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Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften. Ulrich Wackerbarth
Читать онлайн.Название Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften
Год выпуска 0
isbn 9783811442399
Автор произведения Ulrich Wackerbarth
Серия Schwerpunkte Pflichtfach
Издательство Bookwire
Aus dem AEU-Vertrag selbst ergibt sich, dass die Schaffung eines gemeinsamen Marktes auch Maßnahmen im Bereich des Gesellschaftsrechts erfordert[22]. Die „Verordnung (EWG) des Rates vom 25.7.1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)“[23] bildet die Grundlage für die Schaffung einer Gesellschaftsform europäischen Rechts, die trotz der verschiedenen Bestimmungen in den Einzelstaaten einen einheitlichen Organisationsrahmen hat[24].
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Die EWIV (nach dem EWIV-Ausführungsgesetz vom 14.4.1988) ist eine Personengesellschaft, die in der Struktur der OHG ähnlich ist (vgl. dazu Rn. 291 f.).
Mit der Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO) aus dem Jahre 2002 ist mit der Europäischen Aktiengesellschaft – Societas Europaea (= SE) – die erste supranationale Rechtsform für eine gemeinschaftsrechtliche Kapitalgesellschaft geschaffen worden. Die SE ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und beschränkter Haftung, die im Wesentlichen auf Großunternehmen zugeschnitten ist. Mit dieser Rechtsform soll den europaweit tätigen Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, in der Zukunft mit nur einer Gesellschaft an Stelle einer komplizierten Konzernstruktur zu operieren (vgl. zur SE Rn. 565 f.). Viele große deutsche Unternehmen, wie z. B. Allianz und BASF, haben inzwischen diese Rechtsform angenommen.
Die Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europea = SCE) bildet das Gegenstück auf europäischer Ebene zu den nationalen genossenschaftlichen Rechtsformen in den Mitgliedstaaten, in Deutschland also zur eingetragenen Genossenschaft (eG). Sie hat eine eigene Rechtspersönlichkeit. Das Grundkapital ist in Geschäftsanteile zerlegt. Ihr Zweck besteht vorwiegend in der Förderung von Tätigkeiten der Mitglieder und in der Befriedigung von Mitgliederbedürfnissen. Ihre Gesellschafter müssen ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz jedenfalls in zwei Mitgliedstaaten haben.
Die mit einem Richtlinienentwurf der Kommission vorgeschlagene Societas Unius Personae (SUP) als geschlossene Kapitalgesellschaft mit nur einem Gesellschafter wirft eine Reihe gesellschaftsrechtlicher und europarechtlicher Fragen auf.[25] So ist insbesondere problematisch, dass die für SUP vorgesehenen Regeln vom Zwischenstaatlichkeitserfordernis abweichen, weil diese Rechtsform anders als die SE, die SEC und die EWIF auch rein innerstaatlich genutzt werden kann.
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Lösung zu Fall 2:
Die A-AG ist juristische Person und als solche rechtsfähig. Sie kann also Vertragspartnerin sein. Als juristische Person kann sie allerdings nur über Organe rechtsgeschäftlich handeln, also z. B Verträge abschließen. Das vertretungsbefugte Organ für die Aktiengesellschaft ist der Vorstand (§§ 76, 78 AktG). Er ist gesetzlicher Vertreter der Aktiengesellschaft und kann gem. § 164 BGB mit Wirkung für und gegen die Gesellschaft Willenserklärungen abgeben und solche entgegennehmen. Wenn der Vorstand für die A-AG einen Kaufvertrag mit U abschließt, handelt die Aktiengesellschaft selbst. Nach § 164 BGB wird die A-AG und nicht der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder aus dem Kaufvertrag berechtigt und verpflichtet. Ist die A-AG nicht in der Lage, ihre Pflichten aus dem Kaufvertrag zu erfüllen, kann sich der Gläubiger U nur an die A-AG, nicht aber an die Mitglieder des Vorstandes der Aktiengesellschaft halten und von diesen die Leistung verlangen. Nicht der Vorstand oder dessen einzelne Mitglieder, sondern die A-AG als juristische Person ist Vertragspartnerin und damit Trägerin der Verbindlichkeiten.
Anmerkungen
K. Schmidt, ZHR 177 (2013), 212 ff.
ZIP 1997, 1769 ff.
BT-Drucks. 13/10332, S. 30.
K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 8 II.
BGHZ 98, 94, 97 f.
BGHZ 98, 94, 97.
Zu alldem Beuthien, NJW 2005, 855 f.
BGHZ 146, 341 ff.
BVerfGE 45, 78; 75, 196.
BVerfGE 15, 261 f.
BVerfGE 68, 193, 208 f.
Tettinger, in: HGR II § 51 Rn. 15 ff. mit Hinw. auf die Rechtsprechung.
Tettinger, in: HGR II § 52 Rn. 29.
BVerfGE 97, 67, 76.
BVerfGE 51, 1, 13.
BVerfG NJW 2002, 3533.
Zu alledem Tettinger, in: HGR II § 51 Rn. 16 ff. mit Hinw. auf die Rechtsprechung.
Kempen, in HGR II § 54 Rn. 23 ff.
BVerfGE 45, 63; 128, 226 ff.
BVerfGE 128, 226 ff.
Zu dem Urteil Gurlit, NZG 2012, 249 ff.
Müller/Gugenberger, NJW 1989, 1449.