Скачать книгу

Der Begriff Kapitalgesellschaft

       IV. Europäische Gesellschaftsformen

      19

      Fall 2:

      Die A-Aktiengesellschaft (A-AG) möchte mit dem Unternehmen U einen Vertrag über die Lieferung von Halbfertigprodukten zum Zwecke der Weiterverarbeitung abschließen. Kann die A-AG Vertragspartnerin sein und wie kann sie ggf. wirksam einen Vertrag mit U abschließen? Rn. 37

      Literatur:

      V. Beuthien, Zur Grundlagengewissheit des deutschen Gesellschaftsrechts, NJW 2005, 855 ff.; derselbe, Zur Funktion und Verantwortung juristischer Personen im Privatrecht, JZ 2011, 124 ff.; Gurlit, Grundrechtsbindung von Unternehmen, NZG 2012, 249; Kempen, Grundrechtsverpflichtete, in: HGR II § 54; Lehmann, Der Begriff der Rechtsfähigkeit, AcP 207 (2007), 225 ff.; Mertens, Die Grundrechtsfähigkeit der juristischen Person und das Gesellschaftsrecht, JuS 1989, 857 ff.; Müller/Gugenberger, EWIV – Die neue europäische Gesellschaftsform, NJW 1989, 1449 ff.; Omlor, Die Societas Unius Personae – eine supranationale Erweiterung der deutschen GmbH-Familie; Ries, Societas Unius Personae, NZG 2014, 569 f.; K. Schmidt, Neuregelung des Rechts der Personengesellschaften? – Vorüberlegungen für eine konsistente Reform, ZHR 177 (2013), 712 ff.; Tettinger, Juristische Personen des Privatrechts als Grundrechtsträger, in: HGR II, § 51; Weimar, Einmann-Personengesellschaft – ein neuer Typ des Gesellschaftsrechts?, ZIP 1997, 1769 ff.

      Teil I Grundlagen und Grundbegriffe des Gesellschaftsrechts§ 2 Organisationsformen im wirtschaftlichen Bereich › I. Arten von Gesellschaften

      20

      Unter einer Gesellschaft wird der auf einem Rechtsgeschäft beruhende Zusammenschluss von Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes verstanden.

      Die wichtigsten Gesellschaften sind:

(1) die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft; §§ 705 ff. BGB),
(2) die offene Handelsgesellschaft (OHG; §§ 105 ff. HGB),
(3) die Kommanditgesellschaft (KG; §§ 161 ff. HGB),
(4) die Partnerschaftsgesellschaft (PartGG),
(5) die stille Gesellschaft (§§ 230 ff. HGB),
(6) der eingetragene Verein (§§ 21 ff. und 55 ff. BGB),
(7) der nichtrechtsfähige Verein (§ 54 BGB),
(8) der wirtschaftliche Verein (§ 22 BGB),
(9) die Aktiengesellschaft (AG; AktG),
(10) die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA; §§ 278 ff. AktG),
(11) Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea = SE)
(12) die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH; GmbHG),
(13) die eingetragene Genossenschaft (eG; GenG),
(14) die Reederei (§§ 489 ff. HGB),
(15) der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.

      Teil I Grundlagen und Grundbegriffe des Gesellschaftsrechts§ 2 Organisationsformen im wirtschaftlichen Bereich › II. Personengesellschaften und juristische Personen

II. Personengesellschaften und juristische Personen

      21

      Fast alle der oben genannten Vereinigungsarten lassen sich auf zwei Grundtypen zurückführen, die beide im BGB geregelt sind:

die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB)
und den eingetragenen Verein (§§ 21 ff. und 55 ff. BGB).

      Die auf dem Grundtyp der BGB-Gesellschaft beruhenden Gesellschaften sind Personengesellschaften; diejenigen Vereinigungen, die auf den eingetragenen Verein zurückzuführen sind, sind juristische Personen. Die Personengesellschaften sind: die BGB-Gesellschaft, die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Partnerschaftsgesellschaft und die stille Gesellschaft. Der Zusammenschluss beruht auf dem persönlichen Vertrauen, das sich die einzelnen Gesellschafter entgegenbringen. Deshalb ist der Fortbestand einer Personengesellschaft grundsätzlich von der unveränderten Zusammensetzung des Personenkreises abhängig, der sich zu der Gesellschaft zusammengeschlossen hat.

      Das bedeutet u. a.:

im Zweifel endet die Gesellschaft mit dem Tode eines Gesellschafters (§ 727 BGB);
grundsätzlich muss sich keiner der Gesellschafter gegen seinen Willen einen anderen Gesellschafter aufzwingen lassen.

      Beispiel:

      Der Anteil an einer OHG, einer typischen Personengesellschaft, kann ohne die Zustimmung aller Gesellschafter nicht auf eine andere Person, die bisher nicht Gesellschafter war, übertragen werden. Dieser Grundsatz dient lediglich dem Schutz der Gesellschafter. Er kann deshalb durch eine davon abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag abgeändert werden.

      22

      

      Der

Скачать книгу