personengesellschaftsrechts, wonach die persönliche Haftung aller Gesellschafter in ihrem jeweiligen personellen Bestand dem Wesen der Personengesellschaft und ihren Haftungsverhältnissen entspricht, weil die Gesellschaft kein eigenes, zugunsten ihrer Gläubiger gebundenes garantiertes Haftkapital besitzt; ihr Gesellschaftsvermögen stehe dem Zugriff der Gesellschafter jederzeit und sanktionslos offen. Bei dieser Sachlage sei die persönliche Haftung der Gesellschafter nicht nur die alleinige Grundlage ihrer Wertschätzung und Kreditwürdigkeit; sie sei vielmehr das notwendige Gegenstück zu dem Fehlen jeglicher Kapitalerhaltungsregeln. Dagegen wird vor allem argumentiert, eine Haftung analog § 130 HGB stelle für beitretende Gesellschafter eine nicht durch ein schutzwürdiges Gläubigerinteresse zu rechtfertigende Belastung dar[31].

      Demnach ist § 130 HGB im konkreten Fall analog anwendbar. Deshalb kann M den R aus aus §§ 280, 31 (analog) BGB i. V. m. §§ 128, 130 HGB analog auf Zahlung von 12.700 in Anspruch nehmen.

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      Lösung zu Fall 13:

      V könnte gegen C einen Anspruch auf Zahlung von 5.200 € aus § 535 BGB i. V. m. § 128 HGB analog und § 736 Abs. 2 BGB i. V. m. § 160 HGB erworben haben.

      Vertragspartner des V aus dem Mietvertrag ist die GbR. Die Gesellschaft schuldet dem V aus § 535 BGB die Zahlung des Mietzinses in Höhe von 5.200 €. Dabei handelt es sich um eine Verbindlichkeit der GbR, für die gem. § 128 HGB analog alle Gesellschafter persönlich mit ihrem Privatvermögen als Gesamtschuldner haften. Deshalb konnte V den C jedenfalls bis zu seinem Ausscheiden in Anspruch nehmen. Fraglich ist, ob V den Anspruch gegen C auch noch nach dessen Ausscheiden aus der GbR geltend machen kann. Ein Gesellschafter, der aus der BGB-Gesellschaft ausscheidet, haftet dem Gläubiger auch nach seinem Ausscheiden persönlich mit seinem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten, die bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens entstanden sind (§ 736 Abs. 2 BGB, § 160 HGB). Die Ansprüche gegen den ausscheidenden Gesellschafter verjähren nach dessen Ausscheiden grundsätzlich nach Maßgabe der §§ 736 Abs. 2 BGB und 160 HGB nach fünf Jahren, soweit sie nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegen. Wegen der fehlenden Registerpublizität der BGB-Gesellschaft ist Anknüpfungspunkt hinsichtlich des Fristbeginns für die Enthaftung des ausscheidenden Gesellschafters die Kenntnis jedes einzelnen Gläubigers vom Ausscheiden des BGB-Gesellschafters. Demnach kann V den C auch noch nach dessen Ausscheiden aus der GbR auf Zahlung von 5.200 € aus § 535 BGB i. V. m. § 128 HGB analog und § 736 Abs. 2 BGB i. V. m. § 160 HGB in Anspruch nehmen.

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      Lösung zu Fall 14:

      Der zwangsweise Ausschluss eines Gesellschafters aus einer GbR ist nach § 737 BGB zulässig, wenn

der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel enthält, also festlegt, dass für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, und
in der Person des Gesellschafters, der ausgeschlossen werden soll, ein wichtiger – sachlicher – Grund im Sinne des § 723 Abs. 1 S. 2 BGB vorliegt.

      Nach alldem können die Gesellschafter A, B und D den C gem. §§ 737, 723 Abs. 1 BGB aus der Gesellschaft ausschließen. Das Ausschließungsrecht steht ihnen gemeinschaftlich zu. Die Ausschließung selbst erfolgt durch Erklärung gegenüber C (§ 737 S. 2 und 3 BGB).

      Anmerkungen

       [1]

      BGHZ 146, 341, 358.

       [2]

      BGHZ 154, 370.

       [3]

      BGHZ 154, 370, 373.

       [4]

      BGHZ 154, 370, 373 f.

       [5]

      BGHZ 154, 370, 373 f.

       [6]

      BGH NZG 2014, 696.

       [7]

      BGHZ 154, 370, 377.

       [8]

      BGHZ 193, 193, 217.

       [9]

      BGH NZG 2014, 696.

       [10]

      Palandt/Sprau, BGB, § 723 Rn. 6.

       [11]

      MünchKomm-BGB/Ulmer, § 723 Rn. 31.

       [12]

      K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 50 II 6.

       [13]

      BGHZ 68, 212 ff.; 81, 263 ff.

       [14]

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