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Abwicklung, gerichtet. Die Gesellschaft besteht als identische Wirkungseinheit in der Form einer Liquidationsgesellschaft fort. Auch wenn sich mit der Auflösung der Gesellschaftszweck und der rechtliche Status der Gesellschafter ändern, so bleiben Mitgliederbestand, Gesellschaftsvermögen und die Rechtsfähigkeit unberührt.[1] Sie bleibt auch Gesamthandsgemeinschaft.

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      Teil II Die BGB-Gesellschaft§ 8 Die Beendigung der Gesellschaft › III. Die Auseinandersetzung

III. Die Auseinandersetzung

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      Die Auflösung der Gesellschaft führt also noch nicht zu ihrer Beendigung, sondern zum Eintritt in das Abwicklungsstadium (Liquidation). Ziel der Auseinandersetzung ist es,

zunächst die Gläubiger aus dem Vermögen der Gesellschaft wegen ihrer Forderungen gegen die Gesellschaft zu befriedigen und
anschließend das etwa noch übriggebliebene Vermögen der Gesellschaft unter die Gesellschafter zu verteilen.

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      Lösung zu Fall 15:

      Mit dem Entzug der Zulassung ist die Zweckerreichung in der Gesellschaft unmöglich geworden. Die Gesellschaft wäre nach § 726 BGB aufgelöst und müsste liquidiert werden. Solange die Gesellschaft nicht auseinandergesetzt ist, ist sie noch nicht beendet und infolgedessen fortsetzungsfähig. Die Gesellschafter können die aufgelöste in eine werbende Gesellschaft zurückverwandeln. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Auflösungsgrund behoben ist und die Gesellschafter einstimmig die Fortsetzung beschließen.

      Wenn A und B vereinbaren, dass sie die Gesellschaft mit dem geänderten Zweck, ab jetzt die in den letzten 20 Jahren gemeinsam erworbenen Grundstücke zu verwalten, fortsetzen wollen, so ist darin ein solcher Fortsetzungsbeschluss zu sehen. Die Gesellschaft muss dann nicht mehr liquidiert werden. Sie wird vielmehr mit geändertem Zweck fortgesetzt. Die Fortsetzung der Gesellschaft ist also auf die geschilderte Art und Weise möglich.

      Anmerkungen

       [1]

      OLG München, NZG 2010, 1138.

       [2]

      BGH ZIP 2004, 356 f.

       [3]

      BGH MDR 2008, 1223.

       [4]

      BGHZ 32, 307, 314 ff.

       [5]

      MünchKomm-BGB/Ulmer, § 730 Rn. 57 ff.

       [6]

      MünchKomm-BGB/Ulmer, § 730 Rn. 59.

       [7]

      BGH NZG 2010, 1138.

       [8]

      BGH ZIP 1995, 1412.

      Teil II Die BGB-Gesellschaft › § 9 Die BGB-Gesellschaft als reine Innengesellschaft

      Inhaltsverzeichnis

       I. Überblick

       II. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft

       III. Zur

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